Strassenschild 19 - Mitbestimmung

Flexible Arbeitswelt – Befristete Arbeitsverträge (Teil 5 von 5)

Ausgabe Nr. 8/15

  • Teil 5 (8/15): Befristung und Betriebsrat

 

Bei dem Thema Befristungen und Betriebsrat stellen sich eine ganze Reihe von Fragen. Liegt überhaupt eine Einstellung vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes umgewandelt wird. Hat der Betriebsrat hier etwas zu sagen?

 

  1. Wie ist bei Befristungen der Betriebsrat zu beteiligen?

Der Betriebsrat muss wie bei jeder Einstellung auch der beabsichtigten Einstellung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers im Betrieb zustimmen, § 99 I BetrVG.

 

  1. Wann kann der Betriebsrat der beabsichtigten Einstellung eines befristet Arbeitnehmers verweigern?

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu der Einstellung verweigern, wenn die Einstellung als solche gegen eine gesetzliche, tarifliche oder sonstige, in § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG genannte Vorschriften verstößt.

Fazit: Er kann also die Zustimmung zur Einstellung nicht deshalb verweigern, weil nach seiner Meinung kein Befristungsgrund vorliegt.

 

  1. Ist der Betriebsrat auch bei der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses erneut zu beteiligen?

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG erneut zu beteiligen. Ein besonderer Zustimmungsverweigerungsgrund zu Gunsten der Übernahme von befristet beschäftigten Arbeitnehmern besteht in § 99 II Nr. 3 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines externen Bewerbers verweigern, wenn dadurch ein gleich geeigneter befristet Beschäftigter nicht berücksichtigt wird.

 

  1. Der Grundsatz lautet also: Eine Einstellung liegt grundsätzlich vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes umgewandelt wird. Gibt es hiervon Ausnahmen?

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei einem befristetem Probearbeitsverhältnis, wenn dem Betriebsrat schon bei Beginn der Beschäftigung mitgeteilt wurde, dass nach der Probezeit die Entfristung geplant ist, wenn der Stelleninhaber sich bewährt habe.(BAG 07.08.1990).

 

  1. Gilt § 99 BetrVG auch in Tendenzbetrieben?

Bei der Einstellung eines Tendenzträgers in einem Tendenzbetrieb (z.B. Redakteur einer Tageszeitung) hat der Betriebsrat die Informationsrechte gemäß § 99 Abs.1 BetrVG, dem Betriebsrat sind z.B. die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber zukommen zu lassen. Der Betriebsrat kann bestehende Bedenken dem Arbeitgeber vortragen.
Das Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG besteht in einem solchen Fall nicht(BAG 07.11.1975, BAG 19.05.1981).

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016