Die wirtschaftlichen Folgen des Corona-Viruses -Informationen zur Kurzarbeit-

Die Corona-Pandemie hat zwischenzeitlich in Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern der Welt für massive Beeinträchtigungen des Alltags- wie auch des Geschäftslebens gesorgt. Das führt auch zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen sowohl kleinerer als auch größerer Unternehmen. Um diese abzuschwächen, hat der Gesetzgeber die Bedingungen für die Einführung von Kurzarbeit der Situation angepasst und gelockert. Wir, Wirlitsch-Kanzlei für Arbeitsrecht, wollen in diesem Blickpunkt darüber informieren, was Kurzarbeit überhaupt ist und unter welchen Voraussetzungen sie angeordnet werden kann.

1. Was versteht man unter Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit wird die vorübergehende Herabsetzung der normalen betrieblichen Arbeitszeit verstanden. Von „Kurzarbeit 100%“ oder „Kurzarbeit 0“ spricht man, wenn die Kurzarbeit eine vollständige vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge hat.

Die Kurzarbeit muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann sich auch auf bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebes (z.B. einzelne Abteilungen) erstrecken. Die Kurzarbeit hat also den Zweck, in wirtschaftlichen Krisensituationen des Betriebs den eingearbeiteten

  • Arbeitnehmer/innen den Arbeitsplatz zu erhalten, sowie
  • Arbeitnehmer/innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

2. Wie kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Kurzarbeit kann nicht ohne Rechtsgrundlage eingeführt werden. Eine solche kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben (vgl. BAG 10.10.2006 – 1 AZR 811/05, NZA 2007,637).

a. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, vgl. Fitting § 87 Rn 150.

b. Existiert dagegen ein Personalrat (also im öffentlichen Dienst), ist die rechtliche Situation anders als in Betrieben mit einem Betriebsrat. Hier gibt es kein erzwingbares Beteiligungsrecht des Personalrats (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.10.2006 – 1 AZR 811/05 (= NZA 2007, 637), sodass auch keine Dienstvereinbarungen zum Thema Kurzarbeit abgeschlossen werden können. Die Dienststelle muss die Einführung von Kurzarbeit – jedenfalls dann, wenn kein entsprechender Tarifvertrag existiert- mit den Arbeitnehmern direkt regeln.

c. In betriebsrats- bzw. personalratslosen Betrieben bedarf es der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers.

Kurzarbeit kann entweder aus konkretem Anlass eingeführt werden oder auch vorsorglich z.B. beim Abschluss des Arbeitsvertrages.

In vielen Fällen empfiehlt sich der Abschluss von vertraglichen Kurzarbeiterverträgen. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung unterliegt der sogenannten AGB-Kontrolle und kann nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie keine Ankündigungsfrist vorsieht oder inhaltlich, z.B. im Hinblick auf Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises etc., zu unbestimmt ist.

3. Wie lange kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Kurzarbeit kann max. 12 Monate beantragt werden. Dies bedeutet, die Prognose muss grundsätzlich so sein, dass sich die wirtschaftliche Situation in den nächsten 12 Monaten verbessert. Eine Kurzarbeit über 12 Monate hinaus wird nicht mehr als vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden.

4. Welche Rechtsfolgen hat die Kurzarbeit

Die Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Aufhebung der Hauptpflichten (Arbeitspflicht und Lohnzahlungspflicht) aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wird zu einem gewissen Umfang von der Verpflichtung zur Hauptleistung, also der Arbeitspflicht, befreit, verliert aber gleichzeitig – im gleichen Umfang – auch seinen Vergütungsanspruch. Allerdings wird das Kurzarbeitergeld bezahlt, was dazu führt, dass der wirtschaftliche Nachteil deutlich abgemildert wird. Die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt durch den Arbeitgeber.

5. Wo kann ich nachlesen, welche Voraussetzungen für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes vorliegen müssen?

Die Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes sind in § 95 ff SGB III geregelt.

6. Wer kann in Kurzarbeit gehen und welche Arbeitnehmer können nicht in Kurzarbeit gehen?

Grundsätzlich kann jeder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Kurzarbeit gehen und Kurzarbeitergeld beziehen, bei dem der Entgeltausfall durch die kurzarbeitsbedingte Verkürzung der Arbeitszeit bedingt ist.

7. Wer kann nicht in Kurzarbeit gehen?

Folgende Personengruppen sind von dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgenommen:

  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit aufgrund Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet (vergleiche hierzu § 98 Abs. 1 Nr.2 SBG III)
  • Mitarbeiter in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, in der sie Arbeitslosengeld beziehen (§ 98 Abs. 3 SGB III)
  • langzeiterkrankte Mitarbeiter, die Krankengeld von der Krankenkasse beziehen (vergleiche hierzu § 98 Abs. 3 SGB III)
  • geringfügige Beschäftigte (sogenannte 450,-€ Jobs, diese werden nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt)

Ist jemand vor Beginn der Kurzarbeit bereits krank und wird die Arbeitsvergütung als Entgeltfortzahlung geleistet, kann er Kurzarbeitergeld erst ab seiner Genesung beanspruchen. Wird er dagegen während des Kurzarbeitergeldbezuges krank, bleibt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld erhalten (vergleiche hierzu § 98 Abs. 2 SGB III).

8. In welcher Höhe erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich pauschal nach der von der Bundesagentur für Arbeit ausgegebenen Tabelle und entspricht etwa der Höhe des Arbeitslosengeldes. Es liegt damit bei rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld etwa 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Dabei ist jedoch nur das Nettogehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze kurzarbeitsgeldfähig (2020: bis zu 6.900,00 € brutto pro Monat).

9. Wer zahlt Sozialleistungen wie Rente, Krankenkasse etc.?

Arbeitnehmern, die Kurzarbeit leisten, entstehen dadurch keine Nachteile im grundsätzlichen Sozialversicherungsschutz. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Ebenso besteht das rentenversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort. Arbeitgeber bekommen durch die Neuregelungen des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der Corona-Pandemie die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) erstattet.

kanzlei@wirlitsch-arbeitsrecht.de

Michael D. Wirlitsch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, M.A.E.S. (Univ. Basel) Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz, Arbeitsrecht für Geisteswissenschaftler; Mitkommentator des Landespersonalvertretungsrecht für Baden Württemberg, 3. Auflage 2016