Was ist ein Tarifsozialplan?
Es ist ein Tarifvertrag, der nicht in der Fläche wirkt, sondern ein besonderer Fall eines Firmentarifvertrages, mit dem die Nachteile aus einer konkreten Betriebs-änderung ausgeglichen und/oder gemildert werden sollen.
Kurzgefasst: ein von der Gewerkschaft verhandelter Tarifvertrag, der inhaltlich die sonst durch einen Sozialplan ausgestalteten Belange abdeckt. Grundsätzlich obliegt es dem BR nach §§ 111, 112 BetrVG einen Sozialplan auszuhandeln.
Vorteile eines Tarifsozialplans
Oftmals fehlt es bei der Betriebsvereinbarung an der Durchsetzbarkeit der Forderungen. Zugeständnisse werden meist durch Verhandeln und Kompromissbereitschaft erlangt. Der Inhalt der Betriebs-vereinbarung hängt damit wesentlich vom Verhandlungstalent des BR ab und der Verfügbarkeit von Druckmitteln. Ein Streikrecht, wie es den Gewerkschaften zusteht, ist nicht von dem Fähigkeitsumfang des BR erfasst. Aufgrund ihres Streikrechts ist es den Gewerkschaften möglich, erfolgreicher und leichter ihre Bedingungen durchzusetzen. Nur durch den Spruch der Einigungsstelle können Uneinigkeiten entschieden werden.
Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
Dabei kommt die Frage auf, ob das gleichzeitige Bestehen eines Tarifsozialplans neben der Betriebs-verfassung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3, 9 Abs. 3 GG führt. So können nur Mitglieder der Gewerkschaft die zwingende und unabdingbare Wirkung des Tarifsozialplans genießen. Es ist möglich, den Wirkungskreis des Tarifsozialplans durch beiderseitiges Einvernehmen arbeitsvertraglich auch auf den tarifungebundenen AN auszuweiten. In Bedarfsfällen werden sie ohne vorhandene arbeitsvertragliche Regelung jedoch benachteiligt.
Geschützt werden soll die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebende negative Koalitions-freiheit. Diese ist beeinträchtigt, wenn durch die Regelung ein unzulässiger Druck zum Beitritt für den tarifungebundenen AN entsteht.
Ob ein Tarifsozialplan ein Anreiz zur Tarifbindung ist, ist eine komplexe Frage, die von verschiedenen Faktoren abhängt.
Einerseits kann ein Tarifsozialplan für Arbeitgeber ein Anreiz zur Tarifbindung sein, da er ihnen Rechtssicherheit und Planungssicherheit bei der Umsetzung von betrieblichen Veränderungen bietet.
- Tarifsozialpläne sind in der Regel ausgehandelt zwischen Gewerk-schaften und Arbeitgeberverbänden. Sie enthalten Regelungen zu Abfindungen, Umschulungen und Weiterqualifizierungen für Arbeitnehmer, die von betrieblichen Veränderungen betroffen sind.
- Die Regelungen in Tarifsozialplänen sind in der Regel günstiger für Arbeitnehmer als die gesetzlichen Regelungen im Kündigungsschutzgesetz.
- Dadurch kann ein Tarifsozialplan für Arbeitgeber attraktiv sein, da er ihnen hilft, Konflikte mit ihren Arbeitnehmern zu vermeiden.
Andererseits kann ein Tarifsozialplan für Arbeitnehmer ein Anreiz zur Tarifbindung sein, da er ihnen mehr Sicherheit bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bietet.
Im Einzelnen:
Der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährte Gestaltungsspielraum aufgrund der Tarifautonomie ermöglicht eine Differenzierung zwischen Nicht- und Gewerkschaftsmitgliedern. Die Gewerkschaftszugehörigkeit wird zur Tatbestandsvoraussetzung für die bessere Leistung.
Ein Verstoß des AG bei Gewährung von Vorteilen aufgrund des Tarifvertrags gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur dort vorliegen, wo ein eigener Handlungsspielraum besteht und nicht bei zwingendem tarifvertraglichen Normvollzug.