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Wann kommt es zur Anwendung des deutschen Arbeitsrechts im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Wann kommt es zur Anwendung des deutschen Arbeitsrechts im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

1 Ein erster Überblick

  1. Wann liegt eine Auslandstätigkeit vor?
  2. bei zeitlich kurzen Einsätze von wenigen Tagen
  3. bei längerfristigen Versetzung
  4. bei langjähriger Entsendung

2 Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor?

= wenn der AN auf Anordnung seines inländischen Arbeitgebers (AG) im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt, die bereits im Voraus zeitlich begrenzt wird

– für den Umfang der zeitlichen Begrenzung ist keine feste Zeitgrenze bestimmt, sie muss jedoch überschaubar sein

3 Welches Recht ist anwendbar?

Das anwendbare Recht für Verträge richtet sich  grundsätzlich (für EU-Mitgliedstaaten) nach der ROM I-VO

  • Vereinbarung/vertragliche Ausgestaltung zwischen AG & AN
  • AG und AN können vereinbaren, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis im Ausland angewendet werden soll (Art. 3 Rom I-VO)
  • Keine Vereinbarung zwischen AG & AN
  • Das anwendbare Recht richtet sich gemäß Art.8 II Rom I-VO grds. nach dem Recht des Staates in dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet
  • Auch bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland bleibt dies der inländische Arbeitsort
  • Im Zweifel unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates in sich die Niederlassung befindet, die den AN eingestellt hat

(3) Ausnahme

Ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Arbeitsvertrag/Arbeitsverhältnis engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses Staates anzuwenden

4 Zwingende Vorschriften

Zwingende arbeitsrechtliche und privatrechtliche Vorschriften, dürfen nicht umgangen werden und gelten daher unabhängig vom vereinbarten anzuwendenden Recht. Darunter fallen insbesondere öffentlich rechtliche Vorschriften, wie:

  • gesetzliche Arbeitszeit
  • Nacht-& Sonntagsarbeit
  • Mindestlöhne
  • Feiertage

5 Anwendbarkeit ArbZG in Nicht EU-Mitgliedstaaten

Die Vorschriften über die Rom I-VO sind auch auf nicht EU-Mitgliedstaaten anwendbar, dies ergibt sich aus Art. 1 I Rom I-VO, der lediglich die „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“, die gerade keine Mitgliedstaaten sein müssen, verlangt. Sofern die kollisionsrechtliche Prüfung zur Anwendung drittstaatlichen Rechts führt, ist dieses anzuwenden (vgl. Art. 2 Rom I-VO).

Das anzuwendende Recht im Fall von Auslandsentsendungen eines AN in einen Drittstaat ist demnach ebenfalls nach den Vorschriften der Rom I-VO zu bestimmen du die zwingenden Vorschriften (vgl. 4) zu beachten.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016