Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung eine für die Praxis wichtige Klarstellung zum besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit getroffen: Teilen Arbeitnehmer ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte auf, lebt der vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG vor jedem einzelnen Abschnitt neu auf – und zwar unabhängig davon, ob dafür jeweils ein eigenes Schreiben verfasst oder alle Abschnitte in einem einzigen Antrag zusammengefasst wurden.

Der Fall

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit für insgesamt vier Zeitabschnitte im Zeitraum vom 11. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027. Für den von ihm als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zusätzlich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Die Beklagte bewilligte mit Schreiben vom 1. August 2024 sowohl die Elternzeit als auch die Teilzeittätigkeit.

Am 9. Oktober 2024 – zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Kläger gerade nicht in Elternzeit befand – kündigte die Beklagte nach Anhörung des Personalrats ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 5 BEEG lag nicht vor.

Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam, da er sich bereits im Hinblick auf den ab dem 11. November 2024 beginnenden Elternzeitabschnitt auf den vorwirkenden Kündigungsschutz berufen könne. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm gaben ihm recht.

Die Entscheidung des BAG

Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das BAG bestätigte: Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.

Die zentralen Aussagen des Gerichts:

Dies entspricht laut BAG auch dem Sinn und Zweck der Regelung: Der Kündigungsschutz während der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG) soll nicht dadurch leerlaufen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines Elternzeitabschnitts beendet.

Entscheidend – und für die Praxis besonders relevant – ist die Klarstellung, dass es unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer für jeden Abschnitt gesondert ein Verlangen äußert oder ob er, wie im vorliegenden Fall, mehrere Elternzeitabschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt. Der Wortlaut der Norm stellt hierfür keine Voraussetzung auf.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Personalpraxis:

  1. Für Arbeitgeber: Vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers, der in der Vergangenheit mehrere Elternzeitabschnitte beantragt hat, muss sorgfältig geprüft werden, ob sich der Kündigungstermin innerhalb der Vorwirkungsfrist (acht Wochen vor Beginn eines weiteren Abschnitts) befindet – selbst wenn der Arbeitnehmer aktuell gar nicht in Elternzeit ist. Andernfalls ist regelmäßig die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 5 BEEG einzuholen.
  2. Keine „Bündelungsfalle“: Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeitabschnitte nicht einzeln nacheinander beantragen, um den vollen Kündigungsschutz für jeden Abschnitt zu sichern. Ein gebündelter Antrag für mehrere Zeiträume schadet nicht.
  3. Lückenloser Schutz: Zwischen einzelnen Elternzeitabschnitten entsteht kein „schutzloser Raum“ – auch in Phasen, in denen der Arbeitnehmer gerade nicht in Elternzeit ist, kann der vorwirkende Schutz für den nächsten bevorstehenden Abschnitt bereits greifen.

Fazit

Mit diesem Urteil stärkt das Bundesarbeitsgericht den Kündigungsschutz von Eltern, die ihre Elternzeit flexibel in mehreren Abschnitten organisieren. Arbeitgeber sollten bei jeder beabsichtigten Kündigung genau prüfen, welche Elternzeitabschnitte ein Arbeitnehmer beantragt hat und ob sich daraus eine noch laufende oder bevorstehende Vorwirkungsfrist ergibt – unabhängig davon, in wie vielen Schreiben die Elternzeit ursprünglich beantragt wurde.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025 – 11 SLa 394/25