Im Vorstellungsgespräch möchten sich beide Seiten von ihrer besten Seite zeigen: Arbeitgeber prüfen, ob Kandidatinnen und Kandidaten fachlich und persönlich zur ausgeschriebenen Stelle passen, während Bewerber ihre Qualifikationen überzeugend präsentieren wollen. Doch nicht jede neugierige Frage ist rechtlich zulässig. Entscheidend ist stets, ob der Arbeitgeber an der Information ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat. Dieser Beitrag zeigt, welche Grenzen das Gesetz zieht, wann ein sogenanntes „Recht zur Lüge“ besteht und worauf beide Seiten achten sollten.
Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch unzulässig?
Unzulässig sind insbesondere Fragen, die überwiegend die Privatsphäre betreffen und keinen sachlichen Bezug zur ausgeschriebenen Stelle aufweisen. Dazu gehören typischerweise:
- Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung
- Beziehungs- oder Familienstand
- Sexuelle Orientierung
- Ethnische Herkunft
- Religion oder Weltanschauung (sofern kein verfassungsrechtlich anerkannter Tendenzbetrieb bzw. besonderer Tätigkeitsbezug vorliegt)
- Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
- Allgemeine Krankheiten oder der allgemeine Gesundheitszustand
- Vermögensverhältnisse und private Finanzen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte und Bewerber ausdrücklich vor Benachteiligungen wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale. Dieses Benachteiligungsverbot gilt uneingeschränkt auch im Bewerbungsverfahren. Werden Indizien für eine Benachteiligung bewiesen, kann sich die Beweislast zulasten des Arbeitgebers umkehren (§ 22 AGG).
Eine pauschale Frage nach Krankheiten oder Behinderungen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung die vorgesehene Tätigkeit dauerhaft oder wiederkehrend unmöglich macht, eine akute Ansteckungsgefahr besteht oder zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer für längere Zeit arbeitsunfähig sein wird.
Was bedeutet das sogenannte „Recht zur Lüge“?
Wird eine unzulässige Frage gestellt, muss die betroffene Person grundsätzlich weder wahrheitsgemäß antworten noch die privaten Tatsachen offenbaren. In der Rechtsprechung hat sich hierfür der Begriff des „Rechts zur Lüge“ etabliert.
Dies bedeutet keinen Freibrief für beliebige Falschangaben. Es dient vielmehr dem Schutz vor rechtswidrigen Nachforschungen: Antwortet ein Bewerber auf eine unzulässige Frage bewusst wahrheitswidrig, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später in der Regel nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten oder eine Kündigung darauf stützen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diesen Schutzgrundsatz mehrfach bestätigt – etwa bei pauschalen Fragen nach Vorstrafen oder Strafanzeigen (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2012, Az. 2 AZR 270/11).
Wann darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren fragen?
Fragen nach Vorstrafen sind nicht per se ausgeschlossen, verlangen jedoch einen engen und sachlichen Bezug zur konkreten Tätigkeit. Das kann beispielsweise bei Stellen im Sicherheitsbereich, im Justizvollzug oder bei herausgehobenen Vermögens- und Vertrauenspositionen der Fall sein.
- Keine pauschalen Abfragen: Eine allgemeine Frage, ob ein Bewerber jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, ist stets unzulässig. Sie muss konkret auf einschlägige Deliktsbereiche eingegrenzt werden (z. B. Vermögensdelikte bei Kassierern oder Buchhaltern).
- Ermittlungsverfahren: An einer pauschalen Erkundigung nach eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren besteht nach dem BAG regelmäßig kein berechtigtes Interesse. Hier greifen die Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie die verfassungsrechtliche Unschuldsvermutung.
Welche Fragen sind für Arbeitgeber zulässig?
Zulässig sind alle Fragen, die zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung für den konkreten Arbeitsplatz erforderlich sind:
- Ausbildung, beruflicher Werdegang und Qualifikationen
- Erforderliche Sprach- und EDV-Kenntnisse sowie sonstige Fachkompetenzen
- Verfügbarkeit und möglicher Arbeitsbeginn
- Bereitschaft zu Schicht-, Wochenend- oder Nachtarbeit, wenn die Stelle dies zwingend erfordert
- Konkrete physische oder gesundheitliche Eignung für spezifische Aufgaben (z. B. Heben von Lasten bis zu 25 kg bei einer Paket-Zustellkraft)
- Gesetzliche Voraussetzungen oder behördliche Beschäftigungsverbote
Offenbarungspflichten ohne Nachfrage:
Bewerber müssen Umstände aus dem Privatbereich nicht ungefragt offenlegen. Eine eigenständige Offenbarungspflicht besteht nur dann, wenn ein Umstand die Erbringung der Arbeitsleistung von vornherein unmöglich macht oder die Eignung für den Arbeitsplatz fundamental ausschließt.
Welche Folgen hat eine falsche Antwort?
- Bei zulässigen Fragen: Bezieht sich die Unwahrheit auf eine zulässige und wesentliche Frage (z. B. gefälschte Zeugnisse, erfundene Qualifikationen, fehlende Führerscheine), kann der Arbeitgeber den Vertrag nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten oder das Verhältnis fristlos kündigen.
- Bei unzulässigen Fragen: Die Notlüge auf eine unzulässige Frage begründet keine wirksame Anfechtung und rechtfertigt in der Regel keine Kündigung.
Praxistipps für Bewerber und Arbeitgeber
- Für Bewerber:
Theoretisch kann auf eine unzulässige Frage sachlich erwidert werden: „Diese Frage betrifft meine Privatsphäre und steht nicht in einem hinreichenden Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Tätigkeit.“
Praxis-Hinweis: Im realen Gespräch führt eine solche Antwort allerdings häufig zum faktischen Ausscheiden aus dem Auswahlprozess. Genau aus diesem Dilemma heraus schützt das Arbeitsrecht die sogenannte Notlüge. Wer sich gegen eine Benachteiligung nach dem AGG zur Wehr setzen möchte, muss Beweise sichern und die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG beachten.
- Für Arbeitgeber:
Bewerbungsgespräche sollten anhand strukturierter Interviewleitfäden vorbereitet werden, die sich streng an den tatsächlichen Anforderungen der Stelle orientieren. Das Ausklammern privater Lebenssachverhalte schützt vor Haftungsrisiken nach dem AGG und gewährleistet ein faires, professionelles Einstellungsverfahren.
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere §§ 1, 7, 15 und 22 AGG
- Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere § 123 Abs. 1 BGB
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2012, Az. 2 AZR 270/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012, Az. 6 AZR 339/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011, Az. 2 AZR 479/09
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Bei konkreten Streitigkeiten rund um Bewerbungsverfahren, Eignungsfragen oder AGG-Entschädigungen empfiehlt sich eine fundierte arbeitsrechtliche Einzelfallprüfung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Rechtslage kann sich nach Veröffentlichung geändert haben.




