Arbeitsrecht und Coronavirus

Arbeitsrecht und Coronavirus

Der vor einigen Wochen erstmals in China aufgetretene Corona-Virus hat zwischenzeitlich Europa und auch Deutschland erreicht. Hieraus ergeben sich eine Anzahl unterschiedlicher arbeitsrechtlicher Fragestellungen, die in diesem Beitrag beleuchtet werden sollen:

Darf ich aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?-

Nein. Nur wer krank ist und deswegen nicht arbeiten kann, muss nicht zur Arbeit kommen und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch wer Angst vor Viren in Bus oder Bahn hat, darf nicht einfach zuhause bleiben. Hier gibt es Alternativen wie Taxis, Fahrgemeinschaften oder das eigene Auto. Möglich wäre auch, im Homeoffice zu arbeiten.

Werde ich weiter bezahlt, wenn ich unter Quarantäne gestellt wurde?

Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Gehaltszahlung vom Arbeitgeber während einer Quarantäne. Nur im Fall einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten aber eine Entschädigung gem. § 56 Infektionsschutzgesetz –in den ersten 6 Wochen in Höhe des Gehalts, danach in Höhe des Krankengelds, das im Fall einer Erkrankung gezahlt werden würde. Der Arbeitgeber hat in den ersten 6 Wochen die Entschädigung an die Beschäftigten auszuzahlen – er kann sie sich dann von der zuständigen Behörde zurückerstatten lassen. Nach Ablauf von 6 Wochen müssen Beschäftigte die Entschädigung selbst bei der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) beantragen.

Ich bin auf Reisen unter Coronavirus-Quarantäne gestellt und kann nicht nach Hause zurückkehren. Was passiert mit meinem Arbeitsverhältnis?

Wer auf Reisen ist und zum Beispiel im Hotel über seinen geplanten Abwesenheitszeitraum hinaus unter Quarantäne gestellt wird, kann nach dem Urlaub nicht wie geplant zur Arbeit kommen. Auch in diesem Fall besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Wichtig ist hier, den Arbeitgeber entsprechend zu informieren.

Darf ich zu Hause bleiben,

wenn die Kita oder Schule meines Kindes geschlossen ist?

Grundsätzlich muss zunächst alles versucht werden, um eine Betreuung zu organisieren – beispielsweise durch Verwandte oder Freunde. Auch kann versucht werden, mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu finden wie Überstunden abbauen oder im Home-Office arbeiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht grundsätzlich auch eine Lohnfortzahlung vor, wenn sich keine Betreuung finden lässt. § 616 BGB besagt, dass wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt. In der Praxis wird dieser aber oft in Tarif- oder Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Hier sollten Beschäftigte also genau prüfen, was für sie gilt. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, müssen betroffene Beschäftigte Urlaub nehmen – diesen darf der Arbeitgeber dann auch nicht ohne weiteres ablehnen.

Bahn- und Nahverkehr werden wegen Corona-Verdachtsfällen eingestellt

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, pünktlich den Arbeitsplatz zu erreichen. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Wenn es allerdings gar keine Möglichkeit gibt, zur Arbeit zu kommen, muss man in diesem Fall nicht mit Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung rechnen. Ein Vergütungsanspruch besteht dann jedoch nicht.

Darf ein Arbeitgeber „Zwangsurlaub“ anordnen?

Rein rechtlich steht es einem Unternehmen zu, einen Teil des Jahresurlaubs als Betriebsferien für seine Mitarbeiter zu verplanen. Dies muss aber mit einem gewissen Vorlauf passieren. Im Fall des Coronavirus geht es aber in der Regel um sehr kurzfristige Entscheidungen – diese Möglichkeit dürfte also entfallen. Entscheidet sich ein Unternehmen, die Mitarbeiter nicht zu beschäftigen, müssen diese also hierfür keinen Urlaub nehmen und haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Darf mich mein Arbeitgeber auf Dienstreise in betroffene Gebiete schicken?

Das hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag steht. Sieht dieser eine Pflicht zu regelmäßigen Dienstreisen vor, lautet die Antwort „ja“ – allerdings mit Ausnahmen. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein ihm zustehendes Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Das bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss. In diesem Rahmen ist natürlich die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht zu beachten, die den Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Dies gilt auch in der aktuellen Situation z.B. bei Dienstreisen nach China.

Was gilt bei Arbeitsausfall durch Corona?‎

Auch wenn keine Quarantäne-Maßnahmen verhängt werden, kann es durch das Virus zu Störungen im Betriebsablauf kommen, etwa weil Lieferungen aus China ausbleiben und deshalb Material fehlt oder weil bereits produzierte Ware nicht versandt werde kann. In solchen Fällen muss unter Umständen die Produktion gestoppt werden, weil zum Beispiel keine weiteren Lagerkapazitäten für fertige Produkte vorhanden sind. Können Arbeitnehmer in einer solchen Situation nicht beschäftigt werden, gilt Folgendes:

  • Das sogenannte „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber.
  • Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn er deren Arbeitsleistung etwa aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette nicht einsetzen kann.
  • Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage wäre, er also zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist.

Was ist, wenn mein Betrieb durch die Behörden geschlossen wird?

Im Rahmen von behördlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes ist auch die Anordnung von Betriebsschließungen denkbar. Eine solche Maßnahme würde ebenfalls dazu führen, dass Arbeitnehmer faktisch nicht mehr beschäftigt werden könnten – es sei denn, es bestehen rechtlich und technisch bereits die Voraussetzungen für eine Beschäftigung an einem anderen Ort (etwa im Home-Office). Auch dies wäre ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Arbeitgeber zugewiesen ist. Auch wenn der Arbeitgeber also keinerlei Einfluss auf das Geschehen hat, es sich für ihn also als „höhere Gewalt“ darstellt, muss er seine Arbeitnehmer auch während dieses Arbeitsausfalls bezahlen.

Coronavirus und Kurzarbeit‎

Sowohl Produktionsausfälle aufgrund von Corona-bedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von behördlichen Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen können ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein.

Zu beachten ist aber, dass Kurzarbeit (also die Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung) nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann. Hierzu bedarf es einer rechtlichen Grundlage, etwa im einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016