Abfindung und Arbeitslosengeldbezug

Probleme beim Bezug von Arbeitslosengeld kann es in zweifacher Hinsicht geben: Einmal durch Verhängung einer Sperrzeit mit der Folge, dass bis zu 12 Wochen lang kein Arbeits­losengeld gezahlt wird und zum anderen durch das sog. Ruhen des Anspruchs auf Arbeits­losengeld wegen der Abfindung (in der Fachterminologie der Arbeitsagentur „Entlassungs­entschädigung“ genannt).

1. Sperrzeit

Eine Sperrzeit wird durch die Arbeitsagentur immer dann verhängt, wenn der Arbeitslose selbst dazu beigetragen hat, dass sein Arbeitsverhältnis geendet hat.

• Verhaltensbedingte Kündigung

Diese kann schon eintreten, wenn der Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt wurde. Kommt es zum Kündigungsschutzprozess und wird vor Gericht eine Abfindung ausge­handelt, so ist bei der Formulierung des gerichtlichen Vergleichs unbedingt darauf zu achten, dass kein Anlass mehr für die Annahme besteht, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitslosig­keit durch vertragswidriges Verhalten herbeigeführt.

• Aufhebungsvertrag

Aber auch wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließt (und im Zuge dessen eine Abfindung erhält) hat der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung mit zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beigetragen und muss mit einer Sperrzeit rechnen. Dies sollte einem bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages stets bewusst sein. Ist die Abfindung hoch genug, kann man die Sperrzeit natürlich auch in Kauf nehmen.

• Wichtiger Grund?

Eine Sperrzeit wird nur dann nicht verhängt, wenn ein wichtiger Grund bestand, das Arbeits­verhältnis zu lösen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dies sollte man allerdings vorab mit der Arbeitsagentur unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste klären.

Zu beachten ist in beiden o.g. Fällen allerdings noch, dass sich der Bezugszeitraum durch die Sperrzeit um 12 Wochen verkürzt.

Beispiel: Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Monate, so wird in den ersten 12 Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Bezugszeitraum verkürzt sich auf etwas mehr als 9 Monate.

2. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Entlassungsentschädigung)

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dagegen, wenn eine Abfindung durch den Arbeit­geber gezahlt wird und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die einschlägige Kün­digungsfrist nicht eingehalten wird.

• Einhaltung der Kündigungsfrist

Hierbei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag endet. Auch bei gerichtlichen Vergleichen muss unbedingt auf die Einhaltung der Kündigungsfrist geachtet werden. Diese kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem einschlägigen Tarifvertrag oder aber aus dem Ge­setz ergeben. Bei Zweifeln sollte unbedingt Rechtsrat eingeholt werden.

• Wie wird angerechnet?

Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten, wird für einen bestimmten Zeitraum kein Ar­beitslosengeld bezahlt und der Arbeitslose muss von seiner Abfindung leben. Sie wird also zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet – wie hoch dieser Prozentsatz ist, richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver­hältnisses und nach der Dauer der jeweiligen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit.

3. Fazit

Damit der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer auch wirklich etwas von der ausgehandelten Abfindung hat, muss genau darauf geachtet werden, dass die gesetz­liche, vertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Im Übrigen sollte vermieden werden, selbst bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, sei es durch vertragswidriges Verhalten oder durch Unterzeichnung eines Auf­hebungsvertrages. Im letzteren Fall bedarf es einer sorgfältigen Abwägung von Vor- und Nachteilen und entsprechenden Verhandlungsgeschicks.