Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, nach dem er seinen Arbeitnehmern Anweisungen über die Art und Weise der Ausführung ihrer Arbeit geben kann. Dies kann auch die Kleidung betreffen.
Gut zu wissen:
Das Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht genannt findet seinen rechtlichen Ursprung in § 106 GewO und besagt, dass Arbeitgeber das Recht haben, den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung mittels Weisung nach billigem Ermessen anzuordnen.
Der Arbeitgeber darf jedoch nicht willkürlich Kleidungsvorschriften erlassen. Er muss dafür ein berechtigtes Interesse haben.
Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können zum Beispiel sein:
- Schutz der Arbeitnehmer: In einigen Berufen, z. B. im Baugewerbe oder in der Chemieindustrie, ist eine be-stimmte Schutzkleidung aus Sicherheitsgründen erforderlich.
- Hygiene: In Branchen, in denen Lebensmittel hergestellt werden kann es aus hygienischen Gründen erforderlich sein.
- Repräsentation: In einigen Unternehmen kann es aus Imagegründen wichtig sein.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und dessen Rechtmäßigkeit steht dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber.
Wie weit geht das Weisungsrecht?
Da kommt es -wie so oft- auf den Einzelfall an:
Darf der Arbeitgeber die Unterwäsche des Arbeitnehmers vorschreiben?
Der Arbeitgeber darf die Farbe der Unterwäsche dann vorschreiben, wenn ansonsten kein einheitliches Erscheinungsbild gewährleistet ist oder die Kleidung zu sexy ist. Trägt eine Arbeitnehmerin bspw. einen roten oder schwarzen BH, der sich unter dem weißen T-Shirt klar abzeichnet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass nur weiße oder hautfarbene Unterwäsche getragen wird (vgl. Aktenzeichen 3 TaBV 15/10).
Rote oder schwarze Arbeitshose?
In der neuesten Entscheidung zum Thema Kleiderordnung geht es um einen Monteur, der seinen Job verlor, nachdem er sich mehrmals gegen die Hausordnung des Betriebs widersetzte, indem er statt einer roten Arbeitshose eine schwarze Arbeitshose anzog. Die Jahre zuvor hatte er stets die rote Arbeitshose getragen.
Nachdem er trotz gegenteiliger Auf-forderungen und zweier Abmahnungen weiterhin in schwarzer Hose zur Arbeit erschien, sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung gegenüber dem Monteur aus. Sowohl das Arbeitsgericht Solingen (Aktenzeichen: 1 Ca 1749/23) als auch das für die Berufung angerufene LAG Düsseldorf (Aktenzeichen: 3 Sa 224/24) waren der Meinung, dass die Interessen des Arbeitgebers hier überwogen und sahen die Kündigung als rechtmäßig an.
Zur Begründung führten die Richter*innen beider Instanzen die Arbeitssicherheit und die Corporate Identity an. Die Tätigkeit des Monteurs umfasste unter anderem die Arbeit mit Kappsägen und Akkubohrern und bedurfte somit besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Zudem sollte die Farbe Rot für die Sichtbarkeit der Beschäftigten in der Produktionshalle dienen, um eventuelle Unfälle mit den dort fahrenden Gabelstaplern zu vermeiden. Zudem sei ein einheitliches Auftreten des Unternehmens für die Wahrung der „Corporate Identity“ ein wichtiger Faktor.
Der Kläger konnte keine Gründe außer seinem ästhetischen Empfinden als Untermauerung seiner Interessenlage vorbringen. Insbesondere, da er die rote Arbeitshose zuvor jahrelang anstandslos getragen hatte, genüge das ästhetische Empfinden des Klägers nicht, um eine
Ablehnung der roten Arbeitshose zu rechtfertigen.
Die Anweisung, bei der Arbeit eine rote Hose tragen zu müssen, verstoße laut den Gerichten nicht unverhältnismäßig gegen die Selbstbestimmung der Beschäftigten und greife auch nicht in die Intimsphäre ein. Somit wurde das Direktionsrecht im zulässigen Rahmen ausgeübt und die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus.
Fazit:
Der Arbeitgeber darf die Kleidung seiner Arbeitnehmer vorschreiben, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse hat und die Kleidungsvorschriften angemessen sind.
Es ist jedoch wichtig, dass die Kleidungsvorschriften in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Arbeitsordnung festgehalten werden und dass sie die persönliche Freiheit der Arbeitnehmer nicht unzumutbar beeinträchtigen.