Statue of justice

Umkleidezeiten und Vergütungspflicht – rechtliche Aspekte zur vergütungsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeit

Umkleidezeiten und Vergütungspflicht – rechtliche Aspekte zur vergütungsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeit

von Michael D. Wirlitsch

1. Ist die Umkleidezeit zu vergütende Arbeitszeit?

– Die Umkleidezeit zählt regelmäßig zur Arbeitszeit, dies bedeutet aber nicht, dass die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne – wie Umkleide- und Wegezeiten – als Arbeitszeit auch zwingend zu einer Vergütung führt.

Differenzierung zwischen vergütungsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Arbeitszeit

– Die  gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft grundsätzlich an die „Leistung der versprochenen Dienste“ an. (vgl. § 611 I BGG)

> Vergütungspflichtig ist daher jede vom Arbeitgeber verlangte (sonstige) Tätigkeit, die mit der Arbeitsaufgabe oder Art & Weise der Erbringung unmittelbar zusammenhängt

2. Was versteht man juristisch unter Arbeit bzw. Arbeitszeit?

– Arbeit, als Leistung der versprochenen Dienste ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, d.h. für den AG erfolgt und somit fremdnützig ist.

3. Wann ist Umkleidezeit von der zu vergütenden Arbeitszeit erfasst?

> Die Umkleidezeit ist von der zu vergütenden Arbeitszeit erfasst, wenn:

  1. der Arbeitgeber (AG) durch die  Ausübung seines Direktionsrechts (Weisung) das Umkleiden und die Wegezeiten zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung macht, d.h beim angeordneten Umkleiden im Betrieb.
  • das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht auch ein eigenes  Bedürfnis des AN erfüllt, ua. bei auffälliger Dienstkleidung, da idR Fremdnützigkeit des Umkleidensà AN hat kein eigenes Interesse daran, dass seine berufliche Tätigkeit ggü. Dritten außerhalb der Arbeitszeit offen darzustellen
  • dem Arbeitnehmer (AN) freigestellt ist, sich im Betrieb oder zu Hause umzuziehen und der AN die auffällige Dienstkleidung innerhalb des Betriebes an- und ablegt

4. Wann ist Umkleidezeit von der zu vergütenden Arbeitszeit nicht umfasst?

> Die Umkleidezeit ist von der zu vergütenden Arbeitszeit nicht erfasst, wenn:

  1. das Ankleiden mit der vorgeschriebener Dienstkleidung nicht ausschließlich fremdnützig ist, d.h. zu Hause angelegt und auf dem Weg zu Arbeitsstätte getragen werden kann und nicht besonders auffällig ist

> kein Einsatz eigener Kleidung erforderlich

  • die Kleidung zwar auffällig ist, dem AN jedoch gestattet ist, die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und dieser sich entscheidet, die Kleidung nicht im Betrieb an-& abzulegt

> Fremdbestimmtheit fehlt

  • dem Arbeitnehmer (AN) freigestellt ist, sich im Betrieb oder zu Hause umzuziehen und der AN die auffällige Dienstkleidung außerhalb des Betriebes an- und  ablegt

5. Steht die zu gewährende Zeit für das Umziehen in Abhängigkeit zur tatsächlich benötigten Umziehzeit?

– Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Umkleidezeit, die für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung, sowie das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege erforderlich ist, als Arbeitszeit zu vergüten.

– Dem AN ist nur die Zeit zu vergüten, die der AN unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leitungsfähigkeit  und im Rahmen der objektiven Gegebenheiten für das Umkleiden, sowie den Hin- und Rückweg benötigt, d.h die Ermittlung des zeitlichen Umfangs ist individuell für jeden AN festzustellen.

– Der AN muss die von ihm tatsächlich benötigte erforderliche Zeit darlegen.

6. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

–  Der BR hat nach §87 I Nr.2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bzgl. der täglichen Arbeitszeit

– Arbeitszeit im Sinne von §87 I Nr. BetrVG ist die Zeit, in der der AN die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat, d.h. alles was der AG dem AN durch Weisung/Direktionsrecht abverlangt (vgl oben)

> sofern die Umkleidezeiten unter die vertraglich geschuldete Arbeitszeit fallen (vgl oben) besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des BR.

Ausnahme: wenn bereits eine den AG bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag besteht, die den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt eigenständig und abschließend regelt (vgl.§ 87 I BetrVG)

> fehlt an Ausgestaltungsmöglichkeit der Betriebsparteien

7. Ist eine BV zu Umkleidezeiten durch eine BV zur Arbeitszeit gesperrt bzw. das Mitbestimmungsrecht des BR verbraucht?

–  Eine bestehende BV zur Arbeitszeit führt nicht zwingend zur offensichtlichen Unzuständigkeit.

– Das Mitbestimmungsrecht des BR wird gem. § 87 I BetrVG nur eingeschränkt sofern der Gegenstand/Sachverhalt gesetzlich oder tariflich abschließend geregelt wurde oder durch spätere Regelungen außer Kraft gesetzt wurde

8. Vergütung der Umkleide- und Wegezeiten:

Wie müssen Umziehzeiten angerechnet bzw. verrechnet werden?

– Der AG muss Umkleide- und Wegezeiten grds. mit dem „normalen“ Entgelt vergüten, es sei es gäbe denn gesonderte Vergütungsregelung durch AV oder Tarifvertrag

9. Vereinbarung einer pauschalen monetären monatlichen Vergütung der Umziehzeit ?

Ja, das ist möglich.

Im Einzelnen

– Grds. möglich die Dauer von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten zu pauschalisieren (BAG 19.09.2012- 5AZR 678/11, Rn. 26)

– BR kann die Umkleidezeiten mit dem AG in einer Betriebsvereinbarung regeln, sofern nicht bereits ein Tarifvertrag besteht;  § 77 III BetrVG zu beachten

> Vorteil, dadurch alle AN gleich behandelt und nicht mod. subj. Maßstab des einzelnen AN maßgeblich

> vgl. Formulierungsvorschlag Betriebsvereinbarung Umkleidezeiten

In der Anlage finden Sie ein Muster einer Betriebsvereinbarung Umkleidezeiten

10. Kann ein Arbeitnehmer geltend machen, dass er für das Umkleiden und die innerbetrieblichen Wege länger benötigt und deshalb er mehr Zeit benötigt?

Ja, dies ist der Fall. Macht ein AN geltend, dass er für das Umkleiden und die innerbetrieblichen Wege mehr als die in der BV vereinbarten Zeit benötigt, kann er seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen, sofern er darlegen und beweisen kann, dass er dafür tatsächlich mehr Zeit benötigt.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016