Wissenswertes zum Thema Arbeitszeugnis

Wie bereits im vergangenen Beitrag angekündigt befassen wir uns nun – ohne dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit zu haben – mit einigen Punkten, welche uns im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitszeugnis wichtig erscheinen. Wir haben einige Fragen formuliert, welche uns in der Praxis immer wieder gestellt werden und deren Antworten für alle Arbeitnehmer von wichtiger Bedeutung sind.

Muss ich etwas unternehmen oder bekomme ich mein Zeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses „automatisch“ zugeschickt? Sind Fristen zu beachten?

Der Arbeitnehmer hat nach dem Gesetz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Hierbei handelt es sich jedoch nur um ein einfaches Arbeitszeugnis. Sofern der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben möchte, so muss dies vom Arbeitgeber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers ausgestellt werden. Für Auszubildende gilt wiederum eine besondere Vorschrift. Nach dieser müsste der Arbeitgeber das Zeugnis eines Auszubildenden wie auch das einfache Zeugnis eines Arbeitnehmers theoretisch von sich aus („automatisch“) erteilen. Wir raten jedoch davon ab, sich hierauf zu verlassen. Vielmehr empfehlen wir eine sehr zeitnahe, schriftliche Geltendmachung des Zeugnisses. Aus diesem Schreiben muss auch hervorgehen, ob man ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wünscht. Diese schriftliche Geltendmachung ist auf Grund möglicher Fristen wichtig. So können sich im Einzelfall, etwa aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, Ausschlussfristen ergeben, welche eine schriftliche Geltendmachung erfordern. Ferner kann der Zeugnisanspruch verwirken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man als Arbeitgeber schon nach etwa 3 bis 6 Monaten davon ausgehen darf, dass der Arbeitnehmer kein Zeugnis verlangen wird. Auch muss sich ein Arbeitgeber dann nicht mehr an alle Details, welche für die Zeugniserteilung wichtig wären, erinnern können. Daher sollte ein (qualifiziertes) Arbeitszeugnis sehr zeitnah schriftlich geltend gemacht werden. Besondere Vorsicht ist bei doppelnden Ausschlussfristen geboten. Hier muss nach rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung auch innerhalb einer bestimmten Frist eine arbeitsgerichtliche Klage anhängig gemacht werden, damit der Anspruch nicht ausgeschlossen ist.

Muss ein Zeugnis eine bestimmte Form haben? Auf welche äußerlichen Punkte muss besonders geachtet werden?

Das Zeugnis sollte ein ordentlichen Gesamteindruck vermitteln. So sollte es auf einem aktuellen Briefkopf des (ehemaligen) Arbeitgebers gedruckt sein. Handschriftliche Zeugnisse sind heute nicht mehr üblich. Ferner sollte es keine Flecken haben oder zerknittert sein. Auch dürfen keine Streichungen oder Radierungen enthalten sein. Es sollte frei von Schreib- und Grammatikfehlern sein.

Was mache ich, wenn ich mein Arbeitszeugnis verloren habe oder es versehentlich beschmutzt oder zerstört wurde?

Nach einer neueren Entscheidung des LAG Hessen (Urteil vom 07.02.2011, Az. 16 Sa 1195/10) soll der Arbeitnehmer grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine neue Ausfertigung eines verloren gegangenen oder beschädigten Arbeitszeugnisses haben. Hierbei soll es nicht darauf ankommen, ob der Verlust oder die Beschädigung vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden ist. Das Bestehen des Anspruches soll davon abhängen, ob dem bisherigen Arbeitgeber eine Ersatzausstellung möglich ist und ihm zugemutet werden kann. Folgt man dieser Entscheidung, so kann man sich an seinen bisherigen Arbeitgeber wenden und ihn bitten eine neue Ausfertigung des Arbeitszeugnisses auszustellen. Im Ablehnungsfalle könnte man diesen Anspruch nach dieser Entscheidung auch einklagen.

Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Ein Zwischenzeugnis unterliegt denselben Grundsätzen wie ein normales Arbeitszeugnis, nur dass es noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Eine gesetzliche Regelung für dieses besteht nicht, es wird vielmehr als Nebenpflicht des Arbeitgebers angesehen. Ein Zwischenzeugnis kann der Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit verlangen; einen wirklichen Rechtsanspruch hat er jedoch nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse hieran hat oder dies im Tarifvertrag geregelt ist. Die häufigsten Fälle für ein berechtigtes Interesse sind der Wechsel des Vorgesetzten oder des Aufgabenbereiches, das Bemühen um einen anderen Arbeitsplatz oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (etwa Mutterschutz oder Freistellung als Betriebsrat).

Darf der Beendigungsgrund im Zeugnis enthalten sein?

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, im Arbeitszeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe sind. Andererseits hat jedoch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhaltes, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ist in diesem Falle darin begründet, dass es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann. In der Praxis enthalten über 75% der Arbeitszeugnisse die Formulierung „auf eigenen Wunsch“.

Fazit

Wir hoffen durch die letzten beiden Beiträge aufgezeigt zu haben, wie viele „Stolpersteine“ ein Arbeitszeugnis mit sich bringen kann. Arbeitnehmer sollten sich immer die Zeit nehmen, ein Arbeitszeugnis umfassend zu überprüfen. Ein einfaches Lesen reicht hierbei nicht aus. Manche Formulierung hört sich beim flüchtigen Lesen gut an, kann jedoch in Wahrheit eine negative Aussage bedeuten.