Wissenswertes aus dem Urlaubsrecht II

Was muss der Arbeitnehmer konkret tun, wenn er während des Urlaubs erkrankt?

Bereits in der letzten Ausgabe hatten wir dargestellt, dass bei einer Erkrankung wäh­rend des Urlaubs die Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wurden. Erkrankt der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt und dauert die Erkrankung über den gesamten vorgesehenen Urlaubszeitraum an, muss der Arbeitnehmer den Urlaub neu beantragen. Er darf die Tage, an denen er krank war, nicht einfach anhängen. Ansonsten muss der im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeits­unfähigkeit anzeigen, dass heißt ihn davon unterrichten und die Arbeitsunfähig­keit nachweisen. Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeits­unfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet ( § 9 BUrlG). Das Bun­desarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass in Tarifverträgen vereinbart werden kann, dass nur dann keine Anrechnung erfolgt, wenn die Krankheit unverzüglich an­gezeigt wird. Des Weiteren muss das ärztliche Attest erkennen lassen, dass durch den Arzt zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit unterschieden wurde. Eine Frist für die Vorlage des Attests schreibt das Gesetz nicht vor. Wer sich aller­dings auf die Nichtanrechnung der Urlaubstage berufen will, sollte das Attest zeitnah vorlegen.

Was muss ich tun, wenn ich während meines Auslandsurlaubs er­kranke?

Die oben dargestellten Grundsätze der Anzeige- und Nachweispflicht gelten auch für Auslandsaufenthalte.  Gemäß § 5 II EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufent­haltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Damit soll der Arbeitgeber ggf. eine Untersuchung des Arbeitnehmers am Aufenthaltsort durch einen Arzt veranlassen können, der das Vertrauen des Arbeitgebers genießt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer; mit einer ordnungsgemäß aus­gestellten ärztlichen Bescheinigung  ist jedoch in der Regel der Beweis dafür er­bracht, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Bescheinigung aus­ländischer Ärzte innerhalb der EU hat dieselbe Beweiskraft wie die eines inländi­schen Arztes.

Mein Kind ist krank und mein Urlaub ist schon verbraucht.  Was jetzt?

Für Familien oder Alleinerziehende mit Kindern ist in „normalen familiären Notsitua­tionen“ ,  d.h. wenn ein Kind erkrankt und beide Eltern arbeiten müssen,  Flexibilität zentral. Um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, hat der Gesetz­geber für diese Fälle den § 45 SGB V geschaffen. Erkrankt ein im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist, kann der Arbeitnehmer zur Betreuung  und Pflege des Kindes die Freistellung von der Arbeit verlangen. Hierfür wird ein ärztliches Attest benötigt, in dem be­scheinigt wird, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung  oder Pflege des erkrankten Kindes zu Hause bleiben muss. Der Freistellungsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Wie häufig kann dies in Anspruch genommen werden?  Pro Kind und Kalenderjahr ist die Freistellung auf zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage be­grenzt. Bei mehreren Kindern sind es maximal 25 Tage, bei Alleinerziehenden 50 Tage. Während dieser Freistellung erhält der freigestellte Arbeitnehmer auf jeden Fall Krankengeld von der Krankenkasse; zuerst ist jedoch der Arbeitgeber zur Fortzah­lung der Vergütung  verpflichtet. Gemäß § 616 BGB handelt es sich hier um einen Fall der unverschuldeten Arbeitsverhinderung, wobei der Vergütungsanspruch nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ besteht. Wie lange das ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wird die Zeit der Arbeitsverhin­derung zur bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses ins Verhältnis gesetzt.

Bekomme ich bezahlten Urlaub bei der Pflege naher Angehörigen?

Bei akut auftretender Notwendigkeit  der Pflege  oder der Sterbebegleitung von na­hen Angehörigen wurde durch das Pflegezeitgesetz ein Freistellungsanspruch ge­genüber dem Arbeitgeber  geschaffen. Nahe Angehörige sind z.B. Großeltern, Eltern, Kinder sowie Ehegatten, Lebenspartner und Geschwister. Das Pflegezeitgesetz ver­pflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht zur Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung. Eine Fortzahlung des Gehaltes kann sich allerdings aus § 616 BGB er­geben und wird in der Regel Entgeltfortzahlung nur für wenige Tage und nur die Akutpflege von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern erfassen.