Die arbeitsrechtliche Abfindung Teil 2

Teil 2: Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen

Das Thema Abfindung erschöpft sich nicht alleine darin, einen möglichst hohen Betrag zu erhalten. Den Anspruch auf Abfindung und die Höhe der Abfindung hatten wir bereits in der Ausgabe Nr. 1 von BLICKPUNKT ARBEITNEHMER behandelt. Zu beachten sind hierbei auch die Folgen, die eine Ab­findung mit sich bringt. Welche Punkte müssen also aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen im Auge behalten werden? Gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern?

Sozialabgaben

Eine Abfindung ist grundsätzlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Nach der Recht­sprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lässt sich die Abfindung nicht der Zeit des been­deten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen, da die Abfindung gerade wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird. Dies gilt jedoch nur für solche Abfindun­gen, die lediglich auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen. Daher sind Zahlun­gen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer arbeitsgerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess sowie die Zahlung einer Urlaubsabgeltung dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichti­gen Beschäftigung zuzurechnen. Selbst wenn die Zahlung von den Beteiligten als Abfindung bezeichnet wird, sind in solchen Fällen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, weil es sich tatsächlich um Beträge mit Entgeltcharakter handelt.

Steuern

Bezüglich der Steuern ist zu beachten, dass seit dem 01.01.2006 die Steuerfreibeträge ge­strichen sind. Das heißt, dass die Abfindung zwar sozialversicherungsfrei ausgezahlt wird, aber voll versteuert werden muss.

Bei Verhandlungen über die Abfindung sollte durch geschicktes Verhandeln versucht werden, eine höhere Summe zu erzielen, um die Steuerlast wieder auszugleichen.

Für die Berechnung und Abführung der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer ist der Arbeitgeber zuständig, d. h. er muss bei der Auszahlung der Abfindung eine (Lohn-)Ab­rechnung hierüber erteilen und dabei die einzubehaltende Lohnsteuer berechnen. Außerdem muss er die errechnete Steuer bei der Auszahlung einbehalten und an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen.

Wie kann ich meine Steuerlast mindern?

Für die Berechnung der Lohnsteuer wird nicht der reguläre Steuersatz verwendet, sondern die Abfindung wird mittels der sogenannten „Fünftelregelung“ versteuert (§ 34 Ein­kommensteuergesetz). Dabei wird der Abfindungsbetrag durch 5 dividiert, dann wird jeder Betrag einzeln versteuert. Zum Schluss werden die fünf einzelnen Beträge addiert. Damit ergibt sich regelmäßig eine wesentlich geringere steuerliche Belastung der Abfindung als wenn sie als ein Betrag versteuert werden müsste.

Beispiel: Die Abfindung beträgt EUR 100.000,00, der Arbeitnehmer ist ledig mit Steuerklasse I und kein weiteres Einkommen in 2010. Werden die EUR 100.000,00 versteuert, erhält der Arbeitnehmer ca. EUR 70.461,00. Werden die EUR 100.000,00 aber nach der Fünftel­regelung besteuert, erhält der Arbeitnehmer ca. EUR 96.125,00.

Neben der Lohnsteuer fallen noch der Solidaritätszuschlag, sowie die Kirchensteuer an. Diese kann – gerade bei hohen Abfindungen – durchaus im drei- bis vierstelligen Bereich lie­gen.

Die meisten Betroffenen wissen jedoch nicht, dass die Möglichkeit besteht, einen Erlass­antrag bezüglich der Kirchensteuer zu stellen, welcher nicht beim Finanzamt, sondern beim zuständigen Kirchensteueramt der Diozöse oder der Landeskirche zu stellen ist. Dieser An­trag wird sodann geprüft und im Regelfall mit einem Erlass von 50% beschieden. Diese Er­lasspraxis verfolgt den Gedanken, einmalige, außerordentliche Belastungsspitzen aufzu­fangen um Freiräume für Altersvorsorge o. ä. zu schaffen.

Allerdings besteht keine einheitliche Behandlung durch die zuständigen Stellen, da die Kir­chen für ihren Bereich autonome Regelungsbefugnis besitzen und es sich um eine Er­messensentscheidung handelt.

Fazit

Mit dem Eingang der Abfindung auf das Konto des Arbeitnehmers hat sich das Thema noch nicht erledigt. Es sind weitere wichtige Punkte zu beachten, um am Ende auch den maximal möglichen Betrag von der Abfindungssumme behalten zu dürfen. Auch hier ist es stets hilf­reich, sich fachkundigen rechtlichen Rat zu holen.