Kann der Arbeitgeber anordnen im Betrieb eine Maske zu tragen?

Der Arbeitgeber darf im Rahmen des Direktions- oder Weisungsrechts anordnen, dass ein Arbeitnehmer eine Maske im Betrieb trägt, so das Arbeitsgericht Siegburg vom 16.12.2020.

1. Direktions- bzw. Weisungsrecht

Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gem. § 618 BGB kann der Arbeitgeber mit Hilfe des Direktionsrechtes gemäß § 106 Abs. 1 GewO bei der derzeitigen Pandemielage in Deutschland seine Arbeitgeber zum Tragen einer Maske anhalten.

Der Arbeitgeber hat bei der bestehenden Pandemielage sicherzustellen, dass an den Arbeitsplätzen die Arbeitnehmer keinem oder nur eine sehr geringen Infektionsrisiko ausgesetzt werden. Wörtlich für das Arbeitsgericht aus:

„Das Weisungsrecht erstreckt sich daher auch auf die nach öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften notwendige Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber kann und muss die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Betrieb daher mittels seines Direktionsrechts durchsetzen.“

2. Pauschales ärztliches Attest hat geringen Beweiswert

Interessant in diesem Fall sind auch die Ausführungen hinsichtlich des vom Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Attestes, da er aus medizinischen Gründen von der Tragen einer Maske befreit sei. Hierzu führt das Arbeitsgericht aus:

„Dem vom Verfügungskläger vorgelegten ärztlichen Attest vom … kommt ein überaus geringer Beweiswert zu, da ohne jegliche weiteren Ausführungen, eine Befreiung von der Tragepflicht „Gesichtsvisiere jeglicher Art“ attestiert wird. Dabei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber, der ein hoher Beweiswert zukommt (st. Rspr., vgl. nur BAG vom 15.07.1992 – 5 AZR 312/91 juris). Vorliegend ist das Ziel des Verfügungsklägers, mithilfe der ärztlichen Bescheinigung einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne jeglicher Gesichtsbedeckung. In derartigen Konstellationen muss der Arbeitgeber bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, dass Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzung selbstständig zu prüfen.“

3. Fazit: Schlechte Karten für Maskenverweigerer.