Das Thema Arbeitsbekleidung ist ein sehr breites Feld. In einigen Berufen wird stark darauf Wert gelegt, dass eine bestimmte Arbeitsbekleidung getragen wird. Es gibt Berufe, welche schon an der Kleidung erkannt werden. So ist etwa für eine Richterin oder einen Richter die Robe typisch. Eine Köchin oder einen Koch erkennt man an der weißen Kleidung und an der Kochmütze. Handwerkerinnen und Handwerker tragen häufig einen Overall und so kennen wir zahlreiche weitere Beispiele aus unserem Alltag. In vielen Berufen ist man hingegen in der Wahl der Arbeitsbekleidung freier. So kann man etwa bei Bürotätigkeit ohne Kundenverkehr schon nicht ganz so einfach eine typische Arbeitsbekleidung benennen. Die Wahl der Arbeitsbekleidung birgt auch ein gewisses Konfliktpotential zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Die Wahl ihrer/seiner Kleidung ist für die Einzelne/den Einzelnen stets auch ein Ausdruck ihrer/seiner Persönlichkeit und ihrer/seiner Individualität. Sehr häufig geraten daher gerade Auszubildende in Konflikt mit ihrem Ausbilder. Es stellt sich also die Frage, inwieweit einem der/die Vorgesetzte vorschreiben kann, welche Kleidung bei der Arbeit getragen werden darf und welche nicht. Der Beantwortung dieser Frage wollen wir uns in diesem Beitrag annehmen.
Welche rechtlichen Grundlagen sind beim Thema Arbeitskleidung zu beachten?
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wo Regelungen hinsichtlich der Arbeitskleidung zu finden sein können. Zum einen können Arbeitsverträge Regelungen zur Wahl der Arbeitskleidung beinhalten. Ferner sind auch generelle Regelungen in kollektiven Vereinbarungen wie Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen denkbar (zu einer Regelung bezüglich einer einheitlichen Arbeitskleidung in einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG vom 01.12.1992 Az.: 1 AZR 260/92).
Sofern keine ausdrücklichen Vereinbarungen bestehen, kann der Arbeitgeber einseitig durch Ausübung seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) die Arbeitskleidung festlegen. Dieses Weisungsrecht besteht jedoch selbstverständlich nicht schrankenlos. Der Arbeitgeber greift durch eine Weisung bezüglich der zu tragenden Kleidung erheblich in das vom Grundgesetz geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ein. Daher müssen im Einzelfall die betrieblichen Interessen und die Freiheit des betroffenen Arbeitnehmers/der betroffenen Arbeitnehmerin, die Kleidung selbst zu bestimmen, sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
Welche Kriterien darf der Arbeitgeber heranziehen, wenn er durch Weisung in die Wahl der Arbeitskleidung eingreift?
Während Sicherheitsgründe bei einer Weisung, eine bestimmte Schutzkleidung zu tragen vom Einzelnen in der Regel nachvollzogen werden können, so sind Weisungen, welche von Arbeitgeberseite auf das Unternehmensinteresse an einer bestimmten Kleidung gestützt werden, für den Betroffenen/die Betroffene häufig schwieriger zu akzeptieren. Gerade im zweiten Fall stellt sich die Frage, wie weit darf ein Arbeitgeber gehen? Wie weit reichen die unternehmerischen Interessen in den persönlichen Bereich der Wahl der Kleidung hinein?
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt es grundsätzlich zu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Arbeitsbekleidung vorschreiben kann. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 hat das BAG es zur Begründung für ausreichend erachtet, dass das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens durch das Tragen einheitlicher Arbeitskleidung verbessert werden sollte, sofern die Arbeitskleidung nicht ungeeignet ist oder in irgendeiner Weise die Würde der Arbeitnehmer beeinträchtigt.
Welche Möglichkeit hat der Arbeitgeber, eine bestimmte Arbeitskleidung durchzusetzen?
Sofern eine wirksame Regelung bezüglich der Arbeitskleidung vereinbart wurde oder aber der Arbeitgeber diesbezüglich eine wirksame Weisung ausgesprochen hat, so läuft der Arbeitnehmer Gefahr bei Nichtbeachtung abgemahnt oder aber im äußersten Fall sogar gekündigt zu werden.
Was kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer tun, wenn er der Auffassung ist, dass der Arbeitgeber zu sehr in ihre/seine Freiheiten bei der Wahl der Kleidung eingegriffen hat?
Sofern der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen hat, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit eine Gegendarstellung zur Personalakte nehmen zu lassen, soweit er der Auffassung ist, dass die Abmahnung ungerechtfertigt erfolgt ist. Unberechtigt wäre die Abmahnung insbesondere dann, wenn die Weisung des Arbeitgebers, eine bestimmte Bekleidung zu tragen, unwirksam wäre. Sofern der Arbeitnehmer zeitnah Klarheit haben möchte, ob die Abmahnung von seinem Arbeitgeber rechtmäßig ausgesprochen wurde und dieser Streit nicht erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses in der Zukunft ausgefochten werden soll, so hat er die Möglichkeit die Abmahnung vor dem zuständigen Arbeitgericht überprüfen zu lassen. Gleiches gilt, sofern der Arbeitgeber mit einer Kündigung reagiert hat, wobei in diesem Fall für die Kündigungsschutzklage die 3-Wochenfrist des § 4 KSchG zu beachten ist!
Zusammenfassung:
Eine einseitige Anweisung des Arbeitgebers, eine bestimmte Kleidung während der Arbeitszeit zu tragen, kann aus Sicherheitsgründen, aber auch durch Unternehmensinteressen gerechtfertigt sein. Eine generelle Aussage ist hier nicht möglich. Im Einzellfall müssen die Interessen des Arbeitgebers sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.