Das Arbeitnehmererfindergesetz regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich patent- und gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sowie technischen Verbesserungsvorschlägen – wobei die Interessen sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer in einen gerechten Ausgleich gebracht werden sollen.
Im Folgenden soll kurz erläutert werden, welchen Anwendungsbereich das Arbeitnehmererfindungs-gesetz (im Folgenden: ArbEG) hat und wie das Prozedere ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag im Sinne des Gesetzes gemacht hat.
I. Anwendungsbereich
Das ArbEG gilt in persönlicher Hinsicht für Arbeitnehmer, Beamte und Soldaten, nicht aber für Gesellschafter von Personengesellschaften, gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer), Ruheständler oder freie Mitarbeiter.
In sachlicher Hinsicht regelt es die sog. Diensterfindungen sowie technische Verbesserungsvorschläge. Unter ersterem versteht man eine Erfindung, also eine „auf schöpferischer Leistung beruhende Lehre zum planmäßigen Handeln“, die patent- bzw. gebrauchsmusterfähig ist. Des Weiteren bedarf es eines Zusammenhangs zu der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sie muss daher während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sein. Außerdem muss sie entweder aus der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sein oder aber maßgeblich auf Erfahrungen beruhen, die der Arbeitnehmer bei seiner betrieblichen Tätigkeit gemacht hat.
Technische Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind, sind freie Erfindungen. Eine freie Erfindung liegt vor, wenn der betriebliche Zusammenhang zwar besteht, aber zu gering ist, um eine Diensterfindung zu begründen. Es handelt sich also um Erfindungen, die nicht auf betrieblichen Erfahrungen oder Vorarbeiten beruhen. Auch hier besteht eine Meldepflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann dann prüfen, ob er auch der Meinung ist, dass es sich um eine freie Erfindung handelt. Falls nicht, kann er dies binnen 3 Monaten bestreiten. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber auch bei einer freien Erfindung ein Benutzungsrecht gegen Bezahlung einer Vergütung anbieten, wenn die Erfindung in den vorhandenen Arbeitsbereich des Betriebes fällt.
II. Meldepflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Diensterfindung ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Fertigstellung dem Arbeitgeber zu melden und zwar in Textform (also schriftlich, per E-Mail oder Fax). Unterlässt er die Meldung, so kann dies zur fristlosen Kündigung führen und u. U. einen Schadensersatzanspruch begründen.
In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen zu beschreiben. Dabei sollen dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen, benutzte Erfahrungen des Betriebs (Betriebsanteil), die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit und der Anteil des Erfinders angegeben werden. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Eingang der Meldung in Textform zu bestätigen und kann binnen zwei Monaten noch weitere Informationen verlangen.
III. Rechtsfolgen der Meldung
Nach Eingang der Erfindungsmeldung hat der Arbeitgeber gem. § 6 ArbEG das Wahlrecht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben. Hierfür hat er 4 Monate Zeit.
1. Inanspruchnahme
Will der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen, so hat dies den Übergang aller vermögensrechtlichen Werte, insbesondere die Möglichkeit, ein Patent anzumelden, zur Folge. Gibt der Arbeitgeber die Erfindung nicht binnen 4 Monaten ausdrücklich in Textform frei, so gilt die Inanspruchnahme als erklärt. Dem Arbeitnehmer verbleiben dann nur die nichtvermögensrechtlichen Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der Erfindung, z. B. das Recht, bei der Patentanmeldung als Erfinder genannt zu werden. Als Ausgleich erlangt der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch.
2. Freigabe
Erklärt der Arbeitgeber, binnen 4 Monaten nach der Meldung, ausdrücklich die Freigabe gegenüber dem Arbeitnehmer, kann dieser danach frei über seine Erfindung verfügen.
IV. Vergütung
Zur Frage, welche Vergütung der Arbeitnehmer für seine Erfindung verlangen kann, heißt es in § 9 ArbEG:
(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
Dabei sind gem. § 9 Abs. 2 ArbEG die wirtschaftliche Verwertbarkeit, Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung maßgeblich.
Als Faustformel gilt in der Privatwirtschaft folgende:
Erfindungswert X Anteilsfaktor
Für die Bestimmung des Erfindungswertes gibt es ebenfalls keine eindeutige Regelung. Ansatzpunkte sind der Lizenzsatz, der bei freien Erfindern auf dem Markt üblich ist oder der Mehrwert, den die Erfindung dem Arbeitgeber bringt. Der Anteilsfaktor ist der Prozentsatz der Beteiligung des Arbeitnehmers; dabei sind die Stellung der Aufgabe und deren Lösung sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb zu berücksichtigen. Durch Auslegung des Arbeitsvertrages muss ermittelt werden, inwieweit die Lösung des Problems durch die Arbeitsvergütung schon abgegolten ist.
Möglich ist auch die Vereinbarung von Pauschalabfindungen, dabei muss die nachträgliche patentrechtliche und technische Entwicklung als möglich einbezogen werden.
Die Vergütung soll gem. § 12 ArbEG binnen einer angemessenen Frist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Erteilung des Schutzrechts. Unterlässt der Arbeitgeber die Festsetzung, kann der Arbeitnehmer wegen Festsetzung der Vergütung klagen.