Mandanten

Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer verfallen nicht ohne weiteres (Teil 2)

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nicht automatisch, nur weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Warum hat der EuGH so entschieden?

Der Arbeitnehmer als schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses  ist zu schützen ist. Der Arbeitnehmer könnte davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könne, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten.

Wann ist der Urlaubsanspruch auch nach der Entscheidung des EuGH verfallen?

Der Verfall des Urlaubs- und Abgeltungsanspruch ist laut EuGH aber dann nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.

Fazit:

Arbeitnehmer aufgepasst

Was muss der Arbeitgeber konkret tun, vgl. Teil 3.

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kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016