Arbeitgeber und Bewerber treffen im Bewerbungsgespräch wichtige Entscheidungen, die häufig langfristige Folgen haben. Für beide Seiten ist daher entscheidend zu wissen, welche Fragen erlaubt sind, wann ein „Recht zur Lüge“ besteht und unter welchen Voraussetzungen eine Täuschung zur Anfechtung oder Kündigung führen kann.

1. Was der Arbeitgeber fragen darf

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber darf nur Fragen stellen, an denen er ein berechtigtes und konkretes Interesse im Hinblick auf die zu besetzende Stelle hat. Dazu gehören insbesondere:

Nicht zulässig sind hingegen Fragen, die in die geschützte Privatsphäre oder in vom Gesetz besondere geschützte Bereiche eingreifen, etwa:

Die Grenze verläuft also dort, wo das Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot – insbesondere nach dem AGG – überwiegen. Zulässig ist nur, was für die Stellenbesetzung wirklich erforderlich ist.

2. Das „Recht zur Lüge“

Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage, besteht für den Bewerber keine Wahrheitspflicht. Die Rechtsprechung gesteht ihm in diesen Fällen ein sogenanntes „Recht zur Lüge“ zu.

Das bedeutet:

Typische Konstellationen für das „Recht zur Lüge“ sind zum Beispiel:

In all diesen Fällen ist die Frage unzulässig, weil sie keine Relevanz für die Ausübung der konkreten Tätigkeit hat oder wegen des Diskriminierungsschutzes unzulässig ist. Der Bewerber muss sein Persönlichkeitsrecht nicht „offenlegen“ und darf sich durch eine unwahre Antwort schützen, ohne spätere Nachteile befürchten zu müssen.

3. Täuschung des Bewerbers: Anfechtung und Kündigung

Anders sieht es aus, wenn der Bewerber bei einer zulässigen Frage täuscht. Hier kann eine falsche Antwort schwerwiegende Folgen haben.

3.1 Anfechtung des Arbeitsvertrages

Täuscht der Bewerber bei Vertragsschluss über eine erhebliche Tatsache, auf die der Arbeitgeber seine Einstellungsentscheidung stützt, kann dies eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB darstellen. Die Folge:

Beispiele:

Wesentlich ist: Die Frage muss zulässig sein und die falsche Antwort muss für die Einstellungsentscheidung kausal und erheblich gewesen sein.

3.2 Kündigung wegen Täuschung

Kommt die Täuschung erst im laufenden Arbeitsverhältnis ans Licht und ist eine Anfechtung – etwa wegen Fristablauf – nicht mehr möglich, kommt eine (außerordentliche) Kündigung in Betracht.

Voraussetzungen:

Typische Fälle:

Im Einzelfall ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Schwere der Täuschung, Stellung des Mitarbeiters und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung spielen eine wichtige Rolle.

4. Fazit für Arbeitgeber und Bewerber

Für Arbeitgeber gilt: Je präziser und stellenbezogener die Fragen im Bewerbungsgespräch sind, desto besser ist die rechtliche Position. Zulässige Fragen dürfen ehrlich beantwortet werden – auf dieser Grundlage können Anfechtung und Kündigung rechtssicher geprüft werden. Unzulässige Fragen hingegen sind rechtlich wertlos und begründen kein schützenswertes Vertrauen.

Für Bewerber gilt: Auf zulässige Fragen besteht eine Wahrheitspflicht; hier kann eine Täuschung erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wo der Arbeitgeber unzulässig in die Privatsphäre eingreift, schützt das „Recht zur Lüge“ die persönliche Freiheit – ohne spätere arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen.