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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Teil 1)

In aktuellen gesellschaftlichen Debatten spielt das Thema Gleichbehandlung eine große Rolle – so auch im Arbeitsrecht.

Auf der rechtlichen Seite sind dabei insbesondere der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, die besonderen Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 GG und das am 13.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) relevant.

Nach diesen Vorschriften sind Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens (Religion und Weltanschauung), der politischen Anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten, sofern dafür kein sachlicher Rechtfertigungsgrund besteht. Die Verpflichtung von Dienststellenleitung und Personalrat, alle Angehörigen der Dienststelle gleich zu behandeln, gilt nicht nur für personelle Einzelmaßnahmen, sondern auch für die kollektivrechtlichen Regelungen in Dienstvereinbarungen.

Damit die Vorgaben des AGG nicht bloße Programmsätze darstellen, sondern auch tatsächlich umgesetzt werden, normiert das AGG verbindliche Pflichten des Arbeitgebers und das Recht der Beschäftigten. Zu den in § 12 AGG enthaltenen Pflichten des Arbeitgebers zählt u. a., dass die präventiven und repressiven Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zutreffen müssen und dass der AG auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken muss, dass diese unterbleiben.

Sollte es dennoch zu Benachteiligungen i. S. d. AGG kommen, haben die betroffenen Beschäftigten ein Beschwerderecht (§ 13 AGG), ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG) und einen Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch (§ 15 AGG).

Diskriminierungsmerkmale:

Geschlecht (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, § 1 AGG)

Das Merkmal „Geschlecht“ betrifft die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Mann und Frau.

Die Gleichberechtigung beider Geschlechter ist sowohl im Gemeinschaftsrecht der EU als auch im deutschen Recht seit langem verankert. Das Geschlecht ist zwar ein eindeutiges Merkmal. Unter das Verbot der Benachteiligung fallen jedoch auch Menschen, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschlecht zugeordnet werden können (Intersexuelle), und solche, die durch einen operativen Eingriff ihre Geschlechtsmerkmale geändert haben (Transsexuelle), aber auch Menschen, die objektiv beiden Geschlechtern zuzuordnende Geschlechtsmerkmale haben (Hermaphroditen). Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

Sexuelle Identität (§ 1 AGG)

Bei dem Begriff „sexuelle Identität“ geht es um die Präferenz bei der sexuellen Objektwahl – anders ausgedrückt, um die Zielrichtung der sexuellen Interessen eines Menschen im Hinblick auf den gewünschten Sexualpartner.

Das Gesetz schützt homosexuell, heterosexuell, bisexuell und transsexuell orientierte Menschen.

Besondere sexuelle Neigungen oder Sexualpraktiken werden vom AGG nicht erfasst. Das gilt insbesondere für solche, die sich im strafrechtlichen Bereich bewegen. Pädophile können sich daher nicht auf den Schutz des AGG berufen.

Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG)

Unter „Abstammung“ ist die biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren zu verstehen.

Rasse (Art. 3 Abs. 3 GG, § 1 AGG)

Es gibt keine unterschiedlichen menschlichen Rassen.

Der Begriff „Rasse“ wird vielmehr als politische Kategorie verwandt. Rassistisch verhält sich danach derjenige, der (unzutreffend) von verschiedenen Menschenrassen mit unterschiedlicher Wertigkeit ausgeht und andere Menschen wegen ihrer Merkmale wie Hautfarbe, Gesichtsform oder Haare anfeindet. Das Gesetz will solchen Bestrebungen entgegenwirken. Gleichwohl ist der im Gesetz verwendete Begriff „Rasse“ unglücklich gewählt.