Zum Ende eines Kalenderjahres stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig die Frage, wie mit noch offenen Urlaubsansprüchen umzugehen ist. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme verfällt Resturlaub nicht automatisch zum 31. Dezember.

Grundlage der Urlaubsgewährung ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Grundsatz: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Ein Übertrag ins Folgejahr ist nur ausnahmsweise zulässig.

Der Verfall von Urlaubsansprüchen setzt jedoch voraus, dass bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Kein automatischer Verfall von Resturlaub

Nach der aktuellen Rechtsprechung (EuGH, Ur­teil vom 06.11.2018, C-684/16) verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer:

Ohne einen solchen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Übertragung ins Folgejahr

Eine Übertragung des Urlaubs ins nächste Kalenderjahr ist zulässig, wenn:

die Urlaubsnahme im laufenden Jahr verhindert haben.

Der übertragene Urlaub ist dann regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BurlG) zu nehmen.