Ständige Erreichbarkeit: Private Handy-Nummer des Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber tabu

 

Ständige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer

Private Handynummer des Arbeitnehmers ist in der Regel für Arbeitgeber tabu

Ständig erreichbar muss nicht sein, so die neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen

Was hat das Arbeitsgericht entschieden?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können, begründete das Gericht seine Entscheidung. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. (Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17).

Warum hat das Arbeitsgericht so entschieden?

Wenn ein Arbeitgeber die Handynummer eines Beschäftigten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen. Der Arbeitnehmer könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das sei ein erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Das sei in den vorliegenden Fällen aber nicht so gewesen.

Fazit:

Der ständigen Erreichbarkeit hat die Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Gut so.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016