Altersteilzeit

Die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, soll es älteren Arbeitnehmern ermöglichen, gleitend vom Erwerbsleben in die Altersrente überzugehen. Gleichzeitig sollte ursprünglich für den Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen werden, die frei werdende Stelle mit einem Arbeitslosen oder einem Berufsanfänger zu besetzen. Für Altersteilzeit-Verträge (im folgenden ATZ-Verträge), die vor dem 31.12.2009 geschlossen wurden, erhielt der Arbeitgeber daher eine Förderung durch die Arbeitsagentur. Für Verträge, die nach dem 01.01.2010 geschlossen wurden oder werden, gibt es diese Förderung zwar nicht mehr; gleichwohl können Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiterhin Altersteilzeit vereinbaren.

Was ist Altersteilzeit?

Ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit beanspruchen möchte, schließt mit dem Arbeitgeber einen befristeten Vertrag, in dem er für einen bestimmten Zeitraum, der mit dem Beginn seiner Altersrente enden sollte, seine Arbeitszeit – und damit auch das Arbeitsentgelt – um die Hälfte reduziert. Zusätzlich zu dem reduzierten Arbeitsentgelt erhält er vom Arbeitgeber Aufstockungsleistungen in Höhe von mindestens 20 % des bisherigen Regelarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss zudem zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.

Der Aufstockungsbetrag bleibt gem. § 3 Nr. 28 EStG steuer- und damit sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Aufstockung an sich zwar nicht versteuert werden muss, sich das steuerpflichtige Einkommen, nach dem die übrigen zu entrichtenden Steuern berechnet werden, aber um die Aufstockungsbeträge erhöht.

Wie wird die Arbeitszeit reduziert?

Die Reduzierung der Arbeitszeit kann auf zweierlei Weise erfolgen: Zum einen gibt es die sogenannte kontinuierliche Altersteilzeit (Gleichverteilungsmodell), in dem für die gesamte Laufzeit des ATZ-Vertrages die Arbeitszeit reduziert wird. Zum anderen kann das sogenannte Blockmodell vereinbart werden. Hier arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (sog. aktive Phase) mit der bisherigen Stundenzahl weiter, erhält aber nur die Hälfte seines Gehalts (plus den Aufstockungsbetrag) ausgezahlt. In der zweiten Hälfte (sog. passive Phase) arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr und erhält weiterhin das halbe Gehalt plus den Aufstockungsbetrag.

In der Praxis wird heute fast ausschliesslich das Blockmodell genutzt.

Habe ich gegen meinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Die Altersteilzeit beruht auf beidseitiger Freiwilligkeit. Ein Anspruch kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Begrenzt wird der Anspruch gegen den Arbeitgeber allerdings durch den sog. Überforderungsschutz gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz. Danach muss der Arbeitgeber Anträgen auf Altersteilzeit dann nicht stattgeben, wenn bereits 5 % der Belegschaft des Betriebes Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich ein Rechtsanspruch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung besteht.

Umgekehrt kann auch kein Arbeitnehmer zum Abschluss eines ATZ-Vertrages gezwungen werden.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um in Altersteilzeit zu gehen?

Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben. Er sollte sich vorab bei der Deutschen Rentenversicherung erkundigen, zu welchem Zeitpunkt der Bezug seiner Altersrente beginnt, wie hoch die Rente sein wird und welche Abschläge er gegebenenfalls hinnehmen muss. Der Beginn der Altersrente sollte mit dem Ende des ATZ-Vertrages übereinstimmen.

Weitere Voraussetzungen können sich aus dem entsprechenden Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Einzelvertrag ergeben.

Welchen Inhalt muss der ATZ-Vertrag haben?

Der ATZ-Vertrag wird üblicherweise als befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er bedarf daher zwingend der Schriftform. Er sollte eine Regelung über die Reduzierung der Arbeitszeit, über das reduzierte Arbeitsentgelt und die Höhe des Aufstockungsbetrages enthalten. Dieser muss mindestens 20 % des bisherigen Regelarbeitsentgelts betragen, es kann jedoch auch ein höherer Betrag vereinbart werden.

Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Meldet der Arbeitgeber Insolvenz an und befindet sich der Arbeitnehmer bereits in der passiven Phase der Altersteilzeit, so besteht die Gefahr, dass er sein Altersteilzeitentgelt sowie die Aufstockungsbeiträge nicht erhält, obwohl er die Arbeitsleistung in der aktiven Phase bereits erbracht hat. Der Arbeitgeber ist daher bei Altersteilzeit im Blockmodell verpflichtet, das durch Vorleistung des Arbeitnehmers entstehende Wertguthaben gegen eine eventuelle Insolvenz abzusichern, z. B. durch Bürgschaft, Sicherungsabtretung oder dingliche Sicherung (wie die Grundschuld oder Hypothek).

Fazit

Wer den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente gleitend gestalten möchte, sollte sich zunächst beim Arbeitgeber über Möglichkeiten der Altersteilzeit erkundigen. Bei der genauen Ausgestaltung ist die Einholung fachkundigen Rates sinnvoll.