Eingeimpftes Arbeitsrecht | Teil II

Was sind die Folgen bei Verweigerung einer angebotenen Impfung?

An dieser Stelle ist zu differenzieren, ob die Impfpflicht zulässig ist oder nicht.

Wenn sie im konkreten Einzelfall zulässig ist, drohen dem Arbeitnehmer bei einer Impfverweigerung Konsequenzen. Zunächst muss er damit rechnen, dass kein Lohnanspruch entsteht, wenn er mangels Impfung nicht vertragsgemäß beschäftigt werden kann (§ 614 S. 1 BGB – „kein Lohn ohne Arbeit“). Des Weiteren kann der Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Sanktionen, wie dem Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung, greifen.

Wenn die Impfpflicht hingegen im konkreten Einzelfall unzulässig ist, verletzt die Impfverweigerung keine arbeitsvertraglichen Pflichten, weshalb eine Abmahnung / Kündigung seitens des Arbeitgebers grundsätzlich rechtswidrig ist. Sollte die Verweigerung allerdings dazu führen, dass eine vertragsgemäße Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers dauerhaft unmöglich ist, kann eine ordentliche personenbedingte Kündigung rechtmäßig sein. Dafür müsste der Arbeitgeber jedoch u.a. nachweisen, dass keine verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verfügung standen, die eine Weiterbeschäftigung möglich gemacht hätten.

Was sind die arbeitsrechtlichen Folgen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Impfverweigerung an Corona erkrankt?

Ein an Corona erkrankter und dadurch arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist rechtlich wie bei anderen Erkrankungen zu behandeln. D.h. er hat zunächst grundsätzlich für bis zu sechs Wochen ggü. dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und anschließend ggü. der Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld.

Nur wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung selbst verschuldet hat, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch entfallen. Dafür müsste er sich jedoch den Risiken leichtfertig oder vorsätzlich in einer Weise ausgesetzt haben, die gravierend gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt – die Impfverweigerung allein ist dabei kein derartiger Verstoß. Es ist daher grundsätzlich von einem Fortbestand des Entgeltfortzahlungsanspruchs auszugehen.

Darf der Arbeitgeber Nicht-Geimpften den Zugang zum Betrieb verweigern?

Bevor man zur Frage der Zulässigkeit eines Zugangsverbots kommt, stellt sich bereits ein anderes Problem. In den meisten Fällen wird die Abfrage des Impfstatus eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten darstellen (siehe vorangegangener Beitrag).

Sollte die Abfrage aber ausnahmsweise zulässig sein, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber aufgrund seines Hausrechts ein Zugangsverbot aussprechen kann. Nach einer Meinung ist die Bedingung, „Zutritt haben nur Geimpfte“, rechtlich zulässig. Allerdings muss der Arbeitgeber einem ungeimpften Arbeitnehmer dann Arbeiten zuweisen, die dieser im Homeoffice erledigen kann – die Arbeit im Homeoffice ist derzeit gemäß § 28b Abs. 7 IfSG ohnehin verpflichtend, sofern dies möglich ist. Sollte Arbeit im Homeoffice nicht möglich sein, bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet und diese nur deshalb nicht erbringt, weil ihm der Arbeitgeber, aufgrund des von ihm aufgestellten Zugangsverbots, keine Arbeit zuweist / zuweisen kann (§ 615 S. 1 BGB).

Nach einer zweiten Meinung ist ein Zugangsverbot ausschließlich für Nicht-Geimpfte gänzlich unzulässig, da das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB die Benachteiligung von Arbeitnehmern, die in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben, verbietet – Recht, sich nicht impfen zu lassen (sofern nicht ausnahmsweise eine zulässige Impfpflicht besteht).

Daneben existiert eine dritte (vermittelnde) Meinung, die ein Zugangsverbot ausschließlich für Nicht-Geimpfte nur dann für zulässig hält, wenn Arbeit im Homeoffice möglich ist. Da in diesem Fall die Arbeit aktuell verpflichtend im Homeoffice geleistet werden muss (vgl. § 28b Abs. 7 IfSG), kann diese Meinung lediglich in Zukunft, nach Aufhebung der Homeoffice-Pflicht, relevant werden.

Entsprechende Urteile sind hierzu selbstverständlich noch nicht ergangen, weswegen eine Einschätzung schwierig erscheint. Insbesondere wird das weitere Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Impfquoten und eventueller Mutationen hierfür eine maßgebliche Rolle spielen.