Die arbeitsrechtliche Abfindung

Teil 1: Anspruch und Höhe der Abfindung

Egal ob in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs oder in der Krise. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für einen Arbeitnehmer immer eine schwierige Phase. Häufig kommt es in diesem Zusammenhang zur Zahlung von Abfindungen. Zum Thema Abfindungen existieren leider auch viele falsche Vor­stellungen. So bekommt man von Betroffenen in einer Kündigungssituation immer wieder den Satz zu hören: „Ich habe doch Anspruch auf eine Abfindung.“ Ob diese Aussage in dieser Form so richtig ist werden wir im Folgenden behandeln.

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.

Habe ich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Grundsätzlich sieht das Gesetz keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung im Falle der Be­endigung eines Arbeitsverhältnisses vor. Wurde allerdings zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Sozialplan vereinbart, so besteht ein Anspruch auf die im Sozialplan festgelegte Abfindung. Ebenso kann sich ein solcher Anspruch im Einzelfall aus einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zusammen mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfin­dung anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, ohne Kündi­gungsschutzklage zu erheben. Auch in diesem Fall führt dies zum Entstehen eines Abfindungs­anspruchs.

Ferner können die Parteien stets die Zahlung einer Abfindung vereinbaren. Dies ist jedoch im Einzel­fall Verhandlungssache.

Wie hoch ist eine Abfindung im Normalfall?

Grundsätzlich gibt es bei vereinbarten Abfindungen keine Grenzen hinsichtlich der Höhe des Ab­findungsbetrages. Die Höhe ist eben gerade eine Frage der Vereinbarung.

Bestimmte Grenzen sieht das Gericht jedoch in dem Falle vor, wenn das Arbeitsverhältnis entweder auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitsgebers durch ein Gericht aufgehoben wird, soweit eine weitere Zusammenarbeit den Parteien nicht mehr zumutbar ist (vgl. §§ 9, 10 KSchG). Ferner ist die Höhe der Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gesetzlich vorgeschrieben. Sie be­trägt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Formel wird auch üblicherweise in einem Arbeitsgerichtsprozess als Faustformel zu Grunde gelegt, wenn die Erfolgsaussichten der Kün­digungsschutzklage bei ungefähr 50 % liegen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig werden, dass die Kündigung gegen die Bezahlung einer Abfindung akzeptiert werden soll. Auch dann beruht der Anspruch auf Abfindung letztlich auf einer Vereinbarung der Parteien.

Fazit

Die landläufige Auffassung, im Falle einer Kündigung hat man stets einen Anspruch auf Abfindung, ist in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend. In der Praxis kommt es gleichwohl häufig zur Zahlung von Abfindungen. Diese Abfindungen resultieren jedoch in der Regel aus entsprechenden Verein­barungen. Da hier neben entsprechenden Rechtskenntnissen besonderes Verhandlungsgeschick gefragt ist, ist es hilfreich sich in einer Kündigungs- oder Aufhebungssituation rechtzeitig von ei­nem/einer Fachmann/ -frau im Arbeitsrecht begleiten zu lassen.

Wir hoffen, mit diesem Beitrag zur Aufklärung beim Thema Abfindungen beigetragen zu haben. Nur ein gut informierter und gut beratener Arbeitnehmer ist in der Lage auch in schwierigen Situationen das Optimale herauszuholen.

In unserem folgenden Beitrag werden wir uns daher mit den steuer- und sozialversicherungs-recht­lichen Folgen einer Abfindungszahlung beschäftigen.