Konstanz. Michael Wirlitsch ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und er hat sich selbst wohl noch nie als „Urlaubsanwalt“ bezeichnet. Rechtzeitig zum Start in die Sommerferien redet er bei einem Espresso darüber, was Arbeitnehmer über Urlaub und krank werden in den Ferien unbedingt wissen sollten.
Kein Urlaub ohne Genehmigung
Urlaub, so sagt es der Anwalt, müsse genehmigt werden. Der Boss entscheidet. Wer sich seinen Urlaub selbst genehmigt oder ohne Genehmigung des Arbeitgebers verlängert, riskiert eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Das ist auch so, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank geworden ist. Das Wort „Urlaub“, der als „Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Lohns zum Zweck der Erholung“ definiert ist, sei schließlich mit dem Wort „Erlaubnis“ verwandt. So hat es sich der Jurist gemerkt – der Dudenbestätigt dies und klärt auf.
Urlaub=urloup=Erlaubnis
„Sprachgeschichtlich geht Urlaub auf das alt- und mittelhochdeutsche Substantiv urloup zurück, das zunächst ganz allgemein ,Erlaubnis’ bedeutete. In der höfischen Sprache der mittelhochdeutschen Zeit bezeichnete es dann die Erlaubnis wegzugehen, die ein Höherstehender oder eine Dame dem Ritter erteilen konnte“, führt der Duden aus. Später wandelte sich nach Auskunft des Duden die Bedeutung: Urlaub wurde als „offizielle vorübergehende Freistellung von einem Dienstverhältnis” verstanden, allgemeiner dann als „dienst- oder arbeitsfreie Tage, die der Erholung dienen”. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Und so steht es auch im Gesetz.
Urlaub nicht selbst verlängern
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, ist das rein rechtlich eine „Störung“. Gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz hat der im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer eine sofortige Anzeigepflicht. Er muss zwar nicht erzählen, woran er erkrankt ist, aber die Tatsache als solche. Nach drei Tagen benötigt er ein ärztliches Zeugnis. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte am vierten Tag beim Arbeitgeber sein. Erkrankt der Arbeitnehmer zum Beispiel im Bayerischen Wald ist all das kein Problem. Doch der Anwalt macht eine Einschränkung: „Ist der Urlaub zu Ende und der Arbeitnehmer wieder gesund, kann er an die Krankheitstage nicht einfach an den restlichen Urlaub anhängen“, warnt Wirlitsch. Wer sich seinen Urlaub selbst verlängert, müsse mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder gar fristlose Kündigung rechnen.
Auslandskrankenversicherung sinnvoll
Arbeitnehmer, die während eines Auslandsurlaubs krank werden, müssen dem Arbeitgeber zusätzlich zu ihrer Krankmeldung auch noch schnellst möglich die voraussichtliche Dauer der Krankheit und den aktuellen Aufenthaltsort übermitteln. Das geht per Fax, Anruf oder E-Mail. Wer Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss auch gleich noch seine Kasse informieren. Im EU-Ausland oder in Ländern wie der Schweiz, der Türkei, Marokko und Tunesien, mit denen es bilaterale Sozialversicherungsabkommen gibt, ist fast alles wie im Bayerischen Wald. Der Anwalt rät aber unbedingt zu einer Auslandskrankenversicherung. Solche Versicherungen sind günstig – ungünstig ist es hingegen für die, die keine haben und auf Kosten sitzen bleiben. Auslandskrankenversichert sind auch Besitzer von Kreditkarten. ADAC Plus-Mitglieder können mit dem Krankenrücktransport rechnen, sind aber deswegen im Ausland nicht automatisch krankenversichert. Michael Wirlitsch empfiehlt, sich die Vertragsbedingungen vor Antritt der Reise genau durchzulesen.
Zwei Wochen Ferien am Stück
Urlaub muss zusammenhängend gewährt werden, so Wirlitsch. Das heißt: zwei Wochen am Stück. Wer seinen Urlaub nur stückchen- oder tageweise bekommt, habe noch immer Anspruch auf zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub. Vors Arbeitsgericht ziehen werden Arbeitnehmer deswegen trotz guter Aussichten, Recht zu bekommen, aber wohl kaum.
Urlaubszeitpunkt nach Absprache
Über den Urlaubszeitung und die Dauer des Urlaubs entscheidet der Arbeitgeber. Michael Wirlitsch rät, seinen Urlaub rechtzeitig anzumelden, um Konflikte zu vermeiden. Wer in diesem Sommer in den kommenden Tagen frei machen möchte, kann seine Ferien leider nicht mehr frühzeitig anmelden. Auf eigene Faust sollte sich aber niemand frei geben. Das dürfen nur Selbständige tun.
Schöne Ferien!
Quelle: www.see-online.de