Strafrechtliche sowie arbeitsrechtliche Folgen bei Benutzung eines gefälschten Impfzertifikats

Nach dem Infektionsschutzgesetz gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer/innen müssen nachweisen, dass sie genesen oder geimpft sind, oder innerhalb von 24 Stunden negativ auf das Coronavirus getestet wurden, um Zugang zur Arbeitsstätte zu erhalten.

1. Ist die Benutzung eines gefälschten Impfausweises strafbar?

Spätestens seit dem 24. November 2021 ist es strafbar, am Arbeitsplatz oder anderswo ein gefälschtes Impfzertifikat oder ein unechtes Corona-Testergebnis vorzulegen. Die Ampel-Koalition hat die Strafbarkeit wegen Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB ausgeweitet und so Strafbarkeitslücken geschlossen. Hintergrund ist auch, dass das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 26.10.2021 die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass hier Strafbarkeitslücken bestehen würden. Diese Unklarheit ist nunmehr beseitigt. So muss nun die Täuschungsabsicht nicht mehr auf eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft gerichtet sein, sondern es genügt die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. Das bedeutet, dass auch das Vorzeigen eines gefälschten Impfnachweises, um Zutritt zum Arbeitsplatz oder einem Ladengeschäft zu bekommen, nun unter Strafe steht. Tätern droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

2. Kann mein Arbeitsvertrag wegen dem Vorlegen eines falschen Imfp- und Testnachweis wirksam gekündigt werden?

Ja. Das Vorlegen eines falschen Impf- oder Testnachweis ist ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz (§ 75a Abs. 2 IfSG). Zudem wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie bei z.B. bei einem Arbeitszeitbetrug, durch die Täuschung zerstört. Damit liegen grundsätzlich triftige Gründe für eine fristlose Kündigung vor.

Die Konsequenzen sind weitreichend. Bei Jobverlusts aufgrund fristloser Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens gilt der Verlust des Arbeitsplatzes als selbstverschuldet, weswegen kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird. Die Sperrzeit beträgt nach § 159 Abs. 3 SGB III nach dem Verlust des Arbeitsplatzes 12 Wochen; in Härtefällen kann sie auf 6 Wochen herabgesetzt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Fall an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, sodass neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen, auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Der Arbeitgeber muss natürlich nicht die fristlose Kündigung aussprechen. Mildere Mittel sind z.B. eine ordentliche Kündigung oder auch „nur“ eine Abmahnung. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein gutes Verhältnis zueinander, so kann es durchaus sein, dass der Arbeitgeber zunächst nur eine Abmahnung ausspricht. Meist wird einer Fälschung des Impfnachweises jedoch wenig Toleranz entgegengebracht.

3. Genügt es, wenn der Arbeitgeber nur den Verdacht hat, dass ein Impfzertifikat gefälscht wurde?

Ja, grundsätzlich genügt bereits der begründete Verdacht an der Legitimität eines Impfzertifikats. Jedoch werden an eine Verdachtskündigung besonders hohe Anforderungen gestellt. Meistens ist sie nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen zulässig.

So muss der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Ausreichend könnte es zum Beispiel sein, wenn sich ein Arbeitnehmer zuvor klar als Impfgegner positioniert hat und plötzlich einen vollständigen Impfschutz vorweisen kann.

Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf den Verdacht angesprochen, muss sich der Arbeitnehmer nicht selbst belasten. Im Einzelfall sind solche Fälle bei Anhörungen betreffend einer arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung keine einfach zu lösende Sachverhalte. Auch im Hinblick auf die nunmehr bestehende Strafbarkeit sollte der Arbeitnehmer umgehend qualifizierte rechtliche Beratung eingeholt werden, da nicht nur arbeitsrechtliche Fragen (wie zum Beispiel Verlust des Arbeitsplatzes wegen der fristlosen Kündigung) sondern auch die Strafbarkeit im Raum steht.

Fazit

Wer ein gefälschtes Impfzertifikat oder ein gefälschtes Corona-Testergebnis seinem Arbeitgeber vorlegt, muss neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers rechnen.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016