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Entschädigungen für Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz, gibt es das?

Die wirtschaftliche Situation für Unternehmen wird im Zuge der Corona-Krise immer dramatischer. Daher stellt sich in der Praxis die Frage, welche Entschädigungen möglich sind.

Die schlechte Nachricht am Anfang:

Das Infektionsschutzgesetz regelt Entschädigungen für behördliches Handeln gegenüber natürlichen Personen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) scheidet als Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche für juristische Personen aus.

Wer hat Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz?

Entschädigungen gibt es bei Quarantäneanordnung oder die Verhängung eines Tätigkeitsverbots gegenüber einer Person (insbesondere Arbeitnehmer). In diesen Fällen gibt es Entschädigungszahlungen für die betroffene Person.

Wie funktioniert die Umsetzung?

Der Arbeitgeber geht zunächst in Vorleistung und zahlt für die Dauer von bis zu sechs Wochen den Lohn fort. § 56 Abs. 5 IfSG regelt einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Behörde in Höhe der Gehaltsfortzahlung an den Arbeitnehmer.

Anders verläuft es sich, wenn ein ganzer Betrieb wegen der behördlich angeordneten allgemeinen Tätigkeitsverbotes schließen muss. Die dafür jeweils maßgebliche behördliche Allgemeinverfügung richtet sich – anders als eine individualisierte Quarantäneanordnung – schließlich gegen alle Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige. Dort betrifft es die in diesem Wirtschaftszweig angestellten und tätigen Arbeitnehmer nur mittelbar. Der betroffene Arbeitgeber kommt somit in die schwierige Situation, dass er seinen Betrieb zwar nicht öffnen darf, die Löhne der Mitarbeiter aber wegen der Betriebsrisikolehre gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weiter zahlen muss.

Das Infektionsschutzgesetz sieht hierfür keine Entschädigungen vor. Die Entschädigungen richten sich an natürliche Personen, die von behördlichem Handeln unmittelbar betroffen sind und nicht an juristische Personen, bei denen sich das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verwirklicht.

Dies ist auch folgerichtig:

Warum sollte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Abwendung des angesprochenen Betriebsrisikos in Kurzarbeit schicken, in welcher diese ohne Aufstockungsleistungen nur 60 % bzw. 67 % des Nettoentgeltdifferenz erhalten, er aber den ungekürzten Lohn fort zahlen und von der Behörde den 100 %-igen Ausgleich erhalten könnte. Somit wäre die Kurzarbeit nicht notwendig.

Welche finanziellen Hilfen gibt es für Unternehmen in der aktuellen Krise?

  • Einführung von Kurzarbeit (vgl. hierzu unseren Beitrag auf der Homepage)
  • Kredite der KfW
  • Steuerstundungen und
  • Soforthilfen des Bundes oder der Länder

Welche weiteren Maßnahmen und finanzielle Mittel der Gesetzgeber (Bund und/oder Land) noch umsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Fazit

Nicht rechnen können also juristische Personen mit Entschädigungen für Umsatzeinbußen oder laufende Kosten auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016