Überblick über das Arbeitnehmererfindungsgesetz

Das Arbeitnehmererfindergesetz regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeit­nehmern hinsichtlich patent- und gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sowie technischen Ver­besserungsvorschlägen – wobei die Interessen sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer in einen gerechten Ausgleich gebracht werden sollen.

Im Folgenden soll kurz erläutert werden, welchen Anwendungsbereich das Arbeitnehmererfindungs-ge­setz (im Folgenden: ArbEG) hat und wie das Prozedere ist, wenn ein Ar­beitnehmer eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag im Sinne des Gesetzes gemacht hat.

I. Anwendungsbereich

Das ArbEG gilt in persönlicher Hinsicht für Arbeitnehmer, Beamte und Soldaten, nicht aber für Gesell­schafter von Personengesellschaften, gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z. B. GmbH-Ge­schäftsführer), Ruheständler oder freie Mitarbeiter.

In sachlicher Hinsicht regelt es die sog. Diensterfindungen sowie technische Verbesserungsvor­schläge. Unter ersterem versteht man eine Erfindung, also eine „auf schöpferischer Leistung beru­hende Lehre zum planmäßigen Handeln“, die patent- bzw. gebrauchsmusterfähig ist. Des Weiteren bedarf es eines Zusammenhangs zu der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sie muss daher während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sein. Außerdem muss sie entweder aus der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sein oder aber maßgeblich auf Erfahrungen beruhen, die der Arbeitnehmer bei seiner betrieblichen Tätigkeit gemacht hat.

Technische Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind, sind freie Erfindungen. Eine freie Erfindung liegt vor, wenn der betriebliche Zusammenhang zwar besteht, aber zu gering ist, um eine Diensterfindung zu begründen. Es handelt sich also um Erfindungen, die nicht auf betrieblichen Erfahrungen oder Vorar­beiten beruhen. Auch hier besteht eine Meldepflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann dann prüfen, ob er auch der Meinung ist, dass es sich um eine freie Erfindung handelt. Falls nicht, kann er dies binnen 3 Monaten bestreiten. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber auch bei einer freien Er­findung ein Benutzungsrecht gegen Bezahlung einer Vergütung anbieten, wenn die Erfindung in den vorhandenen Arbeitsbereich des Betriebes fällt.

II. Meldepflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Diensterfindung ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Fertig­stellung dem Arbeitgeber zu melden und zwar in Textform (also schriftlich, per E-Mail oder Fax). Un­terlässt er die Meldung, so kann dies zur fristlosen Kündigung führen und u. U. einen Schadensersatz­anspruch begründen.

In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustande­kommen zu beschreiben. Dabei sollen dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen, benutzte Erfahrungen des Betriebs (Betriebsanteil), die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit und der Anteil des Erfinders angegeben werden. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Eingang der Meldung in Textform zu bestätigen und kann binnen zwei Monaten noch weitere Informationen ver­langen.

III. Rechtsfolgen der Meldung

Nach Eingang der Erfindungsmeldung hat der Arbeitgeber gem. § 6 ArbEG das Wahlrecht, die Erfin­dung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben. Hierfür hat er 4 Monate Zeit.

1. Inanspruchnahme

Will der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen, so hat dies den Übergang aller vermögens­rechtlichen Werte, insbesondere die Möglichkeit, ein Patent anzumelden, zur Folge. Gibt der Arbeit­geber die Erfindung nicht binnen 4 Monaten ausdrücklich in Textform frei, so gilt die Inanspruch­nahme als erklärt. Dem Arbeitnehmer verbleiben dann nur die nichtvermögensrechtlichen Persönlich­keits­rechte im Zusammenhang mit der Erfindung, z. B. das Recht, bei der Patentanmeldung als Erfin­der genannt zu werden. Als Ausgleich erlangt der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch.

2. Freigabe

Erklärt der Arbeitgeber, binnen 4 Monaten nach der Meldung, ausdrücklich die Freigabe gegenüber dem Ar­beitnehmer, kann dieser danach frei über seine Erfindung verfügen.

IV. Vergütung

Zur Frage, welche Vergütung der Arbeitnehmer für seine Erfindung verlangen kann, heißt es in § 9 ArbEG:

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

Dabei sind gem. § 9 Abs. 2 ArbEG die wirtschaftliche Verwertbarkeit, Aufgabe und Stellung des Ar­beitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung maß­geblich.

Als Faustformel gilt in der Privatwirtschaft folgende:

Erfindungswert X Anteilsfaktor

Für die Bestimmung des Erfindungswertes gibt es ebenfalls keine eindeutige Regelung. Ansatzpunkte sind der Lizenzsatz, der bei freien Erfindern auf dem Markt üblich ist oder der Mehrwert, den die Erfin­dung dem Arbeitgeber bringt. Der Anteilsfaktor ist der Prozentsatz der Beteiligung des Arbeitnehmers; dabei sind die Stellung der Aufgabe und deren Lösung sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Be­trieb zu berücksichtigen. Durch Auslegung des Arbeitsvertrages muss ermittelt werden, inwieweit die Lösung des Problems durch die Arbeitsvergütung schon abgegolten ist.

Möglich ist auch die Vereinbarung von Pauschalabfindungen, dabei muss die nachträgliche patent­rechtliche und technische Entwicklung als möglich einbezogen werden.

Die Vergütung soll gem. § 12 ArbEG binnen einer angemessenen Frist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Erteilung des Schutz­rechts. Unterlässt der Arbeitgeber die Festsetzung, kann der Arbeitnehmer wegen Festsetzung der Vergütung kla­gen.