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Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer verfallen nicht ohne weiteres (Teil 1)

Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer verfallen nicht ohne weiteres (Teil 1)

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nicht automatisch, nur weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Was hat der Europäische Gerichtshof hier entschieden?

Der Anspruch auf Jahresurlaub des Arbeitnehmers verfällt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch und Verfallfristen belehrt hat und nachweisen kann, dass der AN freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet habe. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom 06.11.2018 entschieden. (Az.: C-619/16 und C-684/16).

Hilft ein Blick in das Gesetz?

Nein,  in Blick in § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG hilft nicht.

Bislang wurde hieraus geschlossen, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.

Was gilt jetzt nach der Rechtsprechung des EuGH?

Nach europäischen Recht obliegt dem Arbeitgeber hingegen die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

Demnach ist der AG gehalten, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen in dem er ihn- erforderlichenfalls förmlich- auffordert, dies zu tun.

Fazit:

Arbeitgeber aufpassen!

Was zu tun ist, vgl. Teil 2Arbeitgeber aufgepasst!

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016