Wissenswertes aus dem Urlaubsrecht

Wie lange muss mir der Arbeitgeber Urlaub gewähren?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht als Mindestanspruch eine Urlaubsdauer von 24 Werktagen vor. Dies gilt, wenn regelmäßig an 6 Wochentagen gearbeitet wird. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage. Höhere Urlaubsansprüche können sich aus dem Einzelarbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Urlaub nicht etwa anteilig entsprechend der Wochenarbeitszeit gewährt, sondern es kommt darauf an, an wie vielen Wochentagen regelmäßig gearbeitet wird.

Beispiel: ein Arbeitnehmer hat eine halbe Stelle und verteilt seine Arbeitszeit auf 3 Wochentage. Er hat nicht etwa Anspruch in Höhe der Hälfte des normalen An-spruchs, sondern in Höhe von 3/5 des Urlaubsanspruchs, der für eine Vollzeitstelle vorgesehen ist. Arbeitet er an 5 Tagen jeweils vormittags, besteht Anspruch auf den vollen Urlaub.

Wie muss der Urlaub beantragt werden?

Hierzu sieht das Gesetz keine Regelung vor. Der Arbeitnehmer muss allerdings von sich aus aktiv werden und den Arbeitgeber zur Festlegung des Urlaubs veranlassen. Die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs muss eindeutig, unbedingt und hin-reichend bestimmt sein. Eine bestimmte Form ist per Gesetz nicht vorgeschrieben, es empfiehlt sich aber zu Dokumentationszwecken immer, den Urlaubsantrag schrift-lich oder per e-mail zu stellen. In vielen Betrieben gibt es hierzu interne Regelungen, z.T. in Betriebsvereinbarungen, an die man sich halten muss.

Reagiert der Arbeitgeber nicht, so darf sich der Arbeitnehmer auf keinen Fall selbst beurlauben – dies wäre eine Arbeitsverweigerung und kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Stattdessen kann vor Gericht eine einstweilige Verfügung zur Urlaubsgewährung erwirkt werden, wenn die Zeit zu knapp ist, um ein Gerichtsverfahren durchzuführen. Hierzu sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Muss der Arbeitgeber meinen Wünschen bezüglich des Urlaubszeitraums entsprechen?

Gemäß § 7 Abs. 1 BurlG hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeit-nehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen-stehen.

Beispiel für dringende betriebliche Belange: hoher Arbeitsanfall wie z.B. im Schluss-verkauf oder kurz vor Weihnachten im Einzelhandel, unvorhergesehene Kündigungen oder Erkrankungen anderer Arbeitnehmer

Beispiel für vorrangige Wünsche anderer Arbeitnehmer: Schulferien/Betreuungs-bedarf der Kinder, Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers, erster Urlaub in diesem Kalenderjahr, Alter und Betriebszugehörigkeit

Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub

Was viele nicht wissen: § 7 Abs. 2 BurlG sieht im Grundsatz vor, dass der gesamte Jahresurlaub zusammenhängend gewährt werden muss. Davon darf nur abgewichen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen. In dem Fall muss aber einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage oder 10 Wochentage, also 2 Wochen am Stück andauern.

Gewährt der Arbeitgeber immer nur tageweisen Urlaub und beträgt nicht mindestens ein Urlaubsteil 2 Wochen am Stück, so ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllt und kann -im selben Urlaubsjahr- nachträglich noch verlangt werden.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Wer im Urlaub so erkrankt, dass er seinen Arbeitspflichten nicht nachkommen könnte, sollte schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden gem. § 9 BurlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dies ergibt sich daraus, dass Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist. Wer krank ist, kann sich aber nicht erholen, sodass der Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.

Was darf ich während des Urlaubs tun und was nicht?

Gemäß § 8 BurlG darf der Arbeitnehmer im Urlaub keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehen, da dies dem Erhlungszweck des Urlaubs widerspricht. Verboten sind jedoch nur Tätigkeiten, für die in der Regel eine Geld- oder Sachleistung zu erwarten ist. Erlaubt sind daher z.B. gemeinnützige Arbeiten, Arbeiten im eigenen Haus oder Garten und Nachbarschaftshilfe. Auch eine genehmigte Nebentätigkeit darf während des Urlaubs weiter ausgeübt werden.

Kann ich bei einer Langzeiterkrankung noch Urlaub beanspruchen?

Hierzu hat sich die Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Europäischem Gerichtshof in den letzten Jahren erheblich gewandelt. Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass der Urlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer nicht vor Ablauf der Übertragungsfrist wieder gesund wird. Laut EuGH ist dies europarechtswidrig, sodass bei einer u.U. mehrere Jahre andauernden Erkrankung der Urlaubs-anspruch nicht verfällt und gegebenenfalls bei Beendigung des Arbeits-verhältnisses abgegolten werden muss. Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Geht der Urlaubsanspruch durch einen Tarifvertrag über das gesetzliche Mindestmaß hinaus, so kommt es darauf an, ob sich die tarifliche Regelung am Wortlaut des Bundes-urlaubsgesetzes orientiert (dann verfällt der Anspruch nicht) oder ob eine eigen-ständige Regelung getroffen wurde (dann gilt diese Regelung).

Im einzelnen sind noch viele Fragen zu diesem Themenkomplex offen bzw. werden von den Landesarbeitsgerichten unterschiedlich bewertet. So ist zum Beispiel die Frage streitig, ob es nicht doch eine Begrenzung des Urlaubsanspruchs in Tarifverträgen geben kann – was vom EuGH dem Grunde nach bejaht wurde-, wie hoch hier die Mindestgrenze sein soll (vertreten werden 15 und 18 Monate), usw. Es empfiehlt sich daher bei Streitigkeiten auf diesem Gebiet stets fachkundigen Rat einzuholen.