Befristeter Arbeitsvertrag

Flexible Arbeitswelt – Befristete Arbeitsverträge (Teil 4 von 5)

Ausgabe Nr. 7/15

 Teil 4 (7/15): ungerechtfertigte Befristung und Arbeitsgericht

Wenn ein Arbeitnehmer feststellt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnis unzulässig war oder ist, was muss er dann tun?

Kann er dann vor das Arbeitsgericht gehen?

Sind hier Fristen zu beachten?

 

  1. Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen eine ungerechtfertigte Befristung wehren?

Ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass sein Arbeitsverhältnis zu Unrecht befristet wurde, sollte er eine Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Dies kann er schon während des befristeten Arbeitsverhältnisses tun, spätestens aber muss die Klage drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht eingereicht werden, vgl. § 17 TzBfG.

 

  1. Was prüft das Arbeitsgericht?

Das Arbeitsgericht prüft dann immer nur den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag. Dies ist eine sogenannte Entfristungsklage.

Hat der Arbeitnehmer zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag unwirksam abgeschlossen und unterzeichnet er im Anschluss daran einen neuen, diesmal zulässigerweise befristeten Vertrag, gilt der erste unwirksame Vertrag als geheilt.

Wichtig: Sobald also ein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen wird, kann gegen den vorhergehenden rechtlich nichts mehr unternommen werden.

Dies sollte man vor Unterschrift eines weiteren befristeten Vertrages stets bedenken.

 

  1. Wie ist es, wenn ich eine Vielzahl befristete Arbeitsverträge hintereinander bekomme (sog. „Kettenbefristung“)?

Auch dann gilt als Grundregel, dass nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag gerichtlich überprüft werden kann.

Aber: Die Arbeitsgerichte sind allerdings verpflichtet, einen möglichen Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber zu prüfen.

Dieser wird z.B. bei einer großen Anzahl von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen und einer sehr langen Gesamtdauer der einzelnen Arbeitsverträge indiziert. Dies ist rechtlich dann möglich, wenn die befristeten Verträge mit Sachgrund befristet wurden, z.B. Mutterschaftsvertretung in einer großen Behörde. Hier gibt es an sich immer eine Arbeitnehmerin, die in Mutterschutz ist und vertreten werden muss.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Kücüc vom 26.01.2012, C 586/10 entschieden, dass bei 13 aufeinander folgenden Arbeitsverträgen in einem Zeitraum von 11 Jahren die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten ist. Hierbei sind jedoch immer alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wir werden das Thema Kettenbefristungen in einem unserer nächsten Blickpunkte noch ausführlicher beleuchten.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016