Blickpunkt Arbeitnehmer „5 ungültige Klauseln in Arbeitsverträgen“

Blickpunkt

Ausgabe Nr. 1/16

 

Die Gerichte behandeln vorformulierte Klauseln in Arbeitsverträgen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Für diese gelten strenge Vorgaben, die besonders Sie als Arbeitnehmer schützen sollen.

Ständige Änderungen in der Rechtsprechung machen es wahrscheinlich, dass auch in Ihrem Arbeitsvertrag unzulässige Klauseln enthalten sind. Diese sollten Sie unbedingt kennen, um im Streitfall mögliche Vorteile aus der Unzulässigkeit der Klausel ziehen zu können.

Folgende Klauseln sollen hier näher betrachtet werden:

  • Teil 1: Klauseln zur Überstundenregelung (2/16)
  • Teil 2: Klauseln zur Rückerstattungsforderung (3/16)
  • Teil 3: Ausschlussklauseln (4/16)
  • Teil 4: Versetzungsklauseln (5/16)
  • Teil 5: Klauseln zum Freiwilligkeitsvorbehalt (6/16)

 

Wann sind Klauseln in Arbeitsverträgen ungültig?

Eine Klausel ist unzulässig, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel unklar und missverständlich ist oder wenn sie sich nicht mit den gesetzlichen Regelungen vereinbaren lässt (§ 307 Abs. 2 BGB).

Regelungen werden nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie für den Arbeitnehmer überraschend sind (§ 305c BGB). Das ist der Fall, wenn die Klausel so ungewöhnlich ist, dass man nicht mit ihr zu rechnen braucht, oder wenn sie an einer unerwarteten Stelle im Vertragstext erscheint.

Was sind vorformulierte Klauseln in Arbeitsverträgen?

Nicht jede Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag hat Ihr Arbeitgeber individuell mit Ihnen ausgehandelt. Oft nutzen Arbeitgeber vorgefertigte Texte, die sie standardmäßig in ihrem Unternehmen verwenden. Vertragsinhalte gelten auch dann als vorformuliert, wenn sie der Arbeitgeber zwar selbst verfasst hat, diese aber mindestens dreimal verwenden will.

Man spricht in einem solchen Fall von Formular-Arbeitsverträgen.

Die Rechtsprechung behandelt die darin enthaltenen Regelungen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), da sie einseitig vom Arbeitgeber bestimmt werden. Damit unterliegen diese Klauseln der inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte (§ 307 BGB) und müssen strengen Anforderungen genügen.

 

Kontrollieren Sie Ihren Vertrag!

Aufgrund regelmäßiger Änderungen in der Rechtsprechung kann es leicht passieren, dass Ihr Arbeitsvertrag Klauseln enthält, die nach geltendem Recht nicht zulässig und damit unwirksam sind.

Das kann für Sie als Arbeitnehmer von Vorteil sein, da Unklarheiten in Arbeitsverträgen immer zu Lasten des Verwenders, also des Arbeitgebers, gehen. Ist eine Klausel unzulässig, so greifen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 2 BGB). Diese sind meist von Vorteil für den Arbeitnehmer.

 

Was geschieht mit meinen Arbeitsvertrag, der eine unwirksame Klausel hat?

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen im Arbeitsvertrag berührt allerdings nicht die Gültigkeit der anderen Inhalte. Ist eine Klausel unzulässig, ist damit nicht der ganze Arbeitsertrag nichtig, sondern die zulässigen Inhalte bleiben wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016