Die E-Mail des Betriebsrates reicht, um die Einstellung eines Mitarbeiters zu verweigern

Mitbestimmung bei Umgruppierung – Zustimmungsverweigerung in Textform gem. § 99 III S.1 BetrVG

Reicht eine E-Mail aus, um die Einstellung eines Mitarbeiters durch den Betriebsrat zu verweigern?

In der betriebsrätlichen Praxis kommt es doch immer wieder vor, so RA Michael Wirlitsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht, dass der Betriebsratsvorsitzende die Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung eines Mitarbeiters durch eine E-Mail oder ein maschinell hergestelltes Schreiben ohne Unterschrift verweigert.

Reicht dies für die Schriftlichkeit im Sinne des § 99 III S.1 BetrVG aus?

1. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12. Juli 2007 – 2 TaBV 74/06 -) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine eigenhändige Unterschrift gem. § 126 BGB Auf dem Verweigerungsschreiben erforderlich sei.

Eine E-Mail reicht danach grundsätzlich also nicht aus.
Ist die Unterschrift nicht geleistet, so trete Nichtigkeit im Sinne des § 125 BGB ein.

2. Dies ist unrichtig wie jetzt das Bundesarbeitsgericht in seinem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 1 ABR 79/07 – festgestellt hat.

Es reicht aus, so das BAG, wenn die Erklärung in Textform des § 126 b BGB abgegeben wurde, also in dauerhaft lesbarer Weise vorliegt und die Person des Erklärenden, also z.B. der Betriebsratsvorsitzender, genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.
Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird also auch durch die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB erfüllt.

Das BAG begründet dies wie folgt im einzelnen:

„Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung „schriftlich“ mitzuteilen. Diese Erklärung ist nicht nur dann schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des § 126b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.“

Was bedeutet dies für die betriebliche Praxis; reicht jetzt grundsätzlich eine E-Mail aus, um der Einstellung eines Mitarbeiters durch den Betriebsrat zu verweigern?

Im Ergebnis ja; auch eine am Computer abgefasste und per E-Mail zugeleitete Erklärung genügt der Textform des § 126 b BGB.

Dem Lesbarkeitserfordernis ist Genüge getan, wenn der Empfänger den Text auf seinem Bildschirm lesen kann (so BT-Drs 14/4987 S. 19). Ob er die Erklärung ausdrucken will oder nicht, entscheidet der Empfänger.

Fazit oder wie ist die Entscheidung des BAG zu bewerten?

Der Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 9. Dezember 2008 – 1 ABR 79/07 – ist, so RA Wirlitsch, zu begrüßen, weil er technische und betriebliche Standards -Kommunikation per E-Mail – in Betrieben in verantwortbarer und vernünftiger Weise rechtlich handhabbar macht.

§ 126 b BGB als neuen Formtyp ist auch deshalb im Jahre 2001 in das BGB eingeführt worden, weil nicht immer die klassischen Formzwecke (Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion) erforderlich sind.

Wie auch der vorliegende Fall zeigt, spielen die klassischen Formfunktionen häufig keine Rolle; nur die mündliche Äußerung ist jedoch auch nicht zur Information und Dokumentation ausreichend.

Jetzt bietet sich dank des Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 1 ABR 79/07 die E-Mail Kommunikation in diesen Fällen in Betrieben an.