Das OVG Nordrhein-Westfalen hat klargestellt: Schickt eine Dienststelle Beschäftigte regelmäßig zu Veranstaltungen außerhalb des tariflichen Arbeitszeitrahmens, steht dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zu – unabhängig davon, ob die Teilnahme freiwillig erfolgt.
„Mehr als 200 Einsätze bei über 60 Veranstaltungen in knapp vier Jahren können nicht als arbeitszeitbezogene Einzelfallregelungen qualifiziert werden.“ (OVG NRW, 2025)
Hintergrund des Verfahrens Die Bundesagentur für Arbeit nahm regelmäßig an Messen, Hochschulinformationstagen und Elternsprechtagen teil. Da diese Veranstaltungen überwiegend an Wochenenden stattfanden, lagen sie außerhalb des in einer Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens (Montag bis Freitag). Beschäftigte aus den Bereichen Arbeitsvermittlung und Berufsberatung wurden für diese Dienste auf freiwilliger Basis angefragt. Die geleistete Arbeitszeit wurde dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, Zuschläge wurden ordnungsgemäß ausgezahlt.
Unter Berufung auf eine Entscheidung des Niedersächsischen OVG stellte die Dienststelle ab 2022 das bis dahin praktizierte Mitbestimmungsverfahren ein und informierte den Personalrat fortan nur noch. Dieser machte sein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG geltend. Das VG Düsseldorf wies den Antrag zunächst ab, doch das OVG NRW gab dem Personalrat im Beschwerdeverfahren nun Recht.
Die Kernaussagen des OVG NRW im Überblick:
- Auch einzelne Tage sind mitbestimmungspflichtig: § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfasst nicht nur dauerhafte Arbeitszeitregelungen, sondern auch die anlassbezogene Festlegung der Arbeitszeit für einen einzelnen Tag – sofern dadurch die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage berührt wird.
- Kollektiver Tatbestand ist entscheidend: Maßgeblich ist, ob sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von individuellen Wünschen berührt. Bei systematisch-wiederholten Einsätzen mit Breitenwirkung – wie der Auswahl der eingesetzten Personen oder dem Zeitpunkt des Freizeitausgleichs – ist dieser Tatbestand erfüllt.
- Freiwilligkeit schließt Mitbestimmung nicht aus: Das Mitbestimmungsrecht schützt die Belegschaft insgesamt. Nur durch die Einbeziehung des Personalrats lässt sich sicherstellen, dass arbeitszeitrechtliche Vorgaben eingehalten, berechtigte Wünsche aller Betroffenen berücksichtigt und schleichende Mehrbelastungen vermieden werden.
Abgrenzung zur niedersächsischen Rechtsprechung Das OVG NRW weicht im Ergebnis zwar vom Beschluss des Niedersächsischen OVG (30.10.2020 – 17 LP 1/20) ab, stellt aber keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz auf. Der Unterschied liegt vielmehr in der Bewertung der Situation:
- Im niedersächsischen Fall: Die Einsätze richteten sich an namentlich benannte Einzelpersonen ohne Auswirkungen auf andere Beschäftigte – ein kollektiver Tatbestand wurde verneint.
- Im nordrhein-westfälischen Fall: Hier lag ein systematisches, wiederholtes Muster mit Breitenwirkung vor.
Bedeutung für die Praxis Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für alle Dienststellen, die Beschäftigte regelmäßig zu Veranstaltungen außerhalb des vereinbarten Arbeitszeitrahmens entsenden. Entscheidend ist dabei nicht die Häufigkeit im Einzelfall, sondern das Vorliegen eines kollektiven Musters.
Dienststellen, die ein laufendes Mitbestimmungsverfahren für solche Einsätze eingestellt haben, sollten ihre Praxis jetzt dringend überprüfen. Der bloße Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme genügt nicht, um die Mitbestimmung des Personalrats auszuschließen.