Rauchen im Arbeitsleben

Das Thema „Rauchen“ ist in den vergangenen Jahren sehr stark in die Diskussion geraten. Hierbei wurde insbesondere ein Rauchverbot in Gaststätten diskutiert. Hier ging es um Fragen wie, ob das Rauchen in bestimmten Raucherbereichen zulässig bleiben sollte, ob nur in bestimmten Gaststätten (sog. Eckkneipen) geraucht werden darf oder ob ein vollumfängliches Rauchverbot in allen Gast- und Schankwirtschaften geregelt werden sollte?Die Folge dieser Debatten war, dass man heute häufig Raucherinnen und Raucher vor den Türen der Gaststätten stehen sieht. Man fragt sich nun, ob diese gesamtgesellschaftliche Diskussion auch Folgen für die Raucherin/ den Raucher im Arbeitsleben be­wirkt hat. Daher wollen wir mit diesem Beitrag zu diesem Thema einen Überblick geben und hierbei insbesondere folgenden Fragen nachgehen: Welche Rechte hat eine Raucherin/ ein Raucher im Be­trieb? Inwieweit muss er auf seine nichtrauchenden Kolleginnen/Kollegen Rücksicht nehmen? Welche Konsequenzen können sich aus arbeitsrechtlicher Sicht möglicherweise für die Raucherin/ den Raucher bei Nichteinhaltung seiner Pflichten ergeben?

Rechtliche Situation:

Derzeit ist der Nichtraucherschutz im Wesentlichen an zwei Stellen geregelt. Das Bürgerliche Gesetz­buch besagt hierzu allgemein, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten hat, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für das Leben und die Gesundheit soweit geschützt ist, als es die Natur der Dienstleistung gestattet. In der sogenannten Arbeitsstättenverordnung wird diese allgemeine Vor­schrift in einer Regelung zum Nichtraucherschutz dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, welche die nichtrauchenden Beschäftigten wirksam vor Gesundheitsgefahren wie zum Beispiel durch Tabakrauch schützt. Soweit dies erforderlich ist, hat der Arbeitgeber hierzu ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot zu er­lassen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr muss der Arbeitgeber solche Maßnahmen nur treffen, wenn die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Weiter kommen Tarifver­träge, Betriebsvereinbarungen, Individualarbeitsverträge oder auch Weisungen des Arbeitgebers in Betracht, welche Regelungen zum Nichtraucherschutz oder das Recht auf eine besondere Raucher­pause zum Gegenstand haben können.

 Rücksichtnahme auf Kolleginnen und Kollegen:

Kolleginnen und Kollegen, welche sich durch den Rauch anderer gestört fühlen, haben die Möglichkeit sich beim Betriebsrat oder beim Arbeitgeber zu beschweren. Der Betriebsrat hat etwa die Möglichkeit von seinem Initiativrecht Gebrauch zu machen und eine Betriebsvereinbarung zum Thema Nicht­raucherschutz anzustrebenum die Interessen von Raucherinnen/ Rauchern und Nichtraucherinnen/ Nichtrauchern in einen Ausgleich bringen zu können. Ebenso besteht seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit, Verhandlungen bezüglich einer solchen Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Als weitere Möglichkeit für die/den Betroffene/Betroffenen kommt eine Beschwerde beim zuständigen Gewerbe­aufsichtsamt in Betracht, wobei beim Einschalten externer Dritter genau zu überlegen ist, inwieweit dies im Einzelfall auch rechtlich zulässig ist.

III. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen können sich bei einer Pflichtverletzung für die Raucherin/ den Raucher ergeben?

Ein Arbeitnehmer muss damit rechnen, bei einem Verstoß gegen ein wirksames innerbetriebliches Rauchverbot von seinem Arbeitgeber zumindest verwarnt zu werden. Der Arbeitgeber hat jedoch auch die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen. Ferner kommt das Mittel einer ordentlichen, ver­haltensbedingten Kündigung in Betracht. Dies setzt jedoch in der Regel eine vorangegangene ein­schlägige Abmahnung voraus. Je nach den Umständen des Einzelfalles können sogar zwei ein­schlägige Abmahnungen erforderlich sein (Interessierten wird hierzu die Lektüre der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20.01.2011, Az. 7 Sa 848/10 empfohlen). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es um Raucherpausen und die Arbeitszeit geht. Unter Umständen kommt man hier in den Bereich eines Arbeitszeitbetruges. Sofern etwa eine wirksame Pflicht zum Ausstempeln bei Raucher­pausen besteht, kann ein Verstoß gegen diese Pflicht möglicherweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße und den sonstigen Umständen des Einzelfalles kann es jedoch gegebenenfalls erforderlich sein, dass eine einschlägige Abmahnung vorangegangen ist.

IV. Fazit:

Obwohl die Zeiten für die Raucherin/ den Raucher im Betrieb „härter“ geworden sind, ist es einem Arbeitgeber wohl nicht möglich, das Rauchen vollständig zu verbieten. Der Arbeitgeber muss hierbei immer das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten. So bleibt es dem Arbeitnehmer wohl nach der der­zeitigen Rechtslage frei, in den regulären Pausen im Freien zu rauchen, sofern hier keine anderen Gründe entgegenstehen. Es kommt stets darauf an, ob wirksame Regelungen dem Rauchen ent­gegenstehen. Dem Raucher kann hierbei jedoch nur geraten werden, wirksame Regelungen bezüg­lich des Rauchens zu beachten, um sich nicht in die Gefahr von arbeitsrechtlichen Sanktionen zu be­geben, welche unter Umständen sogar bis zu einer Kündigung reichen können.