Am 02.07.2026 hat die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung vorgestellt. Es umfasst insgesamt 34 Maßnahmen, von denen mehrere spürbare Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht vorsehen. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich jedoch noch in einer frühen Phase: Bevor die Vorhaben verbindlich werden, müssen sie Bundestag und Bundesrat durchlaufen, wo sich der endgültige Inhalt noch ändern kann. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten geplanten Neuerungen im Arbeitsrecht.
Die Krankschreibung
Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Künftig soll bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen sein.
Rechtlich ist das kein völliges Novum: Bereits heute kann ein Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verlangen, dass ein Attest schon ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird. In der Praxis machen Arbeitgeber davon bislang jedoch nur zurückhaltend Gebrauch. Neu ist, dass diese Vorlagepflicht künftig verpflichtend gelten soll – unabhängig von einer gesonderten Anordnung des Arbeitgebers. Flankiert wird die Neuregelung durch eine schärfere strafrechtliche Sanktionierung unrichtig ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 278 StGB sowie durch eine „Termingarantie Fachärzte“, die im Rahmen des geplanten Primärarztgesetzes eingeführt werden soll.
Kündigungsschutz für Spitzenverdiener
Auch beim Kündigungsschutz sind Änderungen vorgesehen – allerdings nur für eine sehr begrenzte Gruppe von Beschäftigten. Für Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG der GRV) liegt, soll ab dem 01.01.2027 eine Regelung eingeführt werden, die – angelehnt an die sogenannte Risikoträgerregelung im Finanzsektor – eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung erleichtert. Nach heutigem Stand der BBG entspricht diese Schwelle grob einem Monatseinkommen im Bereich von rund 15.000 Euro; betroffen sind also nicht „Topverdiener bis zu“ dieser Grenze, sondern ausschließlich Beschäftigte oberhalb dieser Einkommensschwelle.
Ergänzend sollen Abfindungszahlungen künftig steuerlich privilegiert werden, wenn der Beschäftigte zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt – und zwar umso stärker, je schneller der Wechsel gelingt. Damit soll ein rascher Übergang von einem Arbeitsverhältnis in das nächste attraktiver gemacht werden.
Minijobs
Auch bei den Minijobs ist eine Änderung geplant, die in der öffentlichen Debatte bereits für Diskussionen gesorgt hat: Der Pauschalsteuersatz, den Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte abführen, soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden.
Sachgrundlose Befristung
Für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2030 eingestellt werden, soll eine sachgrundlose Befristung künftig für eine Maximaldauer von bis zu 48 Monaten möglich sein, mit bis zu sechs Verlängerungen. Zusätzlich soll eine erneute sachgrundlose Befristung bei einer Wiedereinstellung durch denselben Arbeitgeber zulässig werden – eine Möglichkeit, die nach geltendem Recht bislang ausgeschlossen ist.
Weitere arbeitsrechtlich relevante Punkte
Über die genannten Kernthemen hinaus enthält das Programm weitere Vorhaben mit Bezug zum Arbeitsrecht, die in der öffentlichen Diskussion bislang weniger Beachtung gefunden haben, aber ebenfalls praktische Auswirkungen haben dürften:
- Schriftformerfordernis bei Befristungen: Es soll zum 01.01.2027 entfallen, was den Abschluss befristeter Arbeitsverträge formal erleichtert.
- Sonn- und Feiertagszuschläge: Die steuerlich begünstigten Obergrenzen nach § 3b EStG sollen ab dem 01.01.2027 auf einen Stundenlohn von bis zu 75 Euro angehoben werden; im tarifvertraglich geregelten Bereich soll der Zuschlag zudem vollständig beitragsfrei gestellt werden.
- Mitbestimmung bei betrieblicher KI-Einführung: Die Tarifvertragsparteien sollen bis Mitte Oktober 2026 Vorschläge erarbeiten, wie die Einführung von Software und technischen Aktualisierungen im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats vereinfacht und beschleunigt werden kann.
Fazit
Das Programm bündelt damit ein breites Spektrum arbeitsrechtlicher Anpassungen – von punktuellen Verschärfungen wie der Krankschreibungspflicht bis hin zu Erleichterungen für Arbeitgeber bei Befristungen und beim Kündigungsschutz einzelner Beschäftigtengruppen. Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch in einem frühen Stadium befindet, bleibt abzuwarten, in welcher Form die einzelnen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.