Ihr Anwalt für Betriebsräte
Neue Schichtpläne, digitale Kontrolle oder angekündigter Personalabbau: Als Betriebsrat müssen Sie oft unter Zeitdruck handeln. Wir unterstützen Sie dabei, Informationen einzufordern, Rechte einzuordnen und tragfähige Vereinbarungen für Ihre Belegschaft zu verhandeln. Ob am Verhandlungstisch, in der Einigungsstelle oder vor Gericht: Gemeinsam klären wir, welche Schritte Ihr Gremium jetzt gehen kann.
Arbeitszeit und
Digitalisierung mitbestimmen
Schichtwechsel, Mehrarbeit und ständige Erreichbarkeit betreffen den Alltag Ihrer Belegschaft. Wir prüfen Ihre Mitbestimmung nach § 87 BetrVG und die Grenzen durch Gesetz und Tarifvertrag. Gemeinsam formulieren wir Ziele für planbare Arbeitszeiten, Pausen und Ausgleich. Die dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen fordern Sie aufgabenbezogen an – nicht als pauschalen Einblick in sämtliche Unternehmensdaten.
Neue Software oder KI kann Arbeitsabläufe erleichtern und zugleich Leistungsdaten sichtbar machen. Wir prüfen Funktionen, Zugriffe und Auswertungen, bevor Sie über Regeln verhandeln. In Betriebsvereinbarungen lassen sich etwa Nutzungszwecke, Grenzen der Kontrolle und Verfahren bei Änderungen festlegen. Auch Zeiterfassung und mobiles Arbeiten brauchen klare Vorgaben, deren Einhaltung Ihr Gremium überprüfen kann.
Bleiben Auskünfte aus oder wird Ihre Mitbestimmung übergangen, klären wir den passenden Weg zur Durchsetzung. Über offene Regelungsfragen nach § 87 BetrVG kann die zuständige Einigungsstelle verbindlich entscheiden. Für die Durchsetzung bestehender Rechte kommt das Arbeitsgericht in Betracht, bei Eilbedarf auch vorläufiger Rechtsschutz. Wir begleiten Verhandlungen und prüfen anschließend die Umsetzung der Vereinbarungen.

Arbeitszeit in Frage und Antwort
Der Ratgeber für Betriebs- und Personalräte sowie Beschäftigte behandelt unter anderem Arbeitszeiterfassung, Überstunden, Schichtarbeit und mobile Arbeit. Er hilft Ihnen, Fragen aus der Belegschaft und Ihre Mitbestimmungsrechte einzuordnen.
Zum Buch beim Verlag ↗Sammeln Sie konkrete Fragen: Welche Zeiten werden erfasst, wer sieht Auswertungen und welche Funktionen sind geplant? Fordern Sie die für Ihre Aufgaben nötigen Unterlagen an. Halten Sie Verhandlungsziele und offene Punkte im Gremium fest, bevor Sie einem Entwurf zustimmen.
Häufige Fragen zur Mitbestimmung
Welche Unterlagen dürfen Sie verlangen?
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG erhalten Sie die Informationen und Unterlagen, die Sie für Ihre gesetzlichen Aufgaben benötigen. Benennen Sie Aufgabe und Informationsbedarf konkret. Das Recht ist kein unbegrenzter Anspruch auf sämtliche Unternehmensunterlagen.
Ist jede neue Software mitbestimmungspflichtig?
Das hängt von Funktionen und Einsatz ab. Bei technischen Einrichtungen kann die objektive Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen. Auch Pilotprojekte und Updates sollten Sie prüfen lassen.
Was gehört in eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit?
Regeln Sie etwa Schichtplanung, Mehrarbeit, Zeitkonten und Erreichbarkeit sowie Verfahren bei Abweichungen. Gesetzliche Grenzen und Tarifvorrang sind zu beachten. Die Pflicht zur Zeiterfassung und deren mitbestimmte Ausgestaltung sind zu unterscheiden.
Kann die Einigungsstelle jeden Konflikt entscheiden?
Nein. Ihre Zuständigkeit und der Regelungsgegenstand müssen feststehen. Bei Angelegenheiten nach § 87 BetrVG ersetzt ihr Spruch die fehlende Einigung. Über das Bestehen und die Durchsetzung gesetzlicher Rechte entscheidet grundsätzlich das Arbeitsgericht.
Wer trägt die Kosten der anwaltlichen Vertretung?
Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit, darunter erforderliche Rechtsvertretung. Klären Sie Mandatsumfang und Kosten vorab und fassen Sie einen ordnungsgemäßen Gremienbeschluss. Daraus folgt keine pauschal kostenlose Beratung.
Ist ein Sachverständiger dasselbe wie eine Rechtsvertretung?
Nein. Die Sachverständigenbeauftragung nach § 80 Abs. 3 BetrVG setzt grundsätzlich eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus. Bei der Beurteilung von KI gilt die Hinzuziehung als erforderlich; die Vereinbarung bleibt nötig. Die Rechtsvertretung zur Durchsetzung von Gremienrechten ist davon zu unterscheiden.
Personelle Maßnahmen
und Kündigungen prüfen
Bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Versetzungen verlangt § 99 BetrVG Ihre Beteiligung in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Wir prüfen Unterrichtung, Auswirkungen und gesetzliche Verweigerungsgründe. Eine Zustimmungsverweigerung muss begründet, frist- und formgerecht beim Arbeitgeber eingehen – grundsätzlich innerhalb einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung.
Bei Kündigungen gilt ein anderes Verfahren: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach § 102 BetrVG vorher anhören. Für Bedenken gilt bei ordentlichen Kündigungen eine Woche, bei außerordentlichen unverzüglich, spätestens drei Tage; jeweils ab ordnungsgemäßer Anhörung. Wir prüfen Gründe und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Ein gesetzlich begründeter Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung ist kein allgemeines Veto.
Ihre Stellungnahme kann Beschäftigte unterstützen, ersetzt aber nicht deren eigene Kündigungsschutzklage. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Wir helfen Ihrem Gremium, Beteiligungsrechte wirksam wahrzunehmen und Betroffene auf diese getrennte Frist hinzuweisen. Persönliche Rechtsberatung erfolgt nur in einem gesonderten Mandat nach Prüfung möglicher Interessenkollisionen.
Notieren Sie für jede Maßnahme den Eingang der Unterlagen, fehlende Angaben und die maßgebliche Frist. Planen Sie die Beschlussfassung rechtzeitig und sichern Sie den Zugang Ihrer Stellungnahme. Gehen Sie nicht davon aus, dass jede Rückfrage den Fristlauf stoppt. Weisen Sie Betroffene gesondert auf die persönliche Klagefrist hin.
Häufige Fragen zu Personalmaßnahmen
Wann gilt das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG?
Es gilt in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Versetzungen. Maßgeblich ist die Unternehmensgröße, nicht allein die Größe Ihres Betriebs.
Wie verweigern Sie die Zustimmung wirksam?
Stützen Sie Ihre Verweigerung auf einen gesetzlichen Grund aus § 99 Abs. 2 BetrVG. Die begründete schriftliche Mitteilung muss grundsätzlich binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung beim Arbeitgeber eingehen. Sonst gilt die Zustimmung als erteilt.
Was geschieht nach einer Zustimmungsverweigerung?
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Vorläufige Maßnahmen sind nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 100 BetrVG möglich. Bei einer Umsetzung ohne erforderliche Beteiligung kommen Schritte nach § 101 BetrVG in Betracht.
Welche Fristen gelten bei einer Kündigungsanhörung?
Bei ordentlichen Kündigungen müssen begründete Bedenken schriftlich binnen einer Woche mitgeteilt werden, bei außerordentlichen unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen. Maßgeblich ist die ordnungsgemäße Anhörung. Der Widerspruch nach § 102 Abs. 3 betrifft ordentliche Kündigungen und muss binnen einer Woche erfolgen.
Verhindert Ihr Widerspruch eine Kündigung?
Nein. Ein frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch aus gesetzlichen Gründen kann bei einer ordentlichen Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch unterstützen. § 102 Abs. 5 BetrVG verlangt dafür unter anderem Kündigungsschutzklage und ein Weiterbeschäftigungsverlangen; gerichtliche Ausnahmen sind möglich.
Wahrt der Betriebsrat die Klagefrist für Beschäftigte?
Nein. Betroffene müssen grundsätzlich binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung selbst oder durch ihre Vertretung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Weder Ihre Stellungnahme noch Gespräche mit dem Arbeitgeber ersetzen dies. Sonderfälle sollten sofort individuell geprüft werden.
Betriebsänderungen und
Personalabbau begleiten
Stilllegung, Verlagerung oder grundlegende Neuorganisation können eine Betriebsänderung sein. § 111 BetrVG gilt in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile möglich sind. Wir prüfen mit Ihnen Planung und Auswirkungen und unterstützen Sie dabei, rechtzeitige Information und Beratung einzufordern, bevor Fakten geschaffen werden.
Im Interessenausgleich verhandeln Sie das Ob, Wann und Wie der Änderung, etwa Alternativen zum Abbau und einen gestuften Zeitplan. Sein Abschluss ist nicht erzwingbar; der erforderliche Einigungsversuch, nötigenfalls in der Einigungsstelle, bleibt wichtig. Parallel soll der Sozialplan wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder mildern. Wir verhandeln mit Ihnen passende Leistungen und prüfen, ob ein Sozialplan erzwingbar ist.
Ein Sozialplan ist kein pauschales Veto gegen den Verlust von Arbeitsplätzen. Versetzungen, Kündigungen und individuelle Schutzrechte müssen weiterhin separat geprüft werden. Bei geplanten Massenentlassungen kommt das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG hinzu. Wir unterstützen Sie dabei, Alternativen zur Vermeidung oder Verringerung von Entlassungen und zur Milderung ihrer Folgen einzubringen und die Verfahren abzustimmen.
Fordern Sie Angaben zu Gründen, betroffenen Arbeitsplätzen, Zeitplan und erwarteten Nachteilen an. Entwickeln Sie eigene Alternativen, etwa Qualifizierung oder andere Einsatzmöglichkeiten. Führen Sie Interessenausgleich, Sozialplan, Konsultation und einzelne Personalmaßnahmen als getrennte Punkte auf Ihrer Verhandlungs- und Fristenliste.
Häufige Fragen zu Betriebsänderungen
Wann muss der Arbeitgeber Sie zur Betriebsänderung beteiligen?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111 BetrVG muss er Sie schon über die Planung rechtzeitig und umfassend unterrichten und mit Ihnen beraten. Eine Information erst nach Umsetzung genügt nicht. Unternehmensgröße, Art und mögliche Nachteile der Maßnahme sind zu prüfen.
Können Sie einen Interessenausgleich erzwingen?
Seinen Abschluss können Sie nicht erzwingen. Der Arbeitgeber muss den erforderlichen Interessenausgleich aber versuchen, nötigenfalls auch in der Einigungsstelle. Ein unterlassener Versuch kann Nachteilsausgleichsansprüche betroffener Beschäftigter nach § 113 BetrVG auslösen.
Ist ein Sozialplan immer erzwingbar?
Nein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen entscheidet die Einigungsstelle, wenn keine Einigung gelingt. § 112a BetrVG enthält etwa besondere Schwellenwerte bei reinem Personalabbau und Ausnahmen für neu gegründete Unternehmen. Freiwillige Vereinbarungen können dennoch möglich sein.
Was können Sie in einem Sozialplan regeln?
In Betracht kommen etwa Abfindungen, Ausgleich für Einkommensverluste, Fahrt- oder Umzugskosten und Qualifizierung. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Nachteile und die Lage der Betroffenen. Bei einem Spruch muss die Einigungsstelle auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen beachten.
Was bedeutet Konsultation bei Massenentlassungen?
Bei nach § 17 KSchG anzeigepflichtigen Entlassungen muss der Arbeitgeber Sie rechtzeitig schriftlich informieren. Gemeinsam sind Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder zu verringern und Folgen zu mildern. Diese Konsultation ist von den einzelnen Kündigungsanhörungen zu unterscheiden.
Ersetzt der Sozialplan die Prüfung einzelner Kündigungen?
Nein. Anhörung, Kündigungsschutz, Sozialauswahl und persönliche Klagefristen bleiben gesondert zu prüfen. Ein Sozialplan macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Die Vertretung einzelner Beschäftigter setzt ein separates Mandat und die Prüfung möglicher Interessenkollisionen voraus.

Ihr Gremium. Ein klarer nächster Schritt.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen und laufende Fristen. Vor der Mandatsübernahme klären wir mit Ihnen Beschlussfassung, Mandatsumfang, erforderliche Kosten und mögliche Interessenkollisionen.
Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind unter anderem Gremienzuständigkeit, Unternehmens- und Betriebsgröße, Tarifrecht und die konkrete Maßnahme. Sonderregeln, etwa für geschützte Mandatsträger, Tendenzbetriebe oder in der Insolvenz, sind gesondert zu prüfen. Stand: 13. September 2026.
Buchangaben abgeglichen mit der Publikationsseite der Kanzlei und der im Buchkasten verlinkten Verlagsseite.