Wann kommt es zur Anwendung des deutschen Arbeitsrechts im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

1 Ein erster Überblick

  1. Wann liegt eine Auslandstätigkeit vor?
  2. bei zeitlich kurzen Einsätze von wenigen Tagen
  3. bei längerfristigen Versetzung
  4. bei langjähriger Entsendung

2 Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor?

= wenn der AN auf Anordnung seines inländischen Arbeitgebers (AG) im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt, die bereits im Voraus zeitlich begrenzt wird

– für den Umfang der zeitlichen Begrenzung ist keine feste Zeitgrenze bestimmt, sie muss jedoch überschaubar sein

3 Welches Recht ist anwendbar?

Das anwendbare Recht für Verträge richtet sich  grundsätzlich (für EU-Mitgliedstaaten) nach der ROM I-VO

(3) Ausnahme

Ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Arbeitsvertrag/Arbeitsverhältnis engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses Staates anzuwenden

4 Zwingende Vorschriften

Zwingende arbeitsrechtliche und privatrechtliche Vorschriften, dürfen nicht umgangen werden und gelten daher unabhängig vom vereinbarten anzuwendenden Recht. Darunter fallen insbesondere öffentlich rechtliche Vorschriften, wie:

5 Anwendbarkeit ArbZG in Nicht EU-Mitgliedstaaten

Die Vorschriften über die Rom I-VO sind auch auf nicht EU-Mitgliedstaaten anwendbar, dies ergibt sich aus Art. 1 I Rom I-VO, der lediglich die „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“, die gerade keine Mitgliedstaaten sein müssen, verlangt. Sofern die kollisionsrechtliche Prüfung zur Anwendung drittstaatlichen Rechts führt, ist dieses anzuwenden (vgl. Art. 2 Rom I-VO).

Das anzuwendende Recht im Fall von Auslandsentsendungen eines AN in einen Drittstaat ist demnach ebenfalls nach den Vorschriften der Rom I-VO zu bestimmen du die zwingenden Vorschriften (vgl. 4) zu beachten.