Urlaub und seine Berechnung

1. Wie hoch ist der jährliche Urlaubsanspruch?

Das kann grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt werden. Auch die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber) können dies festlegen.

Um diese Frage konkret zu beantworten, muss in den Arbeitsvertrag oder in den Tarifvertrag geschaut werden.

Jedoch gibt es Mindeststandards, die der Gesetzgeber in § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt hat und die nicht unterschritten werden dürfen.

Hiernach hat ein Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche und von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche. Dieser Mindest­urlaubsanspruch ist unabdingbar, d.h. ein geringerer Urlaubsanspruch darf weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag vereinbart werden. Eine Vereinbarung, die zugunsten des Arbeitnehmers einen höheren Urlaubsanspruch vorsieht, ist möglich und häufig auch die Regel.

2. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich im Laufe eines Jahres aus dem Arbeits­verhältnis ausscheide?

Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kommt es darauf an, ob die Beendigung bis einschließlich 30.06. oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt: 

a. Beendigung bis zum 30.06., also innerhalb der ersten Jahreshälfte, hat der Arbeit­nehmer grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 lit. c, BUrlG).

Beispiel: Arbeitnehmer scheidet zum 31.03. eines Kalenderjahres aus dem Ar­beits­verhältnis aus, so hat er bei einem vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen für das gesamte Kalenderjahr, einen Urlaubsanspruch in Höhe von 8 Urlaubstagen.

Das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr bestand nur drei volle Monate (01.01. bis einschließlich 31.03.), hieraus ergibt sich folgende Berechnung:

3 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 7,5 Urlaubstage. Bruchteile von Urlaubs­tagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind dabei auf ganze Urlaubstage aufzurunden, also in unserem Beispiel auf 8 Urlaubstage.

 

b. Beendigung nach dem 30.06., z. B. zum 15.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Im Bespiel oben sind dies dann 30 Urlaubstage.

3. Manche Arbeits- oder Tarifverträge enthalten eine Klausel, wonach der Urlaubsanspruch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur anteilig be­steht. Ist das zulässig?

Eine sog. „Pro-rata-temporis“-Regelung (dies kann man in etwa mit „zeitanteilig“ übersetzen) ist nur zulässig in Bezug auf den Urlaub, der über den gesetzlichen Min­desturlaub hinausgeht. Das bedeutet, es besteht immer Anspruch auf die 20 gesetz­lich vorgeschriebenen Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche bzw. auf 24 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche. Die darüber hinaus vereinbarten Urlaubstage werden an­teilig gewährt.

Eine zulässige Klausel im Arbeitsvertrag könnte z.B. so lauten:

„Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.“

Sind wie im Beispiel oben 30 Urlaubstage vereinbart und scheidet der Arbeitnehmer zum 30.09. aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufge­rundet 23 Urlaubstage).

Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Ar­beitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z. B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.

Endet das Arbeitsverhältnis allerdings zum 30.06., ist also der 30.06. der letzte Ar­beitstag, so bleibt es bei der Zwölftelung des Urlaubsanspruchs.

4. Habe ich dann beim neuen Arbeitgeber auch noch einen Urlaubsanspruch?

Nach Gesetz nicht. § 6 Abs. 1 BUrlG schließt Doppelansprüche aus. Beim neuen Arbeitgeber besteht für dasselbe Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch nur insoweit, als er beim alten Arbeitgeber noch nicht genommen wurde. § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den alten Arbeitgeber, beim Ausscheiden eine entsprechende Bescheinigung auszu­stellen, aus der hervorgeht, wie viele Urlaubstage der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr schon genommen hat. Diese ist auf Verlangen dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. In der Praxis ist diese Regelung allerdings wenig bekannt.