Spezialisierung

Flexible Arbeitswelt – Befristete Arbeitsverträge (Teil 3 von 5)

Spezialisierung

Ausgabe Nr. 6/15

Teil 3 (6/15): Vereinbarung und Ende der Befristung

 

Bei befristeten Verträge hat der Arbeitnehmer den Nachteil, dass oft über Jahre hinweg keine Lebensplanung möglich ist. Er muss stets befürchten, dass er mit dem Ablauf des befristeten Vertrags seinen Arbeitsplatz verliert.

Auf was ist bei der Vereinbarung und dem Ende eines befristeten Vertrages zu achten?

 

  1. Wie muss die Befristung vereinbart werden?
  • 14 Abs. 4 TzBfG sieht vor, dass die Befristung des Arbeitsvertrages nur wirksam ist, wenn sie schriftlich vereinbart wurde, vgl. § 14 IV TzBfG.

 

  1. Welche Folge hat die mündlich vereinbarte Befristung?

Wenn also nur mündlich eine befristete Beschäftigung vereinbart wurde, der Arbeitnehmer aber schon zu arbeiten beginnt, bevor er den befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen, vgl. § 16 TzBfG.

 

Auch wenn die Arbeit nach Ablauf einer Befristung fortgesetzt wird, ohne dass der befristete Arbeitsvertrag schriftlich verlängert wurde, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

 

Das Schriftformerfordernis bezieht sich nur auf die Befristungsabrede, nicht auf den Arbeitsvertrag als solchen. Auch der Sachgrund muss nicht schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden

 

  1. Wann und wie endet der befristete Arbeitsvertrag?

Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge enden mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit;

zweckbefristete Arbeitsverträge enden mit dem Erreichen des Zwecks, zu dem sie abgeschlossen wurden (§ 15 I, II TzBfG)

 

  1. Kann das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung

gekündigt werden?

Befristete Arbeitsverhältnisse können an sich nicht ordentlich gekündigt werden, außer dies ist einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarif vereinbart (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

Befristete Arbeitsverhältnisse können aber aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden.

Eine weitere ordentliche Kündigungsmöglichkeit sieht das Gesetz vor, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Arbeitnehmers oder für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist. In diesen Fällen ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016