Mehr Urlaub für alle?

Nach Bundesarbeitsgerichtsurteil 600 Urlaubstage mehr bei der Stadt Konstanz – Jüngere bekommen vier Tage Ferien geschenkt

Konstanz. Diese Woche entschied das Bundesarbeitsgericht, dass jüngere Angestellte im öffentlichen Dienst genau so viel Urlaub haben müssen wie ältere Kollegen. Das Gericht hat mit dieser Entscheidung für Aufregung gesorgt. Allen Angestellten stehen ab sofort 30 Tage Urlaub zu. Wer seinen Resturlaub beantragt, kann die Tage sogar für 2011 bekommen, sagt der  Konstanzer Fachanwalt für Arbeitsrecht, Michael Wirlitsch. Klamme Kommunen haben sich aber anders als die Beschäftigten sicher nicht nur gefreut. Ihnen gehen jede Menge Arbeitstage verloren. Allein bei der Stadt Konstanz in der Kernverwaltung haben die Beschäftigten plötzlich mehr als 600 Urlaubstage zusätzlich. See-Online fragte den Konstanzer Fachanwalt für Arbeitsrecht, Michael Wirlitsch, nach dem Urteil und Konsequenzen.

See-Online: Herr Wirlitsch, bisher hatten Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis zum 30. Lebensjahr nur 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre gab es 29 Urlaubstage und erst ab 40 Jahre waren es 30 Tage Urlaub. Jetzt bekommen die Jüngeren vier Tage mehr. Hätte das Bundesarbeitsgericht auch sagen können, alle bekommen ab sofort nur noch 26 Tage? Damit wäre ja auch keine Altersgruppe diskriminiert worden.

Michael Wirlitsch: Nein, das wäre nicht möglich. Die Klägerin hatte ja im Verfahren beantragt festzustellen, dass sie für die Urlaubsjahre 2008 und 2009 einen Urlaubsanspruch i.H. v insgesamt 30 Urlaubstagen hat.

Die bisherige Staffelung in § 26 I Satz 2 TVöD war willkürlich und benachteiligt die Jungen. Die Diskriminierung der Jüngeren kann nur dadurch beseitigt werden, indem die Regelung für die Jüngeren, also die 40 und jünger sind, nach oben angepasst wird, so dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Vielleicht noch eine grundsätzlich Bemerkung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt ja schon seit August 2006, also seit fast 6 Jahren. Hier hätten alle Beteiligten viel Zeit gehabt, die Tarifverträge auf Diskriminierung hin zu durchforsten.

Warum dies im öffentlichen Dienst nicht geschehen ist, wundert mich schon etwas. Tarifliche Altersstaffelung beim Urlaub sind in den meisten großen Branchen längst gestrichen worden.

Wenn die Tarifparteien im öffentlichen Dienst es versäumen, ihre Tarifverträge auf Diskriminierung hin zu überprüfen, wird dies halt letztendlich durch das Bundesarbeitsgericht vorgenommen werden.

Wer zu spät kommt, den bestraft das Bundesarbeitsgericht. Die Präsidentin des BAG Frau Ingrid Schmidt hat ja bereits angekündigt, dass nach und nach alle altersbezogenen Regelungen in Tarif- und Arbeitsverträgen auf den Prüfstand kommen werden.

See-Online: Die Freude war bei Mitarbeitern in der Verwaltung  groß. Wird es dauerhaft bei 30 Tagen Urlaub für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst bleiben? Oder können die Arbeitgeber ihren Beschäftigten die schönen langen Ferien wieder vermasseln?

Michael Wirlitsch: Ersteinmal gilt dieser Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und die Anknüpfung der Urlaubsdauer an das Lebensalter der Beschäftigen ist nicht zulässig. Das verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zur den Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst in § 3 I BUrlG generell den Mindesterholungsurlaub auf 24 Werktage festgelegt, ohne an das Alter anzuknüpfen.

Ich sehe im Augenblick nicht die Gefahr, dass den jüngeren Beschäftigten im öffentlichen Dienst „die schönen langen Ferien wieder vermasselt werden“.

See-Online: Gestern wussten die meisten Betroffenen noch nicht Bescheid. Ab wann gilt für die Angestellten des öffentlichen Dienstes denn das Urteil und ab wann bekommen sie mehr Urlaubstage? Schon ab diesem Jahr?

Michael Wirlitsch: Das ist eine sehr spannende Frage!

Der Grundsatz ist klar: Ein nicht rechtzeitig geltend gemachter Urlaubsanspruch verfällt.

Aber hier ist durchaus in bestimmten Fällen noch Spielraum.

Jeder Urlaub, der bis 31.12.2011 aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht angetreten worden ist, kann bis zum 31.3. des Folgejahres angetreten werden. Der Urlaubsantritt im Jahre 2011 wegen des Diskriminierungsrestes war aus persönlichen Gründen ausgeschlossen, weil er von vornherein wegen der diskriminierenden tariflichen Regelung nicht durchsetzbar war. Außerdem hat jeder Arbeitnehmer, der 2012 noch aus 2011 übertragenen Urlaub hatte, gleichzeitig Anspruch auf den Diskriminierungsrest, der ja den Übertragungsrest überstiegen hat.

Allen Arbeitnehmern, die noch diese Woche den erhöhten Urlaub in Folge des BAG-Urteils beantragen, sind die Resttage zu bewilligen. Da damit jeder Dienstbetrieb zusammenbrechen würde, dürfte der Urlaub verweigert werden und könnte dann erst einmal bis 31.5. angetreten werden.

Der bis 31.3. zu beantragende Resturlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht angetreten werden konnte, ist dann bis 31.5. zu beantragen. Wenn das abgelehnt wird, verfällt er am 31.5. 24 Uhr und taucht als Schadensersatzanspruch am 1.6.2012 wieder auf. Dieser Schadensersatzanspruch verfällt nicht nach § 26 TVöD/TV-L!

Außerdem verfällt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG kein einziger Urlaubstag, der wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht angetreten werden konnte.

Das BAG-Urteil sollte von niemanden klein geredet werden. Wenn die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer jetzt kurzfristig beantragen, dass ihnen bis 31.3.2012 der zustehenden Resturlaub von z. B. 4 Tagen in der Zeit vom 26. bis 29.3.2012 gewährt wird, können sie ihren Anspruch durchsetzen.

Aber die Arbeitnehmer müssen dies beantragen.

See-Online: Laut eines Sprechers des Bundesinnenministeriums verursacht das Urteil bei Bund und Kommunen voraussichtlich Mehrkosten in Höhe von rund 300 Millionen Euro pro Jahr. Hat dies Auswirkungen auf die gerade laufenden Tarifverhandlungen? Werden die Arbeitgeber jetzt in anderen Punkten unnachgiebiger sein?

Michael Wirlitsch: Da müssen Sie verdi oder die Arbeitgeber fragen, die gerade in Tarifverhandlungen sind. Vorstellen kann ich mir durchaus, dass jetzt von Arbeitgeberseite versucht wird, die Gewerkschaftsforderung zu drücken. Die Gewerkschaft wird wohl alles versuchen das BAG-Urteil aus dem laufenden Tarifkonflikt herauszuhalten. Aber fragen Sie hier doch direkt die Tarifvertragsparteien.

See-Online: Betrifft die Entscheidungen auch die Beamten?

Michael Wirlitsch: Das BAG ist für die Beamten nicht zuständig, hierfür sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

See-Online: Hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Privatwirtschaft, sofern es auch dort Diskriminierung wegen des Alters gibt und jüngere Beschäftigte weniger Urlaub haben als ältere?

Michael Wirlitsch: Wenn es in anderen Branchen vergleichbare Urlaubszeitregelungen hat, stellt dies dann auch eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar, die dann nicht durch § 10 Allg. Gleichbehandlungsgesetz gerechtfertigt sein wird.

Die Fragen stellte Waltraud Kässer.
Quelle: see-online.info