5 ungültige Klauseln in Arbeitsverträgen – Ausschlussklauseln (Ausgabe Nr. 4/16)

Ausgabe Nr. 4/16

 

 Blickpunkt

5 ungültige Klauseln in Arbeitsverträgen

Teil 3: Ausschlussklauseln

In Arbeitsverträgen finden sich oft Klauseln mit folgendem oder ähnlichem Wortlaut:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.“

Eine solche Klausel nennt man auch einstufige Ausschlussklausel.

Oft heißt es dann auch noch weiter:

„Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.“

Mit diesem Zusatz wird verlangt, dass man zu der Geltendmachung seiner Forderung innerhalb einer bestimmten weiteren Frist Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, falls die Gegenseite die Leistung verweigert.

Hier ist also der Gang zum Arbeitsgericht zwingend vorgeschrieben, möchte man verhindern, dass der Anspruch schon nach kurzer Zeit verfällt.

Diese Variante nennt man zweistufige Ausschlussklausel.

 

Zulässigkeit von Ausschlussklauseln

Grundsätzlich sind derartige Klauseln zulässig. Sie dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.

Ausschlussklauseln sollen einen schnellen Ausgleich der gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gewährleisten.

Ist eine solche Klausel allerdings unwirksam, existiert eine Ausschlussfrist auch nicht. Es gilt dann die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie haben damit erheblich mehr Zeit, eventuell bestehende Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber geltend zu machen.

Natürlich gilt das dann aber auch für Ihren Arbeitgeber. Auch dieser hat drei Jahre Zeit seine Forderungen gegen Sie nötigenfalls gerichtlich einzuklagen.

Aus diesem Grund sollten Sie wissen, ob eine wirksame Ausschlussklausel in Ihrem Arbeitsvertrag besteht.

Wann sind Ausschlussklauseln unwirksam?

  • Ausschlussklauseln dürfen nie nur für eine Vertragspartei gelten. Das heißt unzulässig ist eine Klausel, die beispielsweise regelt:

„Ansprüche des Arbeitnehmers verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden.“

Eine solche einseitige Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und wäre deswegen unwirksam.

  • Auch ein Ausschluss sämtlicher Ansprüche ist nicht zulässig. So darf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden.
  • Zudem ist ein Haftungsausschluss für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht möglich (BAG, Urt. v. 20.06.2013, Az.: 8 AZR 280/12).
  • Weiter darf die Frist für den Ausschluss nicht zu knapp bemessen sein. Die Rechtsprechung lässt Ausschlussfristen nur gelten, wenn sie nicht unter drei Monaten ab Fälligkeit der Ansprüche liegen (BAG, Urt. v. 28.09.2005, Az.: 5 AZR 52/05). Auch auf der zweiten Stufe – der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche (zweistufige Klauseln, siehe oben) – muss die Frist mindestens drei Monate betragen, sodass bei zweistufigen Ausschlussklauseln die Ansprüche erst nach mindestens sechs Monaten verfallen. Dies gilt allerdings nur für Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen. In Tarifverträgen können auch kürzere Fristen vereinbart werden.
  • Schließlich dürfen Ausschlussklauseln nicht unter einer missverständlichen Überschrift im Arbeitsvertrag stehen. Findet sich die Klausel beispielsweise unter dem Stichwort „Schlussbestimmungen“ oder „Sonstiges“, gilt sie als überraschend und ist damit unwirksam (BAG, Urt. v. 31.08.2005, Az.: 5 AZR 454/04).

 

Die eingangs genannte Klausel ist danach also unwirksam, weil die Frist von einem Monat in beiden Fällen zu kurz bemessen ist.

Welche Formulierung wäre wirksam?

Wirksam wäre zum Beispiel eine derartige Formulierung auf der ersten Stufe:

„Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder die Verletzung von Leben Körper oder Gesundheit betreffen.

Auf der zweiten Stufe könnte wie folgt formuliert werden:

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Zahlungsansprüchen, die vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängen, beginnt die Verfallsfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“

 

 

 

 

 

 

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016