Arbeitsrechtliche Einordnung von Sammeltransporten: Auswirkungen des EuGH-Urteils „Valencia“ auf die Arbeitszeit
Die rechtliche Bewertung von Fahrzeiten zwischen verschiedenen Einsatzorten ist für die Gestaltung von Arbeits- und Ruhezeiten maßgeblich. Mit dem Urteil vom 9. Oktober 2024 (Az. C-110/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Anforderungen an den Gesundheitsschutz bei Sammeltransporten präzisiert. Dabei ist rechtlich genau zwischen der privaten Wegezeit und der dienstlichen Fahrzeit zu differenzieren.
1. Abgrenzung: Wegezeit vs. Dienstfahrt
Im Arbeitsrecht gilt die Fahrt von der Wohnung zur festen Arbeitsstätte oder einem vorgegebenen Sammelpunkt grundsätzlich als private Wegezeit. Diese Zeit liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers und zählt nicht zur Arbeitszeit.
Gegenstand der EuGH-Entscheidung ist hingegen die Zeitspanne, die nach dem Eintreffen am Sammelpunkt beginnt: Wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass Beschäftigte einen Stützpunkt anfahren müssen, um von dort gemeinsam mit einem Firmenfahrzeug zum eigentlichen Einsatzort weiterzureisen, handelt es sich bei diesen Transferfahrten (Hin- und Rückfahrt) um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes.
2. Kriterien der Arbeitszeitqualität nach dem EuGH
Für die Einordnung dieser Fahrten als Arbeitszeit müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ausübung der Tätigkeit: Die Fahrten sind ein notwendiges Mittel, um die vertraglich geschuldete Leistung an wechselnden Orten zu erbringen. Sie sind untrennbar mit der Tätigkeit verbunden.
- Verfügbarkeit für den Arbeitgeber: Da Zeit, Route und Transportmittel vom Arbeitgeber vorgegeben werden, steht der Beschäftigte diesem zur Verfügung. Eine Nutzung der Zeit für private Erledigungen ist ausgeschlossen.
- Tätigkeit am Aufenthaltsort: Bei mobilen Tätigkeiten ohne festen Einsatzort gilt bereits die Anwesenheit im Fahrzeug als Arbeit.
3. Trennung von Arbeitsschutz und Vergütung
Für Arbeitnehmer ist entscheidend, dass die europarechtliche Einordnung als Arbeitszeit primär dem Gesundheitsschutz dient. In Deutschland führt dies zu einer zweigeteilten Betrachtung:
- Arbeitszeitschutz (ArbZG): Die Fahrten ab dem Sammelpunkt zählen vollumfänglich zur Arbeitszeit. Dies ist insbesondere für die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden relevant. Diese beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer abends wieder am Sammelpunkt eintrifft. Auch die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden wird durch diese Fahrten beansprucht.
- Vergütungsrecht: Hier erlaubt die deutsche Rechtsprechung (sog. Belastungstheorie des BAG) weiterhin Differenzierungen. Da die Beanspruchung beim passiven Mitfahren geringer ist als bei der eigentlichen Kerntätigkeit, kann für diese Zeit eine geringere Vergütung vereinbart werden, sofern der Mindestlohn gewahrt bleibt.
4. Konsequenzen für die Praxis
Für Beschäftigte, die in Sammeltransportsystemen (z. B. Bauhöfe, Forsten, Montagetrupps) tätig sind, ergeben sich folgende Punkte:
- Vollständige Zeiterfassung: Sobald die Fahrt am Sammelpunkt beginnt, muss sie als Arbeitszeit dokumentiert werden, um die Einhaltung von Ruhepausen und Höchstarbeitszeiten zu gewährleisten.
- Unwirksamkeit von Pauschalabgeltungen: Regelungen, nach denen etwa nur die Hinfahrt zum Einsatzort als Arbeitszeit gilt, die Rückfahrt zum Sammelpunkt jedoch als Freizeit gewertet wird, sind mit dem europäischen Arbeitsschutzrecht nicht vereinbar.
Fazit: Während die Wegezeit von der Wohnung zum Sammelpunkt weiterhin Privatsache bleibt, stellt das „Valencia-Urteil“ klar, dass die anschließende Fahrt zum Einsatzort unter der Kontrolle des Arbeitgebers steht. Sie ist damit zwingend als Arbeitszeit zu behandeln, was insbesondere den Schutz vor Überlastung durch zu kurze Ruhezeiten stärkt.