Von März bis Mai 2014 finden wieder Betriebsratswahlen statt. So mancher Arbeitnehmer überlegt sich, ob er kandidieren will. Welche Auswirkung hat die Wahlbewerbung oder gegebenenfalls die Wahl zum Betriebsrat auf den Kündigungsschutz?
1. Welchen Kündigungsschutz haben gewählte Betriebsräte?
Wenn der Wahlbewerber zum Betriebsratsmitglied gewählt ist, besitzt er gem. § 15 KSchG iVm § 103 BetrVG einen sehr starken Kündigungsschutz:
Die ordentliche Kündigung eines Betriebsrates im Amt ist verboten. Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsrates ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates oder des Gerichts möglich.
Sobald das Amt des Betriebsrates endet, hat der ehemalige Betriebsrat einen sogenannten nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr. Während des nachwirkenden Kündigungsschutzes bleibt die ordentliche Kündigung im Nachwirkungszeitraum verboten.
Die außerordentliche Kündigung bedarf im Nachwirkungszeitraum keiner Zustimmung des Betriebsrates mehr, sondern der Betriebsrat wird ganz normal wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch gemäß § 102 BetrVG angehört.
Sollte der gesamte Betrieb stillgelegt werden, kann auch eine ordentliche fristgemäße Kündigung im Sinne des § 15 Abs. 4 KSchG ausgesprochen werden. Wenn es den Betrieb, bzw. das Unternehmen nicht mehr gibt, braucht es auch keinen Betriebsrat.
2. Wahlbewerber haben einen besond. Kündigungsschutz. Wann beginnt dieser?
Dieser beginnt mit der „Aufstellung“ des Wahlvorschlages. Der Wahlvorschlag ist gem. BAG (Az.: 2 AZR 377/10) dann „aufgestellt“, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nötigen Stützunterschriften aufweist. Auf den Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kommt es nicht an!
3. Wie lange ist ein Wahlbewerber, der nicht zum Betriebsrat gewählt wird, geschützt?
Der Wahlbewerber hat einen 1/2 jährigen nachwirkenden Kündigungsschutz. Nach Beendigung dieses 1/2 jährigen nachwirkenden Kündigungsschutzes kann der Arbeitgeber dem erfolglosen Wahlbewerber wie allen anderen Arbeitnehmern kündigen.
4. Warum gibt es diese gesetzlich sehr starke kündigungsrechtliche Stellung von Betriebsräten und Wahlbewerbern?
Der Gesetzgeber möchte den kontinuierlichen Bestand der Organe der Betriebsverfassung sicher stellen und auch die einzelnen Mitglieder dieser Gremien bzw. die Bewerber besonders schützen. Sollte ein Arbeitgeber ungerechtfertigt einen Betriebsrat oder einen Wahlbewerber versuchen zu kündigen, kann er wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit verantwortlich gemacht werden -dies stellt ggf. eine Straftat dar-. Arbeitnehmervertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder gar behindert werden, vgl. § 78 Satz 1 BetrVG.
5. Die Wahlbewerbung hat auch den Nebeneffekt, dass der Arbeitsplatz der Kandidaten gesichert wird.
Folgenden Fall hatte das BAG (Az.: 2 AZR 377/10) zu entscheiden:
„Der Luftsicherheitsassistent hatte nach Ablauf eines halben Jahres, aber noch innerhalb der Probezeit, eine zweifelhafte Probezeitbeurteilung erhalten und entschloss sich, mit eigener Wahlvorschlagsliste zur BR-Wahl anzutreten. Er sammelte für die Liste vier Stützunterschriften. Die Vorschlagsliste gab er unmittelbar nach der Bestellung des Wahlvorstands zur Post. Drei Tage danach erhielt er die ordentliche Kündigung „innerhalb der Probezeit“.
Selbst in vorbelasteten Arbeitsverhältnissen wie im oben geschilderten Fall, kann die Kandidatur zum Betriebsrat zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses führen.
Dies sogar bei einer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit von knapp mehr als einem 1/2 Jahr.