Kooperation

Flexible Arbeitswelt – Befristete Arbeitsverträge (Teil 1 von 5)

Ausgabe Nr. 4/15Kooperation

 

 

 

 

 

 

Unser Thema heute sind die verschiedenen Blickpunkte bei befristeten Verträgen; folgende Themen behandeln wir:

  • Teil 1 (4/15): Interessen von AG und AN und dem Gesetzgeber
  • Teil 2 (5/15): Befristung mit Sachgrund und ohne Sachgrund
  • Teil 3 (6/15): Vereinbarung und Ende der Befristung
  • Teil 4 (7/15): ungerechtfertigte Befristung und Arbeitsgericht
  • Teil 5 (8/15): Befristung und Betriebsrat

Teil 1 (4/15):  Interessen von AG und AN und dem Gesetzgeber

  1. Wie ist der Blickpunkt des Arbeitgebers?

Warum sind befristete Arbeitsverträge bei Arbeitgebern beliebt?

Das Zauberwort heißt Flexibilität.

Die Beendigung eines befristeten Vertrages braucht keine Kündigung. Damit besteht auch kein Kündigungsschutz. Unternehmen werden in ihrer Personalpolitik flexibler. Dadurch können sie besser auf schwankende Auftragslagen reagieren. Studien zufolge erfolgt fast jede zweite Neueinstellung zunächst mit einem befristeten Arbeitsvertrag.

  1. Wie ist der Blickpunkt des Arbeitnehmers?

Warum sind befristete Arbeitsverträge bei Arbeitnehmern unbeliebt?

Der Arbeitnehmer hat den Nachteil, dass oft über Jahre hinweg keine Lebensplanung möglich ist. Er muss stets befürchten, dass er mit dem Ablauf des Arbeitsvertrages seinen Arbeitsplatz verliert.

Eine Bank zum Beispiel wird sich häufig schwer tun, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen Kredit für eine Wohnung zu geben.

 

  1. Wie reagiert der Gesetzgeber auf diesen Interessenskonflikt?

Der Gesetzgeber hat im Teilzeit- und Befristungsgesetz Regeln aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die Befristung von Arbeitsverhältnissen – ausnahmsweise- zulässig ist.

 

  1. Wann ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig?

Hier muss zwischen der sachgrundlosen und der Sachgrundbefristung unterschieden werden (vgl. § 14 I und II Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

  1. Was ist sachgrundlos?

In den ersten zwei Jahren eines Arbeitsverhältnisses kann gem. § 14 II TzBfG ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ein besonderer Grund muss hierfür nicht vorliegen. Man spricht dann von sachgrundloser Befristung.

Innerhalb dieser zwei Jahre kann der befristete Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Dies bedeutet, dass binnen zwei Jahren insgesamt vier befristete Arbeitsverträge geschlossen werden können.

 

Beispiel: Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer sachgrundlos befristet zunächst für sechs Monate. Nach Ablauf der sechs Monate kann der Arbeitsvertrag noch dreimal um jeweils sechs Monate verlängert werden.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016