Das deutsche Arbeitszeitrecht steht vor der umfassendsten Reform seit Jahrzehnten. Wir erleben eine Hyperdynamisierung unserer Gesellschaft: Ein tiefgreifender Wandel, der Wirtschaft, Kultur und Politik erfasst.Die „Wandlungsbeschleuniger“ sind vor allem Digitalisierungsprozesse und geopolitische Verschiebungen, die zu gesteigertem Wettbewerb und einer Entgrenzung der Arbeitswelt führen.

Neuer Rahmen: Von der Tages- zur Wochenlogik

Obwohl die finale gesetzliche Umsetzung (Stand: Februar 2026) noch aussteht, definieren der Koalitionsvertrag und die aktuelle Debatte bereits die Eckpunkte, die das Verhältnis von Flexibilität und Gesundheitsschutz neu ausrichten.

Kern der Debatte ist die Umstellung von einer täglichen Höchstarbeitszeit auf eine wöchentliche Grenze von 48 Stunden, wie sie auch das Unionsrecht als Obergrenze vorsieht.​​
Die jetzige Koalition verknüpft damit das Ziel, betriebliche Anpassungsfähigkeit zu stärken und zugleich die unionsrechtlich vorgegebenen Mindeststandards des Gesundheitsschutzes als Schutzanker beizubehalten.​​

Statt der bisherigen Orientierung an acht (maximal zehn) Stunden pro Tag soll künftig die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche in den Vordergrund rücken.​​ Dadurch könnten Arbeitstage von bis zu rund zwölf Stunden möglich werden, solange im Wochen- oder Referenzzeitraum der Durchschnitt von 48 Stunden nicht überschritten wird und die Ruhezeiten eingehalten bleiben.​​

Erweiterte Flexibilität und neue Modelle

Die variable Verteilung von 48 Wochenstunden eröffnet vermehrten Spielraum für unterschiedliche Arbeitszeitmodelle.​ Unter Einhaltung der Pausen- und Ruhezeiten lassen sich längere Arbeitstage mit kürzeren Tagen oder freien Tagen kombinieren – etwa in Form einer Vier‑Tage‑Woche mit verlängerten Schichten.​​

Gerade in Schichtbetrieben, in saisonabhängigen Branchen oder bei projektbezogener Arbeit können Unternehmen auf Nachfragespitzen schneller reagieren.​ Zugleich wird ein Teil der bereits gelebten Praxis – etwa Überschreitungen der bisherigen 10‑Stunden‑Grenze – aus der rechtlichen Grauzone in einem klaren geregelten Rahmen überführt.​

Europäisches Recht, Zeiterfassung und Nichterreichbarkeit

Die europäische Arbeitszeitrichtlinie bleibt zentrale Leitplanke: Sie schreibt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden inklusive Überstunden sowie eine tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden vor. Damit bildet das Europarecht den normativen Mindeststandard, der verhindert, dass nationale Flexibilisierung zulasten von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten geht.​​

Besondere Bedeutung erhält die Neuregelung der Arbeitszeiterfassung in § 16 ArbZG: Eine lückenlose Dokumentation der Arbeitszeiten soll Mehrarbeit transparent machen, unbezahlte Überstunden eindämmen und unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen.​ Betriebsräte erhalten hierbei ein Initiativrecht zur Mitgestaltung elektronischer Systeme; gleichzeitig steigt für Arbeitgeber die Pflicht, rechtssichere, manipulationssichere Erfassungslösungen einzuführen.​

Der „digitale Feierabend“ wird zum Korrektiv der erweiterten Flexibilität: Nach der Rechtsprechung des EuGH kann bereits eine dienstliche Inanspruchnahme in der Ruhezeit arbeitszeitrechtliche Relevanz entfalten, sodass die elfstündige Ruhezeit neu beginnt.​​ Damit wächst die Bedeutung klarer Regeln zur Erreichbarkeit, um Regeneration zu sichern und ungewollte Verstöße gegen Ruhezeitvorschriften zu vermeiden.​

Steuerliche Anreize und soziale Risiken

Flankierend setzt die Bundesregierung auf steuerfreie Überstundenzuschläge, um die Bereitschaft zu zusätzlicher Arbeitsleistung zu erhöhen und dem Fachkräftemangel zu begegnen.​
Solche Anreize können Beschäftigten, die freiwillig mehr arbeiten wollen, „mehr Netto vom Brutto“ verschaffen, bergen aber das Risiko, dass individuelle Belastungsgrenzen aus finanziellen Motiven überschritten werden.​

Gleichzeitig drohen Verteilungswirkungen: Teilzeitkräfte – häufig Frauen – profitieren oft weniger von Überstundenzuschlägen und langen Tagen, sodass bestehende Ungleichheiten eher verstärkt als abgebaut werden könnten.​ Arbeitswissenschaftliche Befunde zu sehr langen Arbeitstagen sind heterogen, weisen aber auf erhöhte gesundheitliche Risiken bei überlangen Schichten hin, insbesondere bei regelmäßiger oder unplanbarer Verteilung.​​

Gesundheitsschutz, Sanktionen und betriebliche Gestaltung

Längere mögliche Arbeitstage schwächen den unmittelbaren Schutzmechanismus des Acht‑Stunden‑Tages, verlagern den Arbeitsschutz jedoch auf Wochenbetrachtung, Ruhezeiten und Gefährdungsbeurteilungen.​ Die elfstündige ununterbrochene Ruhezeit bleibt dabei die „letzte Schutzmauer“: Sie begrenzt faktisch die maximale Länge eines einzelnen Arbeitstags und gewinnt mit der Wochenlogik an Bedeutung.​​

Parallel dazu werden die Sanktionen verschärft: Bußgelder können bis zu 30.000 Euro pro Verstoß erreichen, und bei fehlender ordnungsgemäßer Zeiterfassung kann sich die Beweislast zulasten des Arbeitgebers verschieben.​ Dies zwingt Unternehmen zu präziser Dokumentation, internen Kontrollmechanismen und einer systematischen Gefährdungsbeurteilung auch hinsichtlich psychischer Belastungen durch lange und entgrenzte Arbeitszeiten.​

Da das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt, kommt den Betriebspartnern eine zentrale Rolle zu: Betriebsvereinbarungen sollen Rechte auf Nichterreichbarkeit, technische Sperrzeiten, klare Antwortfristen und den Neustart der Ruhezeit bei dienstlichen Kontakten konkret regeln.​
Empfehlenswert sind Klauseln, die ausdrücklich festhalten, dass außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit keine Pflicht zur Reaktion besteht und digitale Erreichbarkeit nur für eng definierte Notfälle zulässig ist.​

Die Reform bietet damit erhebliche Chancen für eine moderne, flexible Arbeitszeitgestaltung, verlangt aber zugleich ein hohes Maß an rechtlicher Sensibilität, organisatorischer Sorgfalt und einer betrieblichen Kultur, die Gesundheitsschutz und Mitbestimmung ernst nimmt.

Den betrieblichen Interessenvertreten wird in den Betrieben eine zentrale Rolle als Schutzmacht vor Ort zukommen.

BT Drucksache 21/3703; Koalitionsvertrag 2025 Rn. 557 ff.