Weihnachtsgeld

Wir wollen uns heute – passend zur Jahreszeit – mit dem Thema Weihnachtsgeld beschäftigen. Häufig erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Weihnachtsgeld mit der Gehaltsabrechnung No­vember ausbezahlt. Dies ist jedoch so nicht zwingend. Es kommt hierbei stets darauf an, welcher Aus­zahlungszeitpunkt geregelt wurde. Hierbei möchten wir einen Überblick geben, in welchem Fall ein(e) Arbeitnehmer(in) einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat. Ferner möchten wir aufzeigen, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht bezahlt und welche Dinge hierbei möglicherweise zu beachten sind, damit der Anspruch nicht verfällt.

Wann habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag ergeben. Hierbei kommen die unterschiedlichsten Regelungen in Betracht. So gibt es etwa Klauseln, welche einen Geldbetrag absolut festschreiben (Bsp: „Der Arbeitnehmer erhält mit dem November­gehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe von EUR 1.000,00.“). Ferner gibt es Regelungen, welche das Weihnachtsgeld relativ zum Bruttomonatsgehalt bemessen (Bsp.: „Der Arbeitnehmer erhält mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt ausbezahlt.“). Auch anderer Ausgestaltungen des Anspruchs sind möglich.

Weiter kommen als Anspruchsgrundlage Regelungen in einschlägigen Tarifverträgen in Betracht.

Ferner kann die Bezahlung eines Weihnachtsgeldes durch den Arbeitgeber einseitig geschehen. Häu­fig wird dies in der Praxis durch Aushang am schwarzen Brett bekannt gegeben. Für die Folgejahre ist darauf zu achten ob die Zahlung des Weihnachtsgeldes vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt ist.

Eine weitere Möglichkeit, wie ein Anspruch begründet werden kann, sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze der betrieblichen Übung. So ist hier grundsätzlich vorausgesetzt, dass zumindest eine dreimalige vorbehaltslose Bezahlung des Weihnachtsgeldes in den drei vorangegangenen Jahren erfolgt ist.

Schließlich kann sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung ergeben, wenn etwa Kollegen, welche dieselbe Tätigkeit verrichten, Weihnachtsgeld erhalten und man selbst ohne sachlichen Differenzierungsgrund kein Weihnachtsgeld ausbezahlt bekommt.

Was muss ich hinsichtlich des Weihnachtsgeldes beachten?

Sofern man sicher weiß, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, muss man zum Zeitpunkt der Fälligkeit kontrollieren ob der Betrag durch den Arbeitgeber abgerechnet und zur Auszahlung ge­bracht wurde. Hierbei möchten wir darauf hinweisen, dass für eine schriftliche Geltendmachung möglicherweise eine Ausschlussfrist zu beachten ist. Wir raten daher, die Abrechnung und die Ausbe­zahlung des Weihnachtsgeldes zeitnah zu kontrollieren. Ferner gibt es auch sogenannte zweistufige Ausschlussfristen, welche nach der schriftlichen Geltendmachung auch eine gerichtliche Geltend­machung innerhalb einer bestimmten Frist erfordern. Eine ordnungsgemäße schriftliche Geltend­machung setzt hierbei unter anderem eine Nennung des Grundes und der Höhe des Anspruches voraus.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, so gestaltet sich die Prüfung ob ein Anspruch dem Grund nach gegeben ist etwas schwieriger. Sofern etwa der Anspruch auf die Grundsätze der betrieblichen Übung gestützt werden soll, so kommt es darauf an ob vom Arbeitgeber in der Vergangenheit ein wirk­samer Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein wirksamer Widerrufsvorbehalt erklärt worden war, wenn er die Ausbezahlung im aktuellen Jahr verweigert. Die Rechtsprechung knüpft jedoch an eine wirksame Regelung eines solchen Vorbehalts sehr hohe Anforderungen. Ist ein solcher Vorbehalt nicht wirk­sam, so kann der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer, unter Umständen gleichwohl nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung oder unmittelbar aus der vertraglichen Regelung – soweit diese im Übrigen wirksam ist – ein Anspruch auf Weihnachtsgeld zustehen. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Soweit der Anspruch auf Gleichbehandlung gestützt wird, kommt es etwa darauf an, inwieweit es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt und kein sachlicher Grund zu einer Differenzierung gegeben ist.

Zusammenfassung

Wir hoffen, dass Sie Ihr Weihnachtsgeld, sofern Sie es in der Vergangenheit ordnungsgemäß erhalten haben, auch in diesem Jahr wieder ohne weitere Probleme auf Ihrem Konto vorfinden werden. So­fern Sie in der Vergangenheit kein Weihnachtsgeld erhalten haben, haben Sie vielleicht auf Grund dieses Beitrags die notwendigen Informationen an die Hand bekommen, um erkennen zu können, aus welchen (ungeschriebenen) Anspruchsgrundlagen, sich ein solcher Anspruch möglicherweise auch in Ihrem Fall ergeben kann. Sofern Sie Ihr Weihnachtsgeld nicht, wie Sie es vielleicht in den ver­gangenen Jahren gewohnt waren, auf Ihrem Konto vorfinden, wollten wir Sie mit diesem Beitrag auf eventuell bestehende Ausschlussfristen hinweisen, damit Sie Ihren Anspruch nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs verlieren.