Urlaub verfällt nach 15 Monaten

Sie schniefen, husten und schleppen sich ins Büro. In der vergangenen Wochen sorgte eine Meldung für Schlagzeilen, in der es hieß, der Arbeitgeber könne schon am ersten Tag eine Krankmeldung verlangen. Der Konstanzer Fachanwalt für Arbeitsrecht, Michael Wirlitsch zeigte sich verwundert. Das war nichts Neues. Zu lange krank sollte ein Arbeitnehmer übrigens aber auch nicht werden, schon gar nicht, wenn er noch Urlaubsansprüche für 2012 hat. Wirlitsch weist darauf hin, dass der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten verfällt.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am vierten Tag

Rechtsanwalt Wirlitsch sagte zum Thema ärztliches Attest schon am ersten Krankheitstag: „Das ist doch nichts Neues.“ Grundsätzlich könne ein Arbeitnehmer drei Tage krank zu Hause bleiben, ohne dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen. Am vierten Tag müsse dann entweder der Arbeitnehmer wieder an seinem Arbeitsplatz erscheinen oder aber dem Arbeitgeber müsse eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorliegen.

Sonderfall am ersten Tag

Wenn es ein Arbeitgeber möchte, könne er aber von seinen oder aber von einem Angestellten verlangen, dass dieser bereits am ersten Tag ein Attest vorlegt. Alle nötigen Infos seien in Paragraf 5 Entgeltfortzahlungsgesetz nachzulesen, so Wirlitsch. Er sagte, dass die Arbeitgeber aber wohl besser damit fahren dürften, wenn sie auf eine sofortige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten. Wenn ein Arbeitnehmer zum Arzt gehe, bestehe die Gefahr, dass dieser ihm nicht nur für drei Tage, sondern gleich für eine Woche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Dass der Fall in den Medien so viele Wellen schlug, könne er sich nur damit erklären, dass es sich um die Angestellte einer Rundfunkanstalt drehte, sagte Wirlitsch.

Urlaub innerhalb von 15 Monaten nehmen

Interessant ist für Arbeitnehmer zudem eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das setzte eine 15 Monate Verfallfrist für nicht genommene Urlaubstage fest. Das deutsche Urlaubsrecht werde durch den Europäischen Gerichtshof stark modifiziert, so die Ausführungen von Fachanwalt Wirlitsch. So hatte der EuGH festgestellt, dass der Mindesturlaubsanspruch des Arbeitnehmers zwar grundsätzlich verfallen könne, nicht aber zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere verfielen Urlaubsansprüche dann nicht – wie im deutschen Recht vorgesehen – am 31. März des Folgejahres. In der späteren Entscheidung führte der EuGH aber aus, dass eine tarifvertragliche Verfallfrist von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht zu bestanden sei.

Quelle: www.see-online.info