Die Arbeitsunfähigkeit gehört zu den häufigsten Gründen für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Dennoch halten sich zahlreiche Missverständnisse – sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Konflikte vermeiden und rechtssicher handeln.
Nachfolgend stellen wir fünf weit verbreitete Irrtümer rund um die Arbeitsunfähigkeit vor.
Irrtum Nr. 1: Jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit
Nicht jede Erkrankung macht einen Arbeitnehmer arbeitsunfähig.
Eine Krankheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand. Arbeitsunfähigkeit liegt jedoch erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Tätigkeit wegen der Erkrankung nicht mehr ausüben kann oder die Fortsetzung der Arbeit seine Gesundheit in absehbarer Zeit verschlechtern würde (BAG, Urteil vom 23.01.2008 – 5 AZR 393/07; BAG, Urteil vom 09.04.2014 – 10 AZR 637/13).
Entscheidend ist also nicht die Diagnose, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Außerdem muss gerade die Krankheit die Ursache dafür sein, dass die Arbeitsleistung ausfällt.
Irrtum Nr. 2: Während Urlaub oder an Feiertagen besteht keine Arbeitsunfähigkeit
Auch während des Urlaubs oder an gesetzlichen Feiertagen kann Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet. Stattdessen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Ebenso gilt: Fällt die Erkrankung auf einen gesetzlichen Feiertag, bleibt die Krankheit die Ursache für den Arbeitsausfall. Der Feiertag unterbricht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung daher nicht.
Irrtum Nr. 3: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer gar nicht krank war
Grundsätzlich ist das Gegenteil richtig.
Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt allerdings einen hohen Beweiswert und genügt regelmäßig als Nachweis (BAG, NZA 2017, 240).
Erst wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, verliert die Bescheinigung ihren hohen Beweiswert. Dann muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls weiter nachweisen.
Eine Besonderheit gilt bei Erkrankungen im Ausland. Nach der Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Europäischem Gerichtshof kann unter bestimmten Voraussetzungen die Beweislast zulasten des Arbeitgebers verschoben werden, wenn dieser die ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt.
Irrtum Nr. 4: Wer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät einreicht, verliert automatisch seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Eine verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt nicht automatisch zum Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
Die Nachweispflichten nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz sind zwar einzuhalten. Ihre Verletzung stellt jedoch grundsätzlich lediglich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.
Je nach Einzelfall kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder – bei wiederholten oder erheblichen Verstößen – sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt dadurch jedoch nicht automatisch.
Irrtum Nr. 5: Der Arbeitgeber darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bereits am ersten Krankheitstag verlangen
Dieser Irrtum hält sich besonders hartnäckig.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung vorgelegt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass hierfür weder ein besonderer Anlass noch ein konkreter Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung erforderlich ist (BAG, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11). Der Arbeitgeber kann diese Anordnung grundsätzlich nach seinem Ermessen treffen.
Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?
Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Dabei gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich die Vergütung, die er ohne die Erkrankung erhalten hätte. Hierzu gehören neben dem Grundgehalt unter anderem auch:
- Provisionen,
- Leistungszulagen,
- Prämien,
- Sachbezüge,
- Gewinnbeteiligungen,
- Gratifikationen sowie
- vermögenswirksame Leistungen.
Nicht berücksichtigt werden dagegen grundsätzlich Überstundenvergütungen.
Fazit
Die Arbeitsunfähigkeit ist rechtlich deutlich komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Viele weit verbreitete Annahmen entsprechen nicht der aktuellen Rechtslage. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen, um Fehler zu vermeiden und rechtssicher zu handeln.
Sie haben Fragen zur Entgeltfortzahlung, zur Arbeitsunfähigkeit oder zu arbeitsrechtlichen Pflichten im Krankheitsfall? Unsere Kanzlei berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend in allen Fragen des Arbeitsrechts und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Durchsetzung Ihrer Ansprüche.