In der Beratungspraxis zeigen sich bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – insbesondere im Bereich für außertarifliche (AT) Angestellte und Führungskräfte – immer wieder Konflikte um die Abgeltung von Mehrarbeit. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Modell der Vertrauensarbeitszeit finanzielle Ansprüche für Überstunden von vornherein ausschließe.

Eine häufig in Arbeitsverträgen verwendete Klausel zur Vertrauensarbeitszeit lautet:

„Die Parteien vereinbaren Vertrauensarbeitszeit. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist primär an der eigenverantwortlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben ausgerichtet und nicht an einer fest vorgegebenen zeitlichen Präsenz. Der Mitarbeiter legt Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung betrieblicher Belange selbstständig fest. Die vertragliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden dient dabei als Orientierungsgröße für das zu erwartende Arbeitspensum.“

Diese Regelung kombiniert zeitliche Flexibilität mit einem festen vertraglichen Rahmen. Doch was passiert, wenn die Aufgaben objektiv nicht in 40 Stunden zu bewältigen sind?

1. Zeiterfassungspflicht trotz Vertrauensmodell

Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist die Annahme, Vertrauensarbeitszeit entbinde den Arbeitgeber von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 1 ABR 22/21) ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit vorzuhalten.

2. Anspruch auf Auszahlung bei Beendigung

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, stellen sich viele Betroffene die Frage der Abgeltung. Ein Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

3. Achtung: Ausschlussfristen und Verjährung

Besondere Vorsicht ist bei der Geltendmachung geboten. Ansprüche auf Überstundenabgeltung unterliegen nicht nur der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

In fast allen modernen Arbeitsverträgen finden sich zweistufige Ausschlussfristen (Verfallklauseln). Diese sehen oft vor, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Entstehung schriftlich gegenüber der Gegenseite und bei Ablehnung innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Werden diese Fristen versäumt, erlischt der Anspruch unwiederbringlich – ungeachtet der materiellen Rechtslage.

Checkliste für Arbeitnehmer: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Wenn Sie erhebliche Mehrarbeit geleistet haben und das Arbeitsverhältnis endet, sollten Sie folgende Punkte prüfen:

Fazit

Die Vertrauensarbeitszeit ist kein Freibrief für unbezahlte Mehrarbeit. Werden über Jahre hinweg Stunden angesammelt, die zur Bewältigung der Aufgaben notwendig waren, stehen die Chancen auf eine Abgeltung bei Vertragsende grundsätzlich gut.

Haben Sie Fragen zu Ihrer spezifischen Situation oder benötigen Sie Unterstützung bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche? Kontaktieren Sie mich für eine Ersteinschätzung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.