Mandanten

Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer verfallen nicht ohne weiteres (Teil 3)

Dokumentieren, auffordern, hinweisen

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nicht automatisch, nur weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Was muss der Arbeitgeber jetzt konkret tun?

1. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsnehmer zuvor konkret  aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und diesen klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls am Ende des Bezugszeitraums oder Übertragungszeitraums verfällt und der Arbeitnehmer seinen Urlaub dennoch nicht freiwillig genommen hat.

Dann erlischt der  Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres.

2. Um sich auf einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen berufen zu können, werden die Unternehmen in Zukunft nachweisen müssen, dass sie die vom BAG aufgestellten Anforderungen eingehalten haben. Deshalb sollten entsprechende Mitteilungen an die Arbeitnehmer zumindest in Textform erfolgen und in geeigneter Weise archiviert werden.

3. Nach den Vorstellungen der Erfurter Richter hat der Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruches „rechtzeitig“ zu erfolgen. Was dies konkret bedeutet, ist unklar.

Es erscheint aber sinnvoll, umso früher auf den Resturlaub und seinen Verfall hinzuweisen, je höher der Resturlaubsanspruch tatsächlich ist. Ob auch eine entsprechende Belehrung direkt zu Beginn des Urlaubsjahres – also zum frühesten denkbaren Zeitpunkt – „rechtzeitig“ im Sinne der neuen Rechtsprechung sein kann, ist noch offen.

Fazit:

Arbeitgeber aufpassen und „rechtzeitig“ handeln.

Der Arbeitgeber muss dokumentieren, auffordern und hinweisen.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016