Wann kommt es zur Anwendung des deutschen Arbeitsrechts im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland
1 Ein erster Überblick
- Wann liegt eine Auslandstätigkeit vor?
- bei zeitlich kurzen Einsätze von wenigen Tagen
- bei längerfristigen Versetzung
- bei langjähriger Entsendung
2 Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor?
= wenn der AN auf Anordnung seines inländischen Arbeitgebers (AG) im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt, die bereits im Voraus zeitlich begrenzt wird
– für den Umfang der zeitlichen Begrenzung ist keine feste Zeitgrenze bestimmt, sie muss jedoch überschaubar sein
3 Welches Recht ist anwendbar?
Das anwendbare Recht für Verträge richtet sich grundsätzlich (für EU-Mitgliedstaaten) nach der ROM I-VO
- Vereinbarung/vertragliche Ausgestaltung zwischen AG & AN
- AG und AN können vereinbaren, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis im Ausland angewendet werden soll (Art. 3 Rom I-VO)
- Keine Vereinbarung zwischen AG & AN
- Das anwendbare Recht richtet sich gemäß Art.8 II Rom I-VO grds. nach dem Recht des Staates in dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet
- Auch bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland bleibt dies der inländische Arbeitsort
- Im Zweifel unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates in sich die Niederlassung befindet, die den AN eingestellt hat
(3) Ausnahme
Ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Arbeitsvertrag/Arbeitsverhältnis engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses Staates anzuwenden
4 Zwingende Vorschriften
Zwingende arbeitsrechtliche und privatrechtliche Vorschriften, dürfen nicht umgangen werden und gelten daher unabhängig vom vereinbarten anzuwendenden Recht. Darunter fallen insbesondere öffentlich rechtliche Vorschriften, wie:
- gesetzliche Arbeitszeit
- Nacht-& Sonntagsarbeit
- Mindestlöhne
- Feiertage
5 Anwendbarkeit ArbZG in Nicht EU-Mitgliedstaaten
Die Vorschriften über die Rom I-VO sind auch auf nicht EU-Mitgliedstaaten anwendbar, dies ergibt sich aus Art. 1 I Rom I-VO, der lediglich die „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“, die gerade keine Mitgliedstaaten sein müssen, verlangt. Sofern die kollisionsrechtliche Prüfung zur Anwendung drittstaatlichen Rechts führt, ist dieses anzuwenden (vgl. Art. 2 Rom I-VO).
Das anzuwendende Recht im Fall von Auslandsentsendungen eines AN in einen Drittstaat ist demnach ebenfalls nach den Vorschriften der Rom I-VO zu bestimmen du die zwingenden Vorschriften (vgl. 4) zu beachten.